Da in einer jeden GesellschafftDaß die Wohl- fahrt des gantzen Hauses der be- sonderen der Haus- genossen vorzu- ziehen. die gemeine Wohlfahrt der besonderen vor- zuziehen (§. 12); so muß auch die gemei- ne Wohlfahrt des gantzen Hauses der be- sonderen eines Hausgenossen vorgezogen werden (§. 191). Derowegen wenn es die Wohlfahrt des Hauses erfordert, daß er mit Schärffe etwas ahndet, ob es gleich sonst bey der Person, die etwas verbro- chen, leichter zu ändern stünde; so muß er die Schärffe wieder sie gebrauchen. Glei- chergestalt wenn man einem von den Haus- genossen nicht helffen kan, ohne daß dar- über die gemeine Wohlfarth des gantzen Hauses in Gefahr gesetzet wird; so muß man es unterlassen. Und so verhält sichs in vielen anderen Fällen.
§. 207.
Wiederum weil diejenigen, dieDaß er die Haus- genossen freinden vorzu- ziehen. mit uns in einer Gesellschafft leben, frem- den vorzuziehen sind (§. 13); so ist auch ein Haus-Vater nicht verbunden frem- den zu helffen, wenn es mit Nachtheil sei- ner Hausgenossen geschehen soll. Hinge- gen wenn ihnen nichts abgehet an dem, was ihnen gebühret; so ist er verbunden mit dem übrigen denen zu helffen, die sei- ner Hülffe nöthig haben (§. 771 Mor.). Z. E. wenn es bey dem Hausvater stehet eine Bedienung zu vergeben, oder einem darzu behülfflich zu seyn, und er findet unter sei- nen Hausgenossen einen, der dazu geschickt
ist;
K 3
Von dem Hauſe.
§. 206.
Da in einer jeden GeſellſchafftDaß die Wohl- fahꝛt des gantzen Hauſes der be- ſonderen deꝛ Haus- genoſſen vorzu- ziehen. die gemeine Wohlfahrt der beſonderen vor- zuziehen (§. 12); ſo muß auch die gemei- ne Wohlfahrt des gantzen Hauſes der be- ſonderen eines Hausgenoſſen vorgezogen werden (§. 191). Derowegen wenn es die Wohlfahrt des Hauſes erfordert, daß er mit Schaͤrffe etwas ahndet, ob es gleich ſonſt bey der Perſon, die etwas verbro- chen, leichter zu aͤndern ſtuͤnde; ſo muß er die Schaͤrffe wieder ſie gebrauchen. Glei- chergeſtalt wenn man einem von den Haus- genoſſen nicht helffen kan, ohne daß dar- uͤber die gemeine Wohlfarth des gantzen Hauſes in Gefahr geſetzet wird; ſo muß man es unterlaſſen. Und ſo verhaͤlt ſichs in vielen anderen Faͤllen.
§. 207.
Wiederum weil diejenigen, dieDaß er die Haus- genoſſen freinden vorzu- ziehen. mit uns in einer Geſellſchafft leben, frem- den vorzuziehen ſind (§. 13); ſo iſt auch ein Haus-Vater nicht verbunden frem- den zu helffen, wenn es mit Nachtheil ſei- ner Hausgenoſſen geſchehen ſoll. Hinge- gen wenn ihnen nichts abgehet an dem, was ihnen gebuͤhret; ſo iſt er verbunden mit dem uͤbrigen denen zu helffen, die ſei- ner Huͤlffe noͤthig haben (§. 771 Mor.). Z. E. wenn es bey dem Hausvater ſtehet eine Bedienung zu vergeben, oder einem darzu behuͤlfflich zu ſeyn, und er findet unter ſei- nen Hausgenoſſen einen, der dazu geſchickt
iſt;
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Von dem Hauſe.
§. 206.Da in einer jeden Geſellſchafft
die gemeine Wohlfahrt der beſonderen vor-
zuziehen (§. 12); ſo muß auch die gemei-
ne Wohlfahrt des gantzen Hauſes der be-
ſonderen eines Hausgenoſſen vorgezogen
werden (§. 191). Derowegen wenn es
die Wohlfahrt des Hauſes erfordert, daß
er mit Schaͤrffe etwas ahndet, ob es gleich
ſonſt bey der Perſon, die etwas verbro-
chen, leichter zu aͤndern ſtuͤnde; ſo muß er
die Schaͤrffe wieder ſie gebrauchen. Glei-
chergeſtalt wenn man einem von den Haus-
genoſſen nicht helffen kan, ohne daß dar-
uͤber die gemeine Wohlfarth des gantzen
Hauſes in Gefahr geſetzet wird; ſo muß
man es unterlaſſen. Und ſo verhaͤlt ſichs
in vielen anderen Faͤllen.
Daß die
Wohl-
fahꝛt des
gantzen
Hauſes
der be-
ſonderen
deꝛ Haus-
genoſſen
vorzu-
ziehen.
§. 207.Wiederum weil diejenigen, die
mit uns in einer Geſellſchafft leben, frem-
den vorzuziehen ſind (§. 13); ſo iſt auch
ein Haus-Vater nicht verbunden frem-
den zu helffen, wenn es mit Nachtheil ſei-
ner Hausgenoſſen geſchehen ſoll. Hinge-
gen wenn ihnen nichts abgehet an dem,
was ihnen gebuͤhret; ſo iſt er verbunden
mit dem uͤbrigen denen zu helffen, die ſei-
ner Huͤlffe noͤthig haben (§. 771 Mor.). Z.
E. wenn es bey dem Hausvater ſtehet eine
Bedienung zu vergeben, oder einem darzu
behuͤlfflich zu ſeyn, und er findet unter ſei-
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iſt;
Daß er
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vorzu-
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Wolff, Christian von: Vernünfftige Gedancken von dem Gesellschaftlichen Leben der Menschen. Halle (Saale), 1721, S. 149. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_gesellschaftlichesleben_1721/167>, abgerufen am 21.11.2024.
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