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Wolff, Christian von: Vernünfftige Gedancken von dem Gesellschaftlichen Leben der Menschen. Halle (Saale), 1721.

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Väterlichen Gesellschafft.
viel mehrere, je embsiger sie sür ihreEltern
danckbae
seyn.

Glückseeligkeit sorgen (§. 834 Mor. & 449
Met.
); man aber verbunden ist gegen sei-
Wohlthäter danckbar zu seyn (§ 834 Mor.);
so sind auch Kinder verbunden gegen ihre
Eltern danckbar zu seyn.

§. 128.

Zu dem Ende ist nöthig, daßWie sie
dazu ge-
bracht
werden.

den Kindern die Wohlthaten, welche sie
von ihren Eltern geniessen, deutlich vor Au-
gen gemahlet werden, damit sie ihre Grös-
se recht einsehen lernen (§. 839 Mor.).
Und ist hierzu absonderlich dienlich, daß ih-
nen zugleich die besonderen Umstände der
Wohlthaten vorgestellet werden, als z. E.
daß die Eltern an ihnen ein mehreres thun
als andere, die es eben so gut, oder auch
noch wohl besser thun könnten; daß es die
Eltern nach ihren Umständen schweer an-
kommet und was dergleichen mehr ist. Es
ist aber dienlicher, wenn solches von andern
Leuten, als von den Eltern geschiehet, denn
so setzen die Kinder desto weniger darein ei-
nen Zweiffel, indem sie es für so viel gewis-
ser halten, weil auch andere dieses einse-
hen: wiewohl diejenigen, so dieses thun,
die Ermahnungen wegzulassen haben, da-
mit sie nicht meinen, als wenn sie es bloß
zu der Absicht sagten. Die Ermahnun-
gen, die Eltern davor zu lieben und ihnen
gehorsam zu seyn, können nach diesem von
andern hinzugesetzet werden. Ja sie wer-

den

Vaͤterlichen Geſellſchafft.
viel mehrere, je embſiger ſie ſuͤr ihreEltern
danckbae
ſeyn.

Gluͤckſeeligkeit ſorgen (§. 834 Mor. & 449
Met.
); man aber verbunden iſt gegen ſei-
Wohlthaͤter danckbar zu ſeyn (§ 834 Mor.);
ſo ſind auch Kinder verbunden gegen ihre
Eltern danckbar zu ſeyn.

§. 128.

Zu dem Ende iſt noͤthig, daßWie ſie
dazu ge-
bracht
werden.

den Kindern die Wohlthaten, welche ſie
von ihren Eltern genieſſen, deutlich vor Au-
gen gemahlet werden, damit ſie ihre Groͤſ-
ſe recht einſehen lernen (§. 839 Mor.).
Und iſt hierzu abſonderlich dienlich, daß ih-
nen zugleich die beſonderen Umſtaͤnde der
Wohlthaten vorgeſtellet werden, als z. E.
daß die Eltern an ihnen ein mehreres thun
als andere, die es eben ſo gut, oder auch
noch wohl beſſer thun koͤnnten; daß es die
Eltern nach ihren Umſtaͤnden ſchweer an-
kommet und was dergleichen mehr iſt. Es
iſt aber dienlicher, wenn ſolches von andern
Leuten, als von den Eltern geſchiehet, denn
ſo ſetzen die Kinder deſto weniger darein ei-
nen Zweiffel, indem ſie es fuͤr ſo viel gewiſ-
ſer halten, weil auch andere dieſes einſe-
hen: wiewohl diejenigen, ſo dieſes thun,
die Ermahnungen wegzulaſſen haben, da-
mit ſie nicht meinen, als wenn ſie es bloß
zu der Abſicht ſagten. Die Ermahnun-
gen, die Eltern davor zu lieben und ihnen
gehorſam zu ſeyn, koͤnnen nach dieſem von
andern hinzugeſetzet werden. Ja ſie wer-

den
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[91/0109] Vaͤterlichen Geſellſchafft. viel mehrere, je embſiger ſie ſuͤr ihre Gluͤckſeeligkeit ſorgen (§. 834 Mor. & 449 Met.); man aber verbunden iſt gegen ſei- Wohlthaͤter danckbar zu ſeyn (§ 834 Mor.); ſo ſind auch Kinder verbunden gegen ihre Eltern danckbar zu ſeyn. Eltern danckbae ſeyn. §. 128.Zu dem Ende iſt noͤthig, daß den Kindern die Wohlthaten, welche ſie von ihren Eltern genieſſen, deutlich vor Au- gen gemahlet werden, damit ſie ihre Groͤſ- ſe recht einſehen lernen (§. 839 Mor.). Und iſt hierzu abſonderlich dienlich, daß ih- nen zugleich die beſonderen Umſtaͤnde der Wohlthaten vorgeſtellet werden, als z. E. daß die Eltern an ihnen ein mehreres thun als andere, die es eben ſo gut, oder auch noch wohl beſſer thun koͤnnten; daß es die Eltern nach ihren Umſtaͤnden ſchweer an- kommet und was dergleichen mehr iſt. Es iſt aber dienlicher, wenn ſolches von andern Leuten, als von den Eltern geſchiehet, denn ſo ſetzen die Kinder deſto weniger darein ei- nen Zweiffel, indem ſie es fuͤr ſo viel gewiſ- ſer halten, weil auch andere dieſes einſe- hen: wiewohl diejenigen, ſo dieſes thun, die Ermahnungen wegzulaſſen haben, da- mit ſie nicht meinen, als wenn ſie es bloß zu der Abſicht ſagten. Die Ermahnun- gen, die Eltern davor zu lieben und ihnen gehorſam zu ſeyn, koͤnnen nach dieſem von andern hinzugeſetzet werden. Ja ſie wer- den Wie ſie dazu ge- bracht werden.

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Zitationshilfe: Wolff, Christian von: Vernünfftige Gedancken von dem Gesellschaftlichen Leben der Menschen. Halle (Saale), 1721, S. 91. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_gesellschaftlichesleben_1721/109>, abgerufen am 22.11.2024.