Wolff, Christian von: Vernünfftige Gedancken von dem Gesellschaftlichen Leben der Menschen. Halle (Saale), 1721.und Gewalt der Obrigkeit. in solchen Fällen, wo man vermuthen kan,daß sie ihre Gewalt leicht mißbrauchen werde und durch den Mißbrauch grosser Schade entstehen kan (§. 442); die Ge- walt aber Auflagen zu machen und die Un- terthanen mit Gaben zubeschweeren gar leicht gemißbrauchet werden mag, indem eine Landes-Obrigkeit zu ihren besonderen Absichten öffters viel Geld haben wil, da doch die Unterthanen eigentlich nur ver- bunden sind die gemeine Nothdurfft zu übertragen (§. 443): so muß auch die Ge- walt mit Auflagen und andern Gaben die Unterthanen zu beschweeren nicht unumb- schränckt gelassen werden. Es geschiehet aber solches, wenn hierunter nichts neues aufgebracht werden darf ohne Vorwissen und Einwilligung der Stände, auch die Grösse der Auflagen von ihnen determi- niret wird, damit die Beschweerden nicht ohne Noth vergrössert werden. Da man ohne Geld nichts anfangen, noch ausfüh- ren kan; so begreiffet ein jeder, wie gar sehr hierdurch die Macht eingeschräncket wird. §. 446. Damit aber auch die ordent-Noth- stellet G g 5
und Gewalt der Obrigkeit. in ſolchen Faͤllen, wo man vermuthen kan,daß ſie ihre Gewalt leicht mißbrauchen werde und durch den Mißbrauch groſſer Schade entſtehen kan (§. 442); die Ge- walt aber Auflagen zu machen und die Un- terthanen mit Gaben zubeſchweeren gar leicht gemißbrauchet werden mag, indem eine Landes-Obrigkeit zu ihren beſonderen Abſichten oͤffters viel Geld haben wil, da doch die Unterthanen eigentlich nur ver- bunden ſind die gemeine Nothdurfft zu uͤbertragen (§. 443): ſo muß auch die Ge- walt mit Auflagen und andern Gaben die Unterthanen zu beſchweeren nicht unumb- ſchraͤnckt gelaſſen werden. Es geſchiehet aber ſolches, wenn hierunter nichts neues aufgebracht werden darf ohne Vorwiſſen und Einwilligung der Staͤnde, auch die Groͤſſe der Auflagen von ihnen determi- niret wird, damit die Beſchweerden nicht ohne Noth vergroͤſſert werden. Da man ohne Geld nichts anfangen, noch ausfuͤh- ren kan; ſo begreiffet ein jeder, wie gar ſehr hierdurch die Macht eingeſchraͤncket wird. §. 446. Damit aber auch die ordent-Noth- ſtellet G g 5
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und Gewalt der Obrigkeit.
in ſolchen Faͤllen, wo man vermuthen kan,
daß ſie ihre Gewalt leicht mißbrauchen
werde und durch den Mißbrauch groſſer
Schade entſtehen kan (§. 442); die Ge-
walt aber Auflagen zu machen und die Un-
terthanen mit Gaben zubeſchweeren gar
leicht gemißbrauchet werden mag, indem
eine Landes-Obrigkeit zu ihren beſonderen
Abſichten oͤffters viel Geld haben wil, da
doch die Unterthanen eigentlich nur ver-
bunden ſind die gemeine Nothdurfft zu
uͤbertragen (§. 443): ſo muß auch die Ge-
walt mit Auflagen und andern Gaben die
Unterthanen zu beſchweeren nicht unumb-
ſchraͤnckt gelaſſen werden. Es geſchiehet
aber ſolches, wenn hierunter nichts neues
aufgebracht werden darf ohne Vorwiſſen
und Einwilligung der Staͤnde, auch die
Groͤſſe der Auflagen von ihnen determi-
niret wird, damit die Beſchweerden nicht
ohne Noth vergroͤſſert werden. Da man
ohne Geld nichts anfangen, noch ausfuͤh-
ren kan; ſo begreiffet ein jeder, wie gar
ſehr hierdurch die Macht eingeſchraͤncket
wird.
§. 446.Damit aber auch die ordent-
lichen Gaben dazu angewendet werden,
wozu ſie ſollen; ſo iſt gut, wenn nach dem
Exempel der alten Sineſer durch die Grund.
Geſetze des Staates alle Ausgaben de-
terminiret, und ein Schatzmeiſter be-
ſtellet
Noth-
wendig-
keit des
Schatz-
meiſteus.
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