andern, welche die natürliche Verbindlich- keit aus den Augen setzen, dazu angehalten werden, daß sie wenigsten die äusserlichen Handlungen vollziehen, die das Gesetze der Natur erfordert, und diejenigen unterlassen, welche ihm zuwieder sind (§. 227). Da nun jeder Mensch verbunden ist, so wohl den Zustand seines Gemüths, als des Leibes und den äussern so vollkommen zu machen als möglich ist (§. 12 Mor.); so sind der- gleichen Anstalten zu machen, daß ein jeder dazu alle nöthige Gelegenheit und Mittel finde. Hingegen wo die natürliche Ver- bindlichkeit nicht zureichet, die Unterthanen von solchen Handlungen abzuhalten, wo- durch die gemeine Wohlfahrt und Sicher- heit gestöhret wird, da müssen sie von neu- em dazu verbunden werden.
Woraus die guten Anstal- ten er- funden werden.
§. 273.
Damit nun erhelle, was für An- stalten in einem gemeinen Wesen zu machen sind, wenn es den Unterthanen an nöthigen Mitteln und Gelegenheit, ihre Wohlfahrt zu befördern, nicht fehlen soll; so muß man mit Bedacht alles dasjenige durchgehen, was von den Pflichten des Menschen (Part 2. & seqq. Mor.) ausgeführet worden. (§. 228). Weiß man, was für Anstalten in einem gemeinen Wesen zu Beförderung der ge- meinen Wohlfahrt zu machen; so wird man auch leichter begreiffen, wie dabey ei- ner von andern kan gehindert werden, und
was
Cap. 3. Von der Einrichtung
andern, welche die natuͤrliche Verbindlich- keit aus den Augen ſetzen, dazu angehalten werden, daß ſie wenigſten die aͤuſſerlichen Handlungen vollziehen, die das Geſetze der Natur erfordert, und diejenigen unterlaſſen, welche ihm zuwieder ſind (§. 227). Da nun jeder Menſch verbunden iſt, ſo wohl den Zuſtand ſeines Gemuͤths, als des Leibes und den aͤuſſern ſo vollkommen zu machen als moͤglich iſt (§. 12 Mor.); ſo ſind der- gleichen Anſtalten zu machen, daß ein jeder dazu alle noͤthige Gelegenheit und Mittel finde. Hingegen wo die natuͤrliche Ver- bindlichkeit nicht zureichet, die Unterthanen von ſolchen Handlungen abzuhalten, wo- durch die gemeine Wohlfahrt und Sicher- heit geſtoͤhret wird, da muͤſſen ſie von neu- em dazu verbunden werden.
Woraus die guten Anſtal- ten er- funden werden.
§. 273.
Damit nun erhelle, was fuͤr An- ſtalten in einem gemeinen Weſen zu machen ſind, wenn es den Unterthanen an noͤthigen Mitteln und Gelegenheit, ihre Wohlfahrt zu befoͤrdern, nicht fehlen ſoll; ſo muß man mit Bedacht alles dasjenige durchgehen, was von den Pflichten des Menſchen (Part 2. & ſeqq. Mor.) ausgefuͤhret worden. (§. 228). Weiß man, was fuͤr Anſtalten in einem gemeinen Weſen zu Befoͤrderung der ge- meinen Wohlfahrt zu machen; ſo wird man auch leichter begreiffen, wie dabey ei- ner von andern kan gehindert werden, und
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Cap. 3. Von der Einrichtung
andern, welche die natuͤrliche Verbindlich-
keit aus den Augen ſetzen, dazu angehalten
werden, daß ſie wenigſten die aͤuſſerlichen
Handlungen vollziehen, die das Geſetze der
Natur erfordert, und diejenigen unterlaſſen,
welche ihm zuwieder ſind (§. 227). Da nun
jeder Menſch verbunden iſt, ſo wohl den
Zuſtand ſeines Gemuͤths, als des Leibes
und den aͤuſſern ſo vollkommen zu machen
als moͤglich iſt (§. 12 Mor.); ſo ſind der-
gleichen Anſtalten zu machen, daß ein jeder
dazu alle noͤthige Gelegenheit und Mittel
finde. Hingegen wo die natuͤrliche Ver-
bindlichkeit nicht zureichet, die Unterthanen
von ſolchen Handlungen abzuhalten, wo-
durch die gemeine Wohlfahrt und Sicher-
heit geſtoͤhret wird, da muͤſſen ſie von neu-
em dazu verbunden werden.
§. 273.Damit nun erhelle, was fuͤr An-
ſtalten in einem gemeinen Weſen zu machen
ſind, wenn es den Unterthanen an noͤthigen
Mitteln und Gelegenheit, ihre Wohlfahrt zu
befoͤrdern, nicht fehlen ſoll; ſo muß man mit
Bedacht alles dasjenige durchgehen, was
von den Pflichten des Menſchen (Part 2. &
ſeqq. Mor.) ausgefuͤhret worden. (§. 228).
Weiß man, was fuͤr Anſtalten in einem
gemeinen Weſen zu Befoͤrderung der ge-
meinen Wohlfahrt zu machen; ſo wird
man auch leichter begreiffen, wie dabey ei-
ner von andern kan gehindert werden, und
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Wolff, Christian von: Vernünfftige Gedancken von dem Gesellschaftlichen Leben der Menschen. Halle (Saale), 1721, S. 202. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_gesellschaftlichesleben_1721/220>, abgerufen am 21.11.2024.
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