man gemeinet ist sie zu befördern. Feh- let der Wille, so hilfft es auch nicht, daß man es verstehet, wie es anzugreiffen ist: denn da man nicht auf die gemeine Wohl- fahrt und Sicherheit, sondern auf seine be- sondere Absichten siehet; so handelt man jener mit Wissen und Willen zuwieder, wo es diese erfordern. Fehlet es an beyden, daß man weder verstehet, was zur gemei- nen Wohlfahrt und Sicherheit erfordert wird, noch auch die gemeine Wohlfahrt und Sicherheit nicht weiter zu beförderen verlanget, als in so weit sie ein Mittel zu seyn scheinet das besondere Interesse zu erreichen; so ist vor sich klar, daß der ge- meinen Wohlfahrt und Sicherheit gar ofte zu nahe getreten wird.
§. 242.
Da die Beförderung der gemei-Worauf die Wohl- fahrt und Si- cherheit des ge- meinen Wesen- gegrün- det. nen Wohlfahrt auf der Beobachtung des Gesetzes der Natur beruhet (§. 226), so muß derjenige, der den Willen haben soll sie zu befördern, eine Fertigkeit haben, seine Handlungen dem Gesetze der Natur gemäß einzurichten, und also tugendhafft seyn (§. 64. Mor.). Solchergestalt sind Verstand und Tugend die beyden Gründe, darauf die Wohlfahrt und Sicherheit des gemeinen Wesens beruhet (§. 241). Wer demnach auf einige Art und Weise für das gemeine Wesen zu sorgen hat, es mag seine Einrich-
tung
Arten des gemeinen Weſens.
man gemeinet iſt ſie zu befoͤrdern. Feh- let der Wille, ſo hilfft es auch nicht, daß man es verſtehet, wie es anzugreiffen iſt: denn da man nicht auf die gemeine Wohl- fahrt und Sicherheit, ſondern auf ſeine be- ſondere Abſichten ſiehet; ſo handelt man jener mit Wiſſen und Willen zuwieder, wo es dieſe erfordern. Fehlet es an beyden, daß man weder verſtehet, was zur gemei- nen Wohlfahrt und Sicherheit erfordert wird, noch auch die gemeine Wohlfahrt und Sicherheit nicht weiter zu befoͤrderen verlanget, als in ſo weit ſie ein Mittel zu ſeyn ſcheinet das beſondere Intereſſe zu erreichen; ſo iſt vor ſich klar, daß der ge- meinen Wohlfahrt und Sicherheit gar ofte zu nahe getreten wird.
§. 242.
Da die Befoͤrderung der gemei-Worauf die Wohl- fahrt und Si- cherheit des ge- meinen Weſen- gegruͤn- det. nen Wohlfahrt auf der Beobachtung des Geſetzes der Natur beruhet (§. 226), ſo muß derjenige, der den Willen haben ſoll ſie zu befoͤrdern, eine Fertigkeit haben, ſeine Handlungen dem Geſetze der Natur gemaͤß einzurichten, und alſo tugendhafft ſeyn (§. 64. Mor.). Solchergeſtalt ſind Verſtand und Tugend die beyden Gruͤnde, darauf die Wohlfahrt und Sicherheit des gemeinen Weſens beruhet (§. 241). Wer demnach auf einige Art und Weiſe fuͤr das gemeine Weſen zu ſorgen hat, es mag ſeine Einrich-
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Arten des gemeinen Weſens.
man gemeinet iſt ſie zu befoͤrdern. Feh-
let der Wille, ſo hilfft es auch nicht, daß
man es verſtehet, wie es anzugreiffen iſt:
denn da man nicht auf die gemeine Wohl-
fahrt und Sicherheit, ſondern auf ſeine be-
ſondere Abſichten ſiehet; ſo handelt man
jener mit Wiſſen und Willen zuwieder,
wo es dieſe erfordern. Fehlet es an beyden,
daß man weder verſtehet, was zur gemei-
nen Wohlfahrt und Sicherheit erfordert
wird, noch auch die gemeine Wohlfahrt
und Sicherheit nicht weiter zu befoͤrderen
verlanget, als in ſo weit ſie ein Mittel zu
ſeyn ſcheinet das beſondere Intereſſe zu
erreichen; ſo iſt vor ſich klar, daß der ge-
meinen Wohlfahrt und Sicherheit gar ofte
zu nahe getreten wird.
§. 242.Da die Befoͤrderung der gemei-
nen Wohlfahrt auf der Beobachtung des
Geſetzes der Natur beruhet (§. 226), ſo muß
derjenige, der den Willen haben ſoll ſie zu
befoͤrdern, eine Fertigkeit haben, ſeine
Handlungen dem Geſetze der Natur gemaͤß
einzurichten, und alſo tugendhafft ſeyn (§.
64. Mor.). Solchergeſtalt ſind Verſtand
und Tugend die beyden Gruͤnde, darauf die
Wohlfahrt und Sicherheit des gemeinen
Weſens beruhet (§. 241). Wer demnach
auf einige Art und Weiſe fuͤr das gemeine
Weſen zu ſorgen hat, es mag ſeine Einrich-
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Worauf
die
Wohl-
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und Si-
cherheit
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gegruͤn-
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Wolff, Christian von: Vernünfftige Gedancken von dem Gesellschaftlichen Leben der Menschen. Halle (Saale), 1721, S. 175. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_gesellschaftlichesleben_1721/193>, abgerufen am 21.11.2024.
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