Wolff, Christian von: Vernünfftige Gedancken von dem Gesellschaftlichen Leben der Menschen. Halle (Saale), 1721.und Gewalt der Obrigkeit bekommet er einen obzwar undeutlichen,doch klaren Begriff von seiner Majestät, o- der Macht und Gewalt (§. 21. c. 1. Log.). Und hieraus erhellet, daß eine ansehnliche Hoff-Staat und die Hoff-Ceremonien nichts überflüßiges, viel weniger etwas ta- delhafftes sind. Da nun aber die Macht eines Landes-Herren nicht so groß ist als des andern (§. 458); so muß auch einer nicht so viel auf seine Hoff-Staat, seine Taffel, seine Kleidung und sein Schloß wenden als der andere. Nemlich da die Macht hauptsächlich in dem Reichthume des Landes bestehet (§. 444.); so muß dieses alles nach dem Reichthume des Landes ein- gerichtet werden. Denn weil die Unter- thanen das Geld dazu hergeben müssen, wir aber nach diesem vernehmen werden, daß man sie nicht ohne Noth mit Gaben beschweeren und dadurch zum Schaden des Landes ihre Nahrung und Handthierungen hemmen sol; so siehet man vor sich, daß in einem Lande, wo viel Geld ist, dieselben mehr dazu hergeben können, als in andern, wo man weniger Geld hat. Und ist es demnach unrecht, wenn kleine Herren sich in diesem Stücke grossen gleichen wollen und dadurch die Un- terthanen arm, folgends den Staat ohn- mächtig (§. 459) und endlich so wohl ihre wahre Majestät klein und geringe (§. 452), als J i 3
und Gewalt der Obrigkeit bekommet er einen obzwar undeutlichen,doch klaren Begriff von ſeiner Majeſtaͤt, o- der Macht und Gewalt (§. 21. c. 1. Log.). Und hieraus erhellet, daß eine anſehnliche Hoff-Staat und die Hoff-Ceremonien nichts uͤberfluͤßiges, viel weniger etwas ta- delhafftes ſind. Da nun aber die Macht eines Landes-Herren nicht ſo groß iſt als des andern (§. 458); ſo muß auch einer nicht ſo viel auf ſeine Hoff-Staat, ſeine Taffel, ſeine Kleidung und ſein Schloß wenden als der andere. Nemlich da die Macht hauptſaͤchlich in dem Reichthume des Landes beſtehet (§. 444.); ſo muß dieſes alles nach dem Reichthume des Landes ein- gerichtet werden. Denn weil die Unter- thanen das Geld dazu hergeben muͤſſen, wir aber nach dieſem vernehmen werden, daß man ſie nicht ohne Noth mit Gaben beſchweeren und dadurch zum Schaden des Landes ihre Nahrung und Handthierungen hemmen ſol; ſo ſiehet man vor ſich, daß in einem Lande, wo viel Geld iſt, dieſelben mehr dazu hergeben koͤnnen, als in andern, wo man weniger Geld hat. Und iſt es demnach unrecht, wenn kleine Herren ſich in dieſem Stuͤcke groſſen gleichen wollen und dadurch die Un- terthanen arm, folgends den Staat ohn- maͤchtig (§. 459) und endlich ſo wohl ihre wahre Majeſtaͤt klein und geringe (§. 452), als J i 3
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und Gewalt der Obrigkeit
bekommet er einen obzwar undeutlichen,
doch klaren Begriff von ſeiner Majeſtaͤt, o-
der Macht und Gewalt (§. 21. c. 1. Log.).
Und hieraus erhellet, daß eine anſehnliche
Hoff-Staat und die Hoff-Ceremonien
nichts uͤberfluͤßiges, viel weniger etwas ta-
delhafftes ſind. Da nun aber die Macht
eines Landes-Herren nicht ſo groß iſt als
des andern (§. 458); ſo muß auch einer
nicht ſo viel auf ſeine Hoff-Staat, ſeine
Taffel, ſeine Kleidung und ſein Schloß
wenden als der andere. Nemlich da die
Macht hauptſaͤchlich in dem Reichthume
des Landes beſtehet (§. 444.); ſo muß dieſes
alles nach dem Reichthume des Landes ein-
gerichtet werden. Denn weil die Unter-
thanen das Geld dazu hergeben muͤſſen,
wir aber nach dieſem vernehmen werden,
daß man ſie nicht ohne Noth mit Gaben
beſchweeren und dadurch zum Schaden des
Landes ihre Nahrung und Handthierungen
hemmen ſol; ſo ſiehet man vor ſich, daß
in einem Lande, wo viel Geld iſt,
dieſelben mehr dazu hergeben koͤnnen,
als in andern, wo man weniger
Geld hat. Und iſt es demnach unrecht,
wenn kleine Herren ſich in dieſem Stuͤcke
groſſen gleichen wollen und dadurch die Un-
terthanen arm, folgends den Staat ohn-
maͤchtig (§. 459) und endlich ſo wohl ihre
wahre Majeſtaͤt klein und geringe (§. 452),
als
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