den kan, und sowohl unter einander selbst, als mit auswärtigen Handel treiben.
§. 280.
Und da kein Mensch dem an-Wie ei- nem jede Arbeit zu ver- schaffen. dern Unterhalt geben darf, der arbeiten kan und so viel zu arbeiten Gelegenheit findet, daß er dadurch seinem Leibe nöthigen Un- terhalt zu verschaffen vermögend ist (§. 769 Mor.), über dieses auch ein jeder Mensch so viel arbeiten sol, als ohne Abbruch sei- ner Gesundheit und der Kräffte seines Lei- bes, auch der zuläßigen Ergötzlichkeit seines Gemüths geschehen kan (§. 523. Mor.); so hat man absonderlich darauf bedacht zu seyn, wie man einem jeden so viel Arbeit verschaffe, als er ertragen kan, auch den Lohn der Arbeit dergestalt setze, daß man dabey sein nöthiges Auskommen finden kön- ne: welches letztere auch schon an sich auf eine andere Art erwiesen worden (§. 910 Mor.).
§. 281.
Und demnach hat man fernerDaß das unnöthi- ge Bet- teln nicht zu ver- statten. zu veranstalten, daß man dem Gesetze der Natur wegen des Bettelns ein Genügen thue, welches das Betteln niemanden wil verstattet wissen, als demjenigen, der Man- gel an Nothdurfft leidet, und durch eige- ne Kräffte daraus nicht kommen (§. 964. Mor.), das ist, entweder nicht arbeiten kan, oder doch nicht Gelegenheit findet, durch Arbeit so viel zu erwerben, als seine Nothdurfft erfordert.
§. 282.
des gemeinen Weſens.
den kan, und ſowohl unter einander ſelbſt, als mit auswaͤrtigen Handel treiben.
§. 280.
Und da kein Menſch dem an-Wie ei- nem jede Arbeit zu ver- ſchaffen. dern Unterhalt geben darf, der arbeiten kan und ſo viel zu arbeiten Gelegenheit findet, daß er dadurch ſeinem Leibe noͤthigen Un- terhalt zu verſchaffen vermoͤgend iſt (§. 769 Mor.), uͤber dieſes auch ein jeder Menſch ſo viel arbeiten ſol, als ohne Abbruch ſei- ner Geſundheit und der Kraͤffte ſeines Lei- bes, auch der zulaͤßigen Ergoͤtzlichkeit ſeines Gemuͤths geſchehen kan (§. 523. Mor.); ſo hat man abſonderlich darauf bedacht zu ſeyn, wie man einem jeden ſo viel Arbeit verſchaffe, als er ertragen kan, auch den Lohn der Arbeit dergeſtalt ſetze, daß man dabey ſein noͤthiges Auskommen finden koͤn- ne: welches letztere auch ſchon an ſich auf eine andere Art erwieſen worden (§. 910 Mor.).
§. 281.
Und demnach hat man fernerDaß das unnoͤthi- ge Bet- teln nicht zu ver- ſtatten. zu veranſtalten, daß man dem Geſetze der Natur wegen des Bettelns ein Genuͤgen thue, welches das Betteln niemanden wil verſtattet wiſſen, als demjenigen, der Man- gel an Nothdurfft leidet, und durch eige- ne Kraͤffte daraus nicht kommen (§. 964. Mor.), das iſt, entweder nicht arbeiten kan, oder doch nicht Gelegenheit findet, durch Arbeit ſo viel zu erwerben, als ſeine Nothdurfft erfordert.
§. 282.
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[207/0225]
des gemeinen Weſens.
den kan, und ſowohl unter einander ſelbſt,
als mit auswaͤrtigen Handel treiben.
§. 280.Und da kein Menſch dem an-
dern Unterhalt geben darf, der arbeiten kan
und ſo viel zu arbeiten Gelegenheit findet,
daß er dadurch ſeinem Leibe noͤthigen Un-
terhalt zu verſchaffen vermoͤgend iſt (§. 769
Mor.), uͤber dieſes auch ein jeder Menſch
ſo viel arbeiten ſol, als ohne Abbruch ſei-
ner Geſundheit und der Kraͤffte ſeines Lei-
bes, auch der zulaͤßigen Ergoͤtzlichkeit ſeines
Gemuͤths geſchehen kan (§. 523. Mor.);
ſo hat man abſonderlich darauf bedacht zu
ſeyn, wie man einem jeden ſo viel Arbeit
verſchaffe, als er ertragen kan, auch den
Lohn der Arbeit dergeſtalt ſetze, daß man
dabey ſein noͤthiges Auskommen finden koͤn-
ne: welches letztere auch ſchon an ſich auf
eine andere Art erwieſen worden (§. 910
Mor.).
Wie ei-
nem jede
Arbeit
zu ver-
ſchaffen.
§. 281.Und demnach hat man ferner
zu veranſtalten, daß man dem Geſetze der
Natur wegen des Bettelns ein Genuͤgen
thue, welches das Betteln niemanden wil
verſtattet wiſſen, als demjenigen, der Man-
gel an Nothdurfft leidet, und durch eige-
ne Kraͤffte daraus nicht kommen (§. 964.
Mor.), das iſt, entweder nicht arbeiten
kan, oder doch nicht Gelegenheit findet,
durch Arbeit ſo viel zu erwerben, als ſeine
Nothdurfft erfordert.
Daß das
unnoͤthi-
ge Bet-
teln nicht
zu ver-
ſtatten.
§. 282.
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Wolff, Christian von: Vernünfftige Gedancken von dem Gesellschaftlichen Leben der Menschen. Halle (Saale), 1721, S. 207. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_gesellschaftlichesleben_1721/225>, abgerufen am 21.11.2024.
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