müßen. Damit aber das Geld auf eine geschickte und bequeme Art roulire, das ist, in guter Proportion sich unter die Leu- te zertheile, wie es die Standmäßige Auf- führung eines jeden erfordert (§. 458. 492. 510. Mor.); so muß man auf jede Arbeit einen geziemenden Preiß setzen, wodurch nemlich der Arme mit Lust zu arbeiten an- getrieben, nicht aber zur Arbeit verdrüß- lich gemachet wird.
Wie viel Obrig- keiten wegen der ge- meinen Wohl- farth des Landes zu veran- stalten.
§. 488.
Weil eine hohe Landes-Obrig- keit regieret, indem sie die ihr verliehene Macht und Gewalt brauchet (§. 467); sie aber vermöge ihrer Gewalt und Macht alles anzuordnen und auszuführen hat, was für die gemeine Wohlfahrt vorträglich ist (§. 435. 443); so hat sie alle Anstalten im gemeinen Wesen zu bewerckstelligen, die oben im gantzen dritten Capitel als Mittel zu Beförderung der gemeinen Wohlfahrt vorgeschrieben worden. Wer mit Fleiß erweget, was daselbst vorgeschrieben wor- den; der wird dadurch erkennen, wie viel die hohe Landes-Obrigkeit zum gemeinen Besten zu veranstalten hat, wenn sie thun will, was ihres Ambtes ist. Man wird aber zugleich daraus ersehen, wie eine große Last die Regierungs-Last ist wegen der vielen und so gar vielfältigen Sorgen, die sie erfordert, wenn man sich nicht ih- rer zum Nachtheile des Landes entziehen
will.
Cap. 6. Von der Regierung
muͤßen. Damit aber das Geld auf eine geſchickte und bequeme Art roulire, das iſt, in guter Proportion ſich unter die Leu- te zertheile, wie es die Standmaͤßige Auf- fuͤhrung eines jeden erfordert (§. 458. 492. 510. Mor.); ſo muß man auf jede Arbeit einen geziemenden Preiß ſetzen, wodurch nemlich der Arme mit Luſt zu arbeiten an- getrieben, nicht aber zur Arbeit verdruͤß- lich gemachet wird.
Wie viel Obrig- keiten wegen der ge- meinen Wohl- farth des Landes zu veran- ſtalten.
§. 488.
Weil eine hohe Landes-Obrig- keit regieret, indem ſie die ihr verliehene Macht und Gewalt brauchet (§. 467); ſie aber vermoͤge ihrer Gewalt und Macht alles anzuordnen und auszufuͤhren hat, was fuͤr die gemeine Wohlfahrt vortraͤglich iſt (§. 435. 443); ſo hat ſie alle Anſtalten im gemeinen Weſen zu bewerckſtelligen, die oben im gantzen dritten Capitel als Mittel zu Befoͤrderung der gemeinen Wohlfahrt vorgeſchrieben worden. Wer mit Fleiß erweget, was daſelbſt vorgeſchrieben wor- den; der wird dadurch erkennen, wie viel die hohe Landes-Obrigkeit zum gemeinen Beſten zu veranſtalten hat, wenn ſie thun will, was ihres Ambtes iſt. Man wird aber zugleich daraus erſehen, wie eine große Laſt die Regierungs-Laſt iſt wegen der vielen und ſo gar vielfaͤltigen Sorgen, die ſie erfordert, wenn man ſich nicht ih- rer zum Nachtheile des Landes entziehen
will.
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Cap. 6. Von der Regierung
muͤßen. Damit aber das Geld auf eine
geſchickte und bequeme Art roulire, das
iſt, in guter Proportion ſich unter die Leu-
te zertheile, wie es die Standmaͤßige Auf-
fuͤhrung eines jeden erfordert (§. 458. 492.
510. Mor.); ſo muß man auf jede Arbeit
einen geziemenden Preiß ſetzen, wodurch
nemlich der Arme mit Luſt zu arbeiten an-
getrieben, nicht aber zur Arbeit verdruͤß-
lich gemachet wird.
§. 488.Weil eine hohe Landes-Obrig-
keit regieret, indem ſie die ihr verliehene
Macht und Gewalt brauchet (§. 467);
ſie aber vermoͤge ihrer Gewalt und Macht
alles anzuordnen und auszufuͤhren hat, was
fuͤr die gemeine Wohlfahrt vortraͤglich iſt
(§. 435. 443); ſo hat ſie alle Anſtalten im
gemeinen Weſen zu bewerckſtelligen, die
oben im gantzen dritten Capitel als Mittel
zu Befoͤrderung der gemeinen Wohlfahrt
vorgeſchrieben worden. Wer mit Fleiß
erweget, was daſelbſt vorgeſchrieben wor-
den; der wird dadurch erkennen, wie viel
die hohe Landes-Obrigkeit zum gemeinen
Beſten zu veranſtalten hat, wenn ſie thun
will, was ihres Ambtes iſt. Man wird
aber zugleich daraus erſehen, wie eine
große Laſt die Regierungs-Laſt iſt wegen
der vielen und ſo gar vielfaͤltigen Sorgen,
die ſie erfordert, wenn man ſich nicht ih-
rer zum Nachtheile des Landes entziehen
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Wolff, Christian von: Vernünfftige Gedancken von dem Gesellschaftlichen Leben der Menschen. Halle (Saale), 1721, S. 586. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_gesellschaftlichesleben_1721/604>, abgerufen am 22.11.2024.
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