Wolff, Christian von: Vernünfftige Gedancken von dem Gesellschaftlichen Leben der Menschen. Halle (Saale), 1721.Cap. 5. Von der Macht hat, versehen. Weil nun an diese niede-re Obrigkeiten die Unterthanen jedes Or- tes gewiesen sind, und sie soviel Gewalt und Macht von der hohen Landes-Obrig- keit haben, als hierzu erfordet wird, daß sie im Zaume gehalten werden, so müssen hingegen sie von der hohen Landes-Obrig- keit, gantz und gar dependiren, dergestalt daß sie Gewalt und Macht hat sie nach Befinden abzusetzen, wie einzusetzen. Und auf eine gleiche Weise müssen alle übrige Bedienungen, die von einer Wichtigkeit sind, unmittelbahr von der hohen Landes- Obrigkeit; die geringeren aber von den un- ter ihr stehenden Obrigkeitlichen Personen in ihrem Nahmen in jedem Orte vergeben werden. Denn solchergestalt muß ein je- der erkennen, daß die hohe Landes-Obrig- keit sein Glück in seinen Händen hat und dadurch wird er verbunden (§. 8. Mor.) ihr Gehorsam zuleisten, auch nichts vorzu- nehmen, als was ihr gefällig ist. Und dem- nach bestehet die Macht der Landes-Obrig- keit theils in dem Gelde, theils in Solda- ten, theils in der Gewalt Richter an allen Orten zu bestellen, und alle Bedienungen entweder unmittelbahr, oder durch andere zuvergeben. ihre Macht einzu- schrän- cken. §. 445. Weil die Gewalt der Obrigkeit, in
Cap. 5. Von der Macht hat, verſehen. Weil nun an dieſe niede-re Obrigkeiten die Unterthanen jedes Or- tes gewieſen ſind, und ſie ſoviel Gewalt und Macht von der hohen Landes-Obrig- keit haben, als hierzu erfordet wird, daß ſie im Zaume gehalten werden, ſo muͤſſen hingegen ſie von der hohen Landes-Obrig- keit, gantz und gar dependiren, dergeſtalt daß ſie Gewalt und Macht hat ſie nach Befinden abzuſetzen, wie einzuſetzen. Und auf eine gleiche Weiſe muͤſſen alle uͤbrige Bedienungen, die von einer Wichtigkeit ſind, unmittelbahr von der hohen Landes- Obrigkeit; die geringeren aber von den un- ter ihr ſtehenden Obrigkeitlichen Perſonen in ihrem Nahmen in jedem Orte vergeben werden. Denn ſolchergeſtalt muß ein je- der erkennen, daß die hohe Landes-Obrig- keit ſein Gluͤck in ſeinen Haͤnden hat und dadurch wird er verbunden (§. 8. Mor.) ihr Gehorſam zuleiſten, auch nichts vorzu- nehmen, als was ihr gefaͤllig iſt. Und dem- nach beſtehet die Macht der Landes-Obrig- keit theils in dem Gelde, theils in Solda- ten, theils in der Gewalt Richter an allen Orten zu beſtellen, und alle Bedienungen entweder unmittelbahr, oder durch andere zuvergeben. ihre Macht einzu- ſchraͤn- cken. §. 445. Weil die Gewalt der Obrigkeit, in
<TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <p><pb facs="#f0490" n="472"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#b">Cap. 5. Von der Macht</hi></fw><lb/> hat, verſehen. Weil nun an dieſe niede-<lb/> re Obrigkeiten die Unterthanen jedes Or-<lb/> tes gewieſen ſind, und ſie ſoviel Gewalt<lb/> und Macht von der hohen Landes-Obrig-<lb/> keit haben, als hierzu erfordet wird, daß<lb/> ſie im Zaume gehalten werden, ſo muͤſſen<lb/> hingegen ſie von der hohen Landes-Obrig-<lb/> keit, gantz und gar <hi rendition="#aq">dependi</hi>ren, dergeſtalt<lb/> daß ſie Gewalt und Macht hat ſie nach<lb/> Befinden abzuſetzen, wie einzuſetzen. Und<lb/> auf eine gleiche Weiſe muͤſſen alle uͤbrige<lb/> Bedienungen, die von einer Wichtigkeit<lb/> ſind, unmittelbahr von der hohen Landes-<lb/> Obrigkeit; die geringeren aber von den un-<lb/> ter ihr ſtehenden Obrigkeitlichen Perſonen<lb/> in ihrem Nahmen in jedem Orte vergeben<lb/> werden. Denn ſolchergeſtalt muß ein je-<lb/> der erkennen, daß die hohe Landes-Obrig-<lb/> keit ſein Gluͤck in ſeinen Haͤnden hat und<lb/> dadurch wird er verbunden (§. 8. <hi rendition="#aq">Mor.</hi>)<lb/> ihr Gehorſam zuleiſten, auch nichts vorzu-<lb/> nehmen, als was ihr gefaͤllig iſt. Und dem-<lb/> nach beſtehet die Macht der Landes-Obrig-<lb/> keit theils in dem Gelde, theils in Solda-<lb/> ten, theils in der Gewalt Richter an allen<lb/> Orten zu beſtellen, und alle Bedienungen<lb/> entweder unmittelbahr, oder durch andere<lb/> zuvergeben.</p><lb/> <note place="left">Mittel<lb/> ihre<lb/> Macht<lb/> einzu-<lb/> ſchraͤn-<lb/> cken.</note> </div><lb/> <div n="4"> <head>§. 445.</head> <p>Weil die Gewalt der Obrigkeit,<lb/> welche nicht die hoͤchſte Gewalt hat, einge-<lb/> ſchraͤncket werden ſol (§. 441) und zwar<lb/> <fw place="bottom" type="catch">in</fw><lb/></p> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [472/0490]
Cap. 5. Von der Macht
hat, verſehen. Weil nun an dieſe niede-
re Obrigkeiten die Unterthanen jedes Or-
tes gewieſen ſind, und ſie ſoviel Gewalt
und Macht von der hohen Landes-Obrig-
keit haben, als hierzu erfordet wird, daß
ſie im Zaume gehalten werden, ſo muͤſſen
hingegen ſie von der hohen Landes-Obrig-
keit, gantz und gar dependiren, dergeſtalt
daß ſie Gewalt und Macht hat ſie nach
Befinden abzuſetzen, wie einzuſetzen. Und
auf eine gleiche Weiſe muͤſſen alle uͤbrige
Bedienungen, die von einer Wichtigkeit
ſind, unmittelbahr von der hohen Landes-
Obrigkeit; die geringeren aber von den un-
ter ihr ſtehenden Obrigkeitlichen Perſonen
in ihrem Nahmen in jedem Orte vergeben
werden. Denn ſolchergeſtalt muß ein je-
der erkennen, daß die hohe Landes-Obrig-
keit ſein Gluͤck in ſeinen Haͤnden hat und
dadurch wird er verbunden (§. 8. Mor.)
ihr Gehorſam zuleiſten, auch nichts vorzu-
nehmen, als was ihr gefaͤllig iſt. Und dem-
nach beſtehet die Macht der Landes-Obrig-
keit theils in dem Gelde, theils in Solda-
ten, theils in der Gewalt Richter an allen
Orten zu beſtellen, und alle Bedienungen
entweder unmittelbahr, oder durch andere
zuvergeben.
§. 445.Weil die Gewalt der Obrigkeit,
welche nicht die hoͤchſte Gewalt hat, einge-
ſchraͤncket werden ſol (§. 441) und zwar
in
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |