len, die einer in Beförderung des gemei- nen Bestens hat.
Was we- gen der Beschim- pfungen.
§. 398.
Da man nun darauf sehen sol, daß diejenigen geehret werden, welchen Ehre gebühret, auch man ihnen alle erfor- derte Ehrenbezeigungen erweise (§. 397), die Beschimpffungen aber den Ehrenbezei- gungen entgegen sind (§. 613. Mor.); so hat man sie auch mit Ernst zu verhindern, und daher mit Nachdruck zu bestraffen (§. 357), wenn einer sich unterstehet den an- dern zu beschimpffen. Weil der andere beschimpffet wird, nicht allein wenn man allerhand Schimpff-Wörter gegen ihn herausstösset, oder auch durch Minen und Gebeerden eine Verachtung seiner Person anzeiget, ja überhaupt Untugenden und Laster ihm nachsaget, oder seine Gebrechen vorrücket (§. 613. Mor.); so muß man kei- nes von diesen verstatten. Und kan keiner die Wahrheit zur Entschuldigung vorbrin- gen. Denn thut der andere etwas böses, so thut er es auf seine Gefahr und Verant- wortung. Hat er einen Gebrechen an sich; so mag er ihn vor sich haben: was gehet das einen andern an. Meinet man aber, daß jemand durch das Böse, so er gethan hat, der gemeinen Wohlfahrt Schaden und Nachtheil erweck et; so ist er verbun- den solches denen anzuzeigen, denen die Sorge für die gemeine Wohlfahrt aufge-
tra-
Cap. 3. Von der Einrichtung
len, die einer in Befoͤrderung des gemei- nen Beſtens hat.
Was we- gen der Beſchim- pfungen.
§. 398.
Da man nun darauf ſehen ſol, daß diejenigen geehret werden, welchen Ehre gebuͤhret, auch man ihnen alle erfor- derte Ehrenbezeigungen erweiſe (§. 397), die Beſchimpffungen aber den Ehrenbezei- gungen entgegen ſind (§. 613. Mor.); ſo hat man ſie auch mit Ernſt zu verhindern, und daher mit Nachdruck zu beſtraffen (§. 357), wenn einer ſich unterſtehet den an- dern zu beſchimpffen. Weil der andere beſchimpffet wird, nicht allein wenn man allerhand Schimpff-Woͤrter gegen ihn herausſtoͤſſet, oder auch durch Minen und Gebeerden eine Verachtung ſeiner Perſon anzeiget, ja uͤberhaupt Untugenden und Laſter ihm nachſaget, oder ſeine Gebrechen vorruͤcket (§. 613. Mor.); ſo muß man kei- nes von dieſen verſtatten. Und kan keiner die Wahrheit zur Entſchuldigung vorbrin- gen. Denn thut der andere etwas boͤſes, ſo thut er es auf ſeine Gefahr und Verant- wortung. Hat er einen Gebrechen an ſich; ſo mag er ihn vor ſich haben: was gehet das einen andern an. Meinet man aber, daß jemand durch das Boͤſe, ſo er gethan hat, der gemeinen Wohlfahrt Schaden und Nachtheil erweck et; ſo iſt er verbun- den ſolches denen anzuzeigen, denen die Sorge fuͤr die gemeine Wohlfahrt aufge-
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Cap. 3. Von der Einrichtung
len, die einer in Befoͤrderung des gemei-
nen Beſtens hat.
§. 398.Da man nun darauf ſehen ſol,
daß diejenigen geehret werden, welchen
Ehre gebuͤhret, auch man ihnen alle erfor-
derte Ehrenbezeigungen erweiſe (§. 397),
die Beſchimpffungen aber den Ehrenbezei-
gungen entgegen ſind (§. 613. Mor.); ſo
hat man ſie auch mit Ernſt zu verhindern,
und daher mit Nachdruck zu beſtraffen (§.
357), wenn einer ſich unterſtehet den an-
dern zu beſchimpffen. Weil der andere
beſchimpffet wird, nicht allein wenn man
allerhand Schimpff-Woͤrter gegen ihn
herausſtoͤſſet, oder auch durch Minen und
Gebeerden eine Verachtung ſeiner Perſon
anzeiget, ja uͤberhaupt Untugenden und
Laſter ihm nachſaget, oder ſeine Gebrechen
vorruͤcket (§. 613. Mor.); ſo muß man kei-
nes von dieſen verſtatten. Und kan keiner
die Wahrheit zur Entſchuldigung vorbrin-
gen. Denn thut der andere etwas boͤſes,
ſo thut er es auf ſeine Gefahr und Verant-
wortung. Hat er einen Gebrechen an ſich;
ſo mag er ihn vor ſich haben: was gehet
das einen andern an. Meinet man aber,
daß jemand durch das Boͤſe, ſo er gethan
hat, der gemeinen Wohlfahrt Schaden
und Nachtheil erweck et; ſo iſt er verbun-
den ſolches denen anzuzeigen, denen die
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Wolff, Christian von: Vernünfftige Gedancken von dem Gesellschaftlichen Leben der Menschen. Halle (Saale), 1721, S. 402. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_gesellschaftlichesleben_1721/420>, abgerufen am 22.11.2024.
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