und Aristocratie mehr Aenlichkeit mit der väterlichen Gesellschafft und dem Hause, als die Politie (§. 264. 266. 234. & seq. Polit. & §. 18 Met.). Und demnach lässet sich nicht alles auf die Politie ziehen, was auf die Monarchie und Aristocratie sich deuten lässet (§. 265. 267). Jch sage mit Fleiß: Alles. Denn da man auch in der Politie Obrigkeiten hat, die im Nahmen der übri- gen die Bewerckstelligung desjenigen beob- achten, was einmahl mit aller Einwilligung durch Gesetze fest gestellet oder sonst beschlos- sen worden; so verstehet fichs vor sich, daß auch bey diesen Obrigkeiten gielt, was ü- berhaupt von allen (§. 265. 267) erwiesen worden.
Zweisfel wird ge- hoben.
§. 269.
Vielleicht werden einige ver- meinen, man könne regierende Personen, am allerwenigsten aber Monarchen, mit Vätern und Hausvätern vergleichen: Denn Väter und Hausväter könnten kein Ge- setze geben, sondern nur Rath ertheilen und vermahnen. Allein wer die Sache genauer einsiehet, derselbe wird besinden, daß Väter und Hausväter eben so wohl Gewalt und Macht haben, die Kinder und andere Haus- genossen zu gewissen Handlungen zu ver- binden, auch sie solches auf eben die Wei- se thun, wie Obrigkeiten ihre Unterthanen zuverbinden pflegen. Wer bedencket, was verbinden überhaupt ist (§. 8. Mor.),
und
Cap. 2. Von den verſchiedenen
und Ariſtocratie mehr Aenlichkeit mit der vaͤterlichen Geſellſchafft und dem Hauſe, als die Politie (§. 264. 266. 234. & ſeq. Polit. & §. 18 Met.). Und demnach laͤſſet ſich nicht alles auf die Politie ziehen, was auf die Monarchie und Ariſtocratie ſich deuten laͤſſet (§. 265. 267). Jch ſage mit Fleiß: Alles. Denn da man auch in der Politie Obrigkeiten hat, die im Nahmen der uͤbri- gen die Bewerckſtelligung desjenigen beob- achten, was einmahl mit aller Einwilligung durch Geſetze feſt geſtellet oder ſonſt beſchloſ- ſen worden; ſo verſtehet fichs vor ſich, daß auch bey dieſen Obrigkeiten gielt, was uͤ- berhaupt von allen (§. 265. 267) erwieſen worden.
Zweiſfel wird ge- hoben.
§. 269.
Vielleicht werden einige ver- meinen, man koͤnne regierende Perſonen, am allerwenigſten aber Monarchen, mit Vaͤtern und Hausvaͤtern vergleichen: Denn Vaͤter und Hausvaͤter koͤnnten kein Ge- ſetze geben, ſondern nur Rath ertheilen und vermahnen. Allein wer die Sache genauer einſiehet, derſelbe wird beſinden, daß Vaͤter und Hausvaͤter eben ſo wohl Gewalt und Macht haben, die Kinder und andere Haus- genoſſen zu gewiſſen Handlungen zu ver- binden, auch ſie ſolches auf eben die Wei- ſe thun, wie Obrigkeiten ihre Unterthanen zuverbinden pflegen. Wer bedencket, was verbinden uͤberhaupt iſt (§. 8. Mor.),
und
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Cap. 2. Von den verſchiedenen
und Ariſtocratie mehr Aenlichkeit mit der
vaͤterlichen Geſellſchafft und dem Hauſe,
als die Politie (§. 264. 266. 234. & ſeq. Polit.
& §. 18 Met.). Und demnach laͤſſet ſich
nicht alles auf die Politie ziehen, was auf
die Monarchie und Ariſtocratie ſich deuten
laͤſſet (§. 265. 267). Jch ſage mit Fleiß:
Alles. Denn da man auch in der Politie
Obrigkeiten hat, die im Nahmen der uͤbri-
gen die Bewerckſtelligung desjenigen beob-
achten, was einmahl mit aller Einwilligung
durch Geſetze feſt geſtellet oder ſonſt beſchloſ-
ſen worden; ſo verſtehet fichs vor ſich, daß
auch bey dieſen Obrigkeiten gielt, was uͤ-
berhaupt von allen (§. 265. 267) erwieſen
worden.
§. 269.Vielleicht werden einige ver-
meinen, man koͤnne regierende Perſonen,
am allerwenigſten aber Monarchen, mit
Vaͤtern und Hausvaͤtern vergleichen: Denn
Vaͤter und Hausvaͤter koͤnnten kein Ge-
ſetze geben, ſondern nur Rath ertheilen und
vermahnen. Allein wer die Sache genauer
einſiehet, derſelbe wird beſinden, daß Vaͤter
und Hausvaͤter eben ſo wohl Gewalt und
Macht haben, die Kinder und andere Haus-
genoſſen zu gewiſſen Handlungen zu ver-
binden, auch ſie ſolches auf eben die Wei-
ſe thun, wie Obrigkeiten ihre Unterthanen
zuverbinden pflegen. Wer bedencket, was
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Wolff, Christian von: Vernünfftige Gedancken von dem Gesellschaftlichen Leben der Menschen. Halle (Saale), 1721, S. 198. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_gesellschaftlichesleben_1721/216>, abgerufen am 21.11.2024.
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