Wolff, Christian von: Vernünfftige Gedancken von dem Gesellschaftlichen Leben der Menschen. Halle (Saale), 1721.Cap. 6. Von der Regierung als ihr Ansehen bey Auswärtigen schlechtmachen (§. 460). Nemlich sie erwehlen den Schein und Verderben dadurch das We- sen. Und dieses geschiehet am allermeisten wenn zu dem Ende das Geld aus dem Lan- de geschickt wird. Sonst ist noch dieses zu erinnern, daß, wenn die hohe Landes-O- brigkeit die vornehmsten und mächtigsten Familien im Lande nach Hoffe ziehet, die- ses zugleich ein Mittel ist ihre Macht und Gewalt zu befestigen, indem sich niemand eher mit Nachdruck als diese wiedersetzen können, sonderlich in einer Regierungs- Forme, wo nicht alle Macht bey ihr allein stehet. Das 6. Capitel Von der Regierung der hohen Landes-Obrigkeit. §. 467. Was Re-gierung ist und wie man davon urtheilen sol. JNdem die Obrigkeit die ihr verliehene nach
Cap. 6. Von der Regierung als ihr Anſehen bey Auswaͤrtigen ſchlechtmachen (§. 460). Nemlich ſie erwehlen den Schein und Verderben dadurch das We- ſen. Und dieſes geſchiehet am allermeiſten wenn zu dem Ende das Geld aus dem Lan- de geſchickt wird. Sonſt iſt noch dieſes zu erinnern, daß, wenn die hohe Landes-O- brigkeit die vornehmſten und maͤchtigſten Familien im Lande nach Hoffe ziehet, die- ſes zugleich ein Mittel iſt ihre Macht und Gewalt zu befeſtigen, indem ſich niemand eher mit Nachdruck als dieſe wiederſetzen koͤnnen, ſonderlich in einer Regierungs- Forme, wo nicht alle Macht bey ihr allein ſtehet. Das 6. Capitel Von der Regierung der hohen Landes-Obrigkeit. §. 467. Was Re-gierung iſt und wie man davon urtheilen ſol. JNdem die Obrigkeit die ihr verliehene nach
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Cap. 6. Von der Regierung
als ihr Anſehen bey Auswaͤrtigen ſchlecht
machen (§. 460). Nemlich ſie erwehlen den
Schein und Verderben dadurch das We-
ſen. Und dieſes geſchiehet am allermeiſten
wenn zu dem Ende das Geld aus dem Lan-
de geſchickt wird. Sonſt iſt noch dieſes zu
erinnern, daß, wenn die hohe Landes-O-
brigkeit die vornehmſten und maͤchtigſten
Familien im Lande nach Hoffe ziehet, die-
ſes zugleich ein Mittel iſt ihre Macht und
Gewalt zu befeſtigen, indem ſich niemand
eher mit Nachdruck als dieſe wiederſetzen
koͤnnen, ſonderlich in einer Regierungs-
Forme, wo nicht alle Macht bey ihr allein
ſtehet.
Das 6. Capitel
Von der Regierung der hohen
Landes-Obrigkeit.
§. 467.
JNdem die Obrigkeit die ihr verliehene
Macht und Gewalt brauchet, ſo re-
gieret ſie. Und iſt demnach die Re-
gierung nichts anders als eine Ausuͤbung
der Macht und Gewalt die gemeine Wohl-
fahrt und Sicherheit des Landes zu befoͤr-
dern: denn keine andre Macht und Gewalt
hat ſie, als dieſe (§. 435. 443). Wenn dem-
nach
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