hen ist, dadurch man die gemeine Wohl- fahrt und Sicherheit erhält.
Was zu einer Re- gierungs Forme von Sei- ten der Regenten erfordert wird.
§. 241.
Damit nun beydes Urtheil er- leichtert wird, so haben wir für allen Din- gen zu untersuchen, was von Seiten regie- render Personen erfordert wird, wenn man mehr ermeldete Absicht erreichen sol. Da nun überhaupt derjenige, welcher eine Absicht erreichen soll, nicht allein verstehen muß, was für Mittel dazu erfordert wer- den, und wie man denen sich bey Ausfüh- rung derselben ereignenden Hindernissen begegnen soll (§. 152. Mor.); sondern auch den ernsten Vorsatz haben, alle Mittel, die er erkennet, zugebrauchen, und den sich er- eignenden Hindernissen auf die ihm er- kandte Weise zu begegnen: also wird auch von Seiten regierender Personen er- fordert, daß sie nicht allein verstehen, wie die gemeine Wohlfahrt und Sicherheit kan erhalten und befördert werden, son- dern auch einen ernsten Vorsatz haben sie zu befördern. Man siehet leicht, wenn es an einem von beyden, oder auch an allen beyden fehlet, die gemeine Wohlfahrt nicht befördert, noch die gemeine Sicher- heit erhalten wird. Hat man den Wil- len und verstehet es nicht, wie es recht an zufangen ist; so greiffet man es auf eine unrichtige Weise an und stöhret die ge- meine Wohlfahrt und Sicherheit, indem
man
Cap. 2. von den verſchidenen
hen iſt, dadurch man die gemeine Wohl- fahrt und Sicherheit erhaͤlt.
Was zu einer Re- gierungs Forme von Sei- ten der Regenten erfordeꝛt wird.
§. 241.
Damit nun beydes Urtheil er- leichtert wird, ſo haben wir fuͤr allen Din- gen zu unterſuchen, was von Seiten regie- render Perſonen erfordert wird, wenn man mehr ermeldete Abſicht erreichen ſol. Da nun uͤberhaupt derjenige, welcher eine Abſicht erreichen ſoll, nicht allein verſtehen muß, was fuͤr Mittel dazu erfordert wer- den, und wie man denen ſich bey Ausfuͤh- rung derſelben ereignenden Hinderniſſen begegnen ſoll (§. 152. Mor.); ſondern auch den ernſten Vorſatz haben, alle Mittel, die er erkennet, zugebrauchen, und den ſich er- eignenden Hinderniſſen auf die ihm er- kandte Weiſe zu begegnen: alſo wird auch von Seiten regierender Perſonen er- fordert, daß ſie nicht allein verſtehen, wie die gemeine Wohlfahrt und Sicherheit kan erhalten und befoͤrdert werden, ſon- dern auch einen ernſten Vorſatz haben ſie zu befoͤrdern. Man ſiehet leicht, wenn es an einem von beyden, oder auch an allen beyden fehlet, die gemeine Wohlfahrt nicht befoͤrdert, noch die gemeine Sicher- heit erhalten wird. Hat man den Wil- len und verſtehet es nicht, wie es recht an zufangen iſt; ſo greiffet man es auf eine unrichtige Weiſe an und ſtoͤhret die ge- meine Wohlfahrt und Sicherheit, indem
man
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Cap. 2. von den verſchidenen
hen iſt, dadurch man die gemeine Wohl-
fahrt und Sicherheit erhaͤlt.
§. 241.Damit nun beydes Urtheil er-
leichtert wird, ſo haben wir fuͤr allen Din-
gen zu unterſuchen, was von Seiten regie-
render Perſonen erfordert wird, wenn
man mehr ermeldete Abſicht erreichen ſol.
Da nun uͤberhaupt derjenige, welcher eine
Abſicht erreichen ſoll, nicht allein verſtehen
muß, was fuͤr Mittel dazu erfordert wer-
den, und wie man denen ſich bey Ausfuͤh-
rung derſelben ereignenden Hinderniſſen
begegnen ſoll (§. 152. Mor.); ſondern auch
den ernſten Vorſatz haben, alle Mittel, die
er erkennet, zugebrauchen, und den ſich er-
eignenden Hinderniſſen auf die ihm er-
kandte Weiſe zu begegnen: alſo wird
auch von Seiten regierender Perſonen er-
fordert, daß ſie nicht allein verſtehen, wie
die gemeine Wohlfahrt und Sicherheit
kan erhalten und befoͤrdert werden, ſon-
dern auch einen ernſten Vorſatz haben ſie
zu befoͤrdern. Man ſiehet leicht, wenn
es an einem von beyden, oder auch an
allen beyden fehlet, die gemeine Wohlfahrt
nicht befoͤrdert, noch die gemeine Sicher-
heit erhalten wird. Hat man den Wil-
len und verſtehet es nicht, wie es recht an
zufangen iſt; ſo greiffet man es auf eine
unrichtige Weiſe an und ſtoͤhret die ge-
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Wolff, Christian von: Vernünfftige Gedancken von dem Gesellschaftlichen Leben der Menschen. Halle (Saale), 1721, S. 174. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_gesellschaftlichesleben_1721/192>, abgerufen am 21.11.2024.
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