Wolff, Christian von: Vernünfftige Gedancken von dem Gesellschaftlichen Leben der Menschen. Halle (Saale), 1721.Das 5. Capitel Mor. & §. 113 Polit.), und sie nicht we-niger als andere Menschen nutzet (§. 633 Mor.). Und in dieser Absicht sol man noch weniger verstatten, daß Kinder das Gesinde schelten, oder ihm gar mit Thätlichkeit be- gegnen. Denn wenn die Kinder sich hoch- müthig und verwegen gegen das Gesinde aufführen; so werden sie dadurch verdrieß- lich gemacht, und nicht allein verdrossen und unwillig in ihren Diensten, sondern gehen auch gar daraus, daß man kein gu- tes Gesinde darinnen erhalten kan. Es sol- len demnach Eltern dieses um so vielmehr verhüten, weil sie der Schade selber trifft, wenn sie kein gutes Gesinde in ihren Dien- sten behalten, auch zuletzt, wenn es aus- kommet, keines mehr bekommen können, ü- dieses auch bey andern in übele Nachrede gerathen, daß sie den Kindern so viel Wil- len lassen und Unordnung in ihrem Hause anrichten: dergleichen sie doch zu vermei- den verbunden sind (§. 142 Mor.). Ab- sonderlich muß den Kindern nicht verstattet werden, daß sie, was die Eltern entweder von dem Gesinde, oder auch sonst reden, dem Gesinde zutragen, weil man ohne mei- ne weitere Ausführung verstehet, wie vie- ler Verdruß nach Beschaffenheit der Um- stände daraus erfolgen kan, so daß entwe- der das Gesinde verdrüßlich gemacht, oder ihm auch Anlaß gegeben wird durch Plau- de-
Das 5. Capitel Mor. & §. 113 Polit.), und ſie nicht we-niger als andere Menſchen nutzet (§. 633 Mor.). Und in dieſer Abſicht ſol man noch weniger verſtatten, daß Kinder das Geſinde ſchelten, oder ihm gar mit Thaͤtlichkeit be- gegnen. Denn wenn die Kinder ſich hoch- muͤthig und verwegen gegen das Geſinde auffuͤhren; ſo werden ſie dadurch verdrieß- lich gemacht, und nicht allein verdroſſen und unwillig in ihren Dienſten, ſondern gehen auch gar daraus, daß man kein gu- tes Geſinde darinnen erhalten kan. Es ſol- len demnach Eltern dieſes um ſo vielmehr verhuͤten, weil ſie der Schade ſelber trifft, wenn ſie kein gutes Geſinde in ihren Dien- ſten behalten, auch zuletzt, wenn es aus- kommet, keines mehr bekommen koͤnnen, uͤ- dieſes auch bey andern in uͤbele Nachrede gerathen, daß ſie den Kindern ſo viel Wil- len laſſen und Unordnung in ihrem Hauſe anrichten: dergleichen ſie doch zu vermei- den verbunden ſind (§. 142 Mor.). Ab- ſonderlich muß den Kindern nicht verſtattet werden, daß ſie, was die Eltern entweder von dem Geſinde, oder auch ſonſt reden, dem Geſinde zutragen, weil man ohne mei- ne weitere Ausfuͤhrung verſtehet, wie vie- ler Verdruß nach Beſchaffenheit der Um- ſtaͤnde daraus erfolgen kan, ſo daß entwe- der das Geſinde verdruͤßlich gemacht, oder ihm auch Anlaß gegeben wird durch Plau- de-
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Das 5. Capitel
Mor. & §. 113 Polit.), und ſie nicht we-
niger als andere Menſchen nutzet (§. 633
Mor.). Und in dieſer Abſicht ſol man noch
weniger verſtatten, daß Kinder das Geſinde
ſchelten, oder ihm gar mit Thaͤtlichkeit be-
gegnen. Denn wenn die Kinder ſich hoch-
muͤthig und verwegen gegen das Geſinde
auffuͤhren; ſo werden ſie dadurch verdrieß-
lich gemacht, und nicht allein verdroſſen
und unwillig in ihren Dienſten, ſondern
gehen auch gar daraus, daß man kein gu-
tes Geſinde darinnen erhalten kan. Es ſol-
len demnach Eltern dieſes um ſo vielmehr
verhuͤten, weil ſie der Schade ſelber trifft,
wenn ſie kein gutes Geſinde in ihren Dien-
ſten behalten, auch zuletzt, wenn es aus-
kommet, keines mehr bekommen koͤnnen, uͤ-
dieſes auch bey andern in uͤbele Nachrede
gerathen, daß ſie den Kindern ſo viel Wil-
len laſſen und Unordnung in ihrem Hauſe
anrichten: dergleichen ſie doch zu vermei-
den verbunden ſind (§. 142 Mor.). Ab-
ſonderlich muß den Kindern nicht verſtattet
werden, daß ſie, was die Eltern entweder
von dem Geſinde, oder auch ſonſt reden,
dem Geſinde zutragen, weil man ohne mei-
ne weitere Ausfuͤhrung verſtehet, wie vie-
ler Verdruß nach Beſchaffenheit der Um-
ſtaͤnde daraus erfolgen kan, ſo daß entwe-
der das Geſinde verdruͤßlich gemacht, oder
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