und wie Eltern ihre Kinder zu verbinden pflegen (§. 96), auch was im folgenden von der Art die Unterthanen zu verbinden wird gesaget werden; der wird keinen Un- terscheid hierinnen finden. Man darf auch nicht einwenden, daß Eltern ihre Kinder und der Hausvater seine Hausgenossen nicht weiter verbinden könne, als es das Gesetze der Natur erlaubet (§. 125. 193), denn auch Obrigkeiten müssen bey ihren Gese- tzen das Gesetze der Natur stets vor Au- gen haben (§. 227), welches nach diesem an seinem Orte sich noch weiter zeigen wird.
Das 3. Capitel/ Was bey Einrichtung eines gemeinen Wesens in acht zu nehmen.
§. 270.
VJelleicht werden einige meinen, esWarnm von Ein- richtung des ge- meinen Wesens gehan- belt wird. sey überflüßig davon zu reden, wie man ein gemeines Wesen recht ein- richten solle, weil es nicht mehr in unserer Gewalt stehet, sie einzurichten, wie wir sie wollen, sondern man sie vielmehr lassen muß, wie man sie findet. Denn wo Obrigkeiten einmahl ein Recht erhal- ten, das werden sie sich nicht wieder abdis- putiren lassen: hingegen aber werden auch Unterthanen sich nicht gutwillig ihre Frey- heit weiter einschräncken lassen. Allein
es
N 4
Arten des gemeinen Weſens.
und wie Eltern ihre Kinder zu verbinden pflegen (§. 96), auch was im folgenden von der Art die Unterthanen zu verbinden wird geſaget werden; der wird keinen Un- terſcheid hierinnen finden. Man darf auch nicht einwenden, daß Eltern ihre Kinder und der Hausvater ſeine Hausgenoſſen nicht weiter verbinden koͤnne, als es das Geſetze der Natur erlaubet (§. 125. 193), denn auch Obrigkeiten muͤſſen bey ihren Geſe- tzen das Geſetze der Natur ſtets vor Au- gen haben (§. 227), welches nach dieſem an ſeinem Orte ſich noch weiter zeigen wird.
Das 3. Capitel/ Was bey Einrichtung eines gemeinen Weſens in acht zu nehmen.
§. 270.
VJelleicht werden einige meinen, esWarnm von Ein- richtung des ge- meinen Weſens gehan- belt wiꝛd. ſey uͤberfluͤßig davon zu reden, wie man ein gemeines Weſen recht ein- richten ſolle, weil es nicht mehr in unſerer Gewalt ſtehet, ſie einzurichten, wie wir ſie wollen, ſondern man ſie vielmehr laſſen muß, wie man ſie findet. Denn wo Obrigkeiten einmahl ein Recht erhal- ten, das werden ſie ſich nicht wieder abdiſ- putiren laſſen: hingegen aber werden auch Unterthanen ſich nicht gutwillig ihre Frey- heit weiter einſchraͤncken laſſen. Allein
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Arten des gemeinen Weſens.
und wie Eltern ihre Kinder zu verbinden
pflegen (§. 96), auch was im folgenden
von der Art die Unterthanen zu verbinden
wird geſaget werden; der wird keinen Un-
terſcheid hierinnen finden. Man darf auch
nicht einwenden, daß Eltern ihre Kinder
und der Hausvater ſeine Hausgenoſſen
nicht weiter verbinden koͤnne, als es das
Geſetze der Natur erlaubet (§. 125. 193), denn
auch Obrigkeiten muͤſſen bey ihren Geſe-
tzen das Geſetze der Natur ſtets vor Au-
gen haben (§. 227), welches nach dieſem an
ſeinem Orte ſich noch weiter zeigen wird.
Das 3. Capitel/
Was bey Einrichtung eines
gemeinen Weſens in acht zu
nehmen.
§. 270.VJelleicht werden einige meinen, es
ſey uͤberfluͤßig davon zu reden, wie
man ein gemeines Weſen recht ein-
richten ſolle, weil es nicht mehr in unſerer
Gewalt ſtehet, ſie einzurichten, wie wir
ſie wollen, ſondern man ſie vielmehr
laſſen muß, wie man ſie findet. Denn
wo Obrigkeiten einmahl ein Recht erhal-
ten, das werden ſie ſich nicht wieder abdiſ-
putiren laſſen: hingegen aber werden auch
Unterthanen ſich nicht gutwillig ihre Frey-
heit weiter einſchraͤncken laſſen. Allein
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von Ein-
richtung
des ge-
meinen
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gehan-
belt wiꝛd.
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Wolff, Christian von: Vernünfftige Gedancken von dem Gesellschaftlichen Leben der Menschen. Halle (Saale), 1721, S. 199. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_gesellschaftlichesleben_1721/217>, abgerufen am 21.11.2024.
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