bald mehr aus dieser, bald aus jener bey- behalten, auch mit dem guten sich etwas aus den schlimmen vereinbahren kan: so sind der vermischten unzehlich viel Arten.
§. 239.
Wenn wir nun untersuchenWie man die Mög- lichkeit der Re- gierungs Form beurthei- let. wollen, welche Regierungs-Formen mög- lich sind und welche nicht möglich sind; so hat man darauf zusehen, ob dadurch die Absicht des gemeinen Wesens, nemlich die gemeine Wohlfahrt und Sicherheit (§. 214), kan erreichet werden, oder nicht. Denn da die Regierungs-Forme das Mittel ist, wodurch man diese Absicht zu erhalten trachtet (§. 912. Met.); so kan man keine für ein Mittel ausgeben, als wodurch die Absicht sich erreichen lässet, folgends auch nicht für möglich halten (§. 12. Met.).
§. 240.
Hingegen wenn ich urtheilenWie den Vorzug einer für den an- dern. soll, welche Regierungs-Forme besser sey als die andere und also der andern vorzu- ziehen (§. 10. Mor.); so kommet es dar- auf an, daß man untersuchet, in welcher man die Absicht des gemeinen Wesens, nemlich die gemeine Wohlfahrt und Si- cherheit, am leichtesten und am gewisse- sten erreichen kan, das ist ohne Umwege und mit der wenigsten Gefahr, daß diesel- be werde verabsäumet und gehindert wer- den. Alles ist daraus klar, weil die Re- gierungs-Forme als das Mittel anzuse-
hen
Arten des gemeinen Weſens.
bald mehr aus dieſer, bald aus jener bey- behalten, auch mit dem guten ſich etwas aus den ſchlimmen vereinbahren kan: ſo ſind der vermiſchten unzehlich viel Arten.
§. 239.
Wenn wir nun unterſuchenWie man die Moͤg- lichkeit der Re- gierungs Form beurthei- let. wollen, welche Regierungs-Formen moͤg- lich ſind und welche nicht moͤglich ſind; ſo hat man darauf zuſehen, ob dadurch die Abſicht des gemeinen Weſens, nemlich die gemeine Wohlfahrt und Sicherheit (§. 214), kan erreichet werden, oder nicht. Denn da die Regierungs-Forme das Mittel iſt, wodurch man dieſe Abſicht zu erhalten trachtet (§. 912. Met.); ſo kan man keine fuͤr ein Mittel ausgeben, als wodurch die Abſicht ſich erreichen laͤſſet, folgends auch nicht fuͤr moͤglich halten (§. 12. Met.).
§. 240.
Hingegen wenn ich urtheilenWie den Vorzug einer fuͤr den an- dern. ſoll, welche Regierungs-Forme beſſer ſey als die andere und alſo der andern vorzu- ziehen (§. 10. Mor.); ſo kommet es dar- auf an, daß man unterſuchet, in welcher man die Abſicht des gemeinen Weſens, nemlich die gemeine Wohlfahrt und Si- cherheit, am leichteſten und am gewiſſe- ſten erreichen kan, das iſt ohne Umwege und mit der wenigſten Gefahr, daß dieſel- be werde verabſaͤumet und gehindert wer- den. Alles iſt daraus klar, weil die Re- gierungs-Forme als das Mittel anzuſe-
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Arten des gemeinen Weſens.
bald mehr aus dieſer, bald aus jener bey-
behalten, auch mit dem guten ſich etwas
aus den ſchlimmen vereinbahren kan: ſo
ſind der vermiſchten unzehlich viel Arten.
§. 239.Wenn wir nun unterſuchen
wollen, welche Regierungs-Formen moͤg-
lich ſind und welche nicht moͤglich ſind; ſo
hat man darauf zuſehen, ob dadurch die
Abſicht des gemeinen Weſens, nemlich die
gemeine Wohlfahrt und Sicherheit (§.
214), kan erreichet werden, oder nicht.
Denn da die Regierungs-Forme das
Mittel iſt, wodurch man dieſe Abſicht
zu erhalten trachtet (§. 912. Met.); ſo kan
man keine fuͤr ein Mittel ausgeben, als
wodurch die Abſicht ſich erreichen laͤſſet,
folgends auch nicht fuͤr moͤglich halten (§.
12. Met.).
Wie man
die Moͤg-
lichkeit
der Re-
gierungs
Form
beurthei-
let.
§. 240.Hingegen wenn ich urtheilen
ſoll, welche Regierungs-Forme beſſer ſey
als die andere und alſo der andern vorzu-
ziehen (§. 10. Mor.); ſo kommet es dar-
auf an, daß man unterſuchet, in welcher
man die Abſicht des gemeinen Weſens,
nemlich die gemeine Wohlfahrt und Si-
cherheit, am leichteſten und am gewiſſe-
ſten erreichen kan, das iſt ohne Umwege
und mit der wenigſten Gefahr, daß dieſel-
be werde verabſaͤumet und gehindert wer-
den. Alles iſt daraus klar, weil die Re-
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Wie den
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den an-
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Wolff, Christian von: Vernünfftige Gedancken von dem Gesellschaftlichen Leben der Menschen. Halle (Saale), 1721, S. 173. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_gesellschaftlichesleben_1721/191>, abgerufen am 24.11.2024.
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