derjenigen Wohlfahrt theilhafftig werden kan, die sich mit vereinigten Kräfften errei- chen lässet (§. 229); so müssen regierende Personen davor sorgen, daß kein Haus das andere hindere, seine Wohlfahrt zu errei- chen, sondern vielmehr eines dem andern förderlich sey: und die Unterthanen sind verbunden ihren disfalls gemachten An- stalten Gehöre zugeben (§. 232). Und dem- nach lieget der Obrigkeit in Ansehung der Unterthanen ob, was ein Hausvater in Ansehung der Hausgenossen zu beobachten hat.
§. 267.
Was also von den PflichtenNutzen dieser Aenlich- reit. des Hausvaters ausgeführet worden (§. 201. & feqq.), das lässet sich auch mit nö- thiger Veränderung auf die Pflichten der Obrigkeit oder regierender Personen deu- ten. Und also dienet das Bild des Haus- vaters die Beschaffenheit eines Regentens zu finden (§. 364 Met.)
§. 268.
Da in einer Politie alle herr-Wo die Aenlich- keit mit der va- terlichen Gesell- schafft und dem Hause am grö- sten ist. schen, und also ohne aller ihre Bewilligung nichts beschlossen, vielweniger bewerckstel- liget werden kan (§. 236); hingegen weder ein Vater mit seinen Kindern (§. 82), noch ein Hausvater mit den Hausgenossen sich berathschlaget (§. 195), was zuthun und zu lassen ist, vielweniger zu Bewerckstelli- gung seiner Anstalten erst ihre Einwilligung begehren darf; so hat auch die Monarchie
und
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Arten des gemeinen Weſens.
derjenigen Wohlfahrt theilhafftig werden kan, die ſich mit vereinigten Kraͤfften errei- chen laͤſſet (§. 229); ſo muͤſſen regierende Perſonen davor ſorgen, daß kein Haus das andere hindere, ſeine Wohlfahrt zu errei- chen, ſondern vielmehr eines dem andern foͤrderlich ſey: und die Unterthanen ſind verbunden ihren disfalls gemachten An- ſtalten Gehoͤre zugeben (§. 232). Und dem- nach lieget der Obrigkeit in Anſehung der Unterthanen ob, was ein Hausvater in Anſehung der Hausgenoſſen zu beobachten hat.
§. 267.
Was alſo von den PflichtenNutzen dieſer Aenlich- reit. des Hausvaters ausgefuͤhret worden (§. 201. & feqq.), das laͤſſet ſich auch mit noͤ- thiger Veraͤnderung auf die Pflichten der Obrigkeit oder regierender Perſonen deu- ten. Und alſo dienet das Bild des Haus- vaters die Beſchaffenheit eines Regentens zu finden (§. 364 Met.)
§. 268.
Da in einer Politie alle herr-Wo die Aenlich- keit mit der va- terlichen Geſell- ſchafft und dem Hauſe am groͤ- ſten iſt. ſchen, und alſo ohne aller ihre Bewilligung nichts beſchloſſen, vielweniger bewerckſtel- liget werden kan (§. 236); hingegen weder ein Vater mit ſeinen Kindern (§. 82), noch ein Hausvater mit den Hausgenoſſen ſich berathſchlaget (§. 195), was zuthun und zu laſſen iſt, vielweniger zu Bewerckſtelli- gung ſeiner Anſtalten erſt ihre Einwilligung begehren darf; ſo hat auch die Monarchie
und
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Arten des gemeinen Weſens.
derjenigen Wohlfahrt theilhafftig werden
kan, die ſich mit vereinigten Kraͤfften errei-
chen laͤſſet (§. 229); ſo muͤſſen regierende
Perſonen davor ſorgen, daß kein Haus das
andere hindere, ſeine Wohlfahrt zu errei-
chen, ſondern vielmehr eines dem andern
foͤrderlich ſey: und die Unterthanen ſind
verbunden ihren disfalls gemachten An-
ſtalten Gehoͤre zugeben (§. 232). Und dem-
nach lieget der Obrigkeit in Anſehung der
Unterthanen ob, was ein Hausvater in
Anſehung der Hausgenoſſen zu beobachten
hat.
§. 267.Was alſo von den Pflichten
des Hausvaters ausgefuͤhret worden (§.
201. & feqq.), das laͤſſet ſich auch mit noͤ-
thiger Veraͤnderung auf die Pflichten der
Obrigkeit oder regierender Perſonen deu-
ten. Und alſo dienet das Bild des Haus-
vaters die Beſchaffenheit eines Regentens
zu finden (§. 364 Met.)
Nutzen
dieſer
Aenlich-
reit.
§. 268.Da in einer Politie alle herr-
ſchen, und alſo ohne aller ihre Bewilligung
nichts beſchloſſen, vielweniger bewerckſtel-
liget werden kan (§. 236); hingegen weder
ein Vater mit ſeinen Kindern (§. 82), noch
ein Hausvater mit den Hausgenoſſen ſich
berathſchlaget (§. 195), was zuthun und
zu laſſen iſt, vielweniger zu Bewerckſtelli-
gung ſeiner Anſtalten erſt ihre Einwilligung
begehren darf; ſo hat auch die Monarchie
und
Wo die
Aenlich-
keit mit
der va-
terlichen
Geſell-
ſchafft
und dem
Hauſe
am groͤ-
ſten iſt.
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Wolff, Christian von: Vernünfftige Gedancken von dem Gesellschaftlichen Leben der Menschen. Halle (Saale), 1721, S. 197. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_gesellschaftlichesleben_1721/215>, abgerufen am 21.11.2024.
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