Wolff, Christian von: Vernünfftige Gedancken von dem Gesellschaftlichen Leben der Menschen. Halle (Saale), 1721.Cap. 6. Von der Regierung fel-Gütter genennet werden. Gleicher-gestalt weil er viele Räthe nöthig hat, und nebst ihnen zu Expedirung dessen, was geschlossen worden, noch viele andere Be- diente; diese aber insgesamt durch diese Be- dienungen soviel vor sich bringen müssen, als zu einer standmäßigen Versorgung ih- rer und der ihrigen (§. 458. 492. 510. Mor. & §. 18. Polit.) erfordert wird: so müssen ge- wisse Einkünffte von dem Lande zu Sala- rirung der Bedienten ausgesetzet werden. Als die Sineser ihren Staat in der besten Ordnung hatten, waren die Bedienungen alle reguliret, wie viel derselben seyn soll- ten, und zu einer jeden Bedienung wa- ren gewisse Land-Gütter geschlagen, da- von derjenige seinen standmäßigen Unter- halt haben konnte, der die Bedienung beklei- dete. Ausser diesem finden sich noch andere, theils ordentliche, theils außerordentliche Ausgaben bey den Regierungs-Geschäff- ten, dazu gleichfalls gewiße Einkünffte an- zuweisen sind. Jn solchen Fällen aber, da grosse außerordentliche Ausgaben vorkom- men, müssen auch außerordentliche Gaben ausgeschrieben werden. Weil es unmög- lich ist, daß im Lande so viel Landgüter ausgesetzet werden, als zu Erhaltung des gantzen Staats in gutem Flor und bestän- diger Ruhe nöthig wäre, wenn das dazu erforderte Geld bloß daher sollte genom- men
Cap. 6. Von der Regierung fel-Guͤtter genennet werden. Gleicher-geſtalt weil er viele Raͤthe noͤthig hat, und nebſt ihnen zu Expedirung deſſen, was geſchloſſen worden, noch viele andere Be- diente; dieſe aber insgeſamt durch dieſe Be- dienungen ſoviel vor ſich bringen muͤſſen, als zu einer ſtandmaͤßigen Verſorgung ih- rer und der ihrigen (§. 458. 492. 510. Mor. & §. 18. Polit.) erfordert wird: ſo muͤſſen ge- wiſſe Einkuͤnffte von dem Lande zu Sala- rirung der Bedienten ausgeſetzet werden. Als die Sineſer ihren Staat in der beſten Ordnung hatten, waren die Bedienungen alle reguliret, wie viel derſelben ſeyn ſoll- ten, und zu einer jeden Bedienung wa- ren gewiſſe Land-Guͤtter geſchlagen, da- von derjenige ſeinen ſtandmaͤßigen Unter- halt haben konnte, der die Bedienung beklei- dete. Auſſer dieſem finden ſich noch andere, theils ordentliche, theils außerordentliche Ausgaben bey den Regierungs-Geſchaͤff- ten, dazu gleichfalls gewiße Einkuͤnffte an- zuweiſen ſind. Jn ſolchen Faͤllen aber, da groſſe außerordentliche Ausgaben vorkom- men, muͤſſen auch außerordentliche Gaben ausgeſchrieben werden. Weil es unmoͤg- lich iſt, daß im Lande ſo viel Landguͤter ausgeſetzet werden, als zu Erhaltung des gantzen Staats in gutem Flor und beſtaͤn- diger Ruhe noͤthig waͤre, wenn das dazu erforderte Geld bloß daher ſollte genom- men
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Cap. 6. Von der Regierung
fel-Guͤtter genennet werden. Gleicher-
geſtalt weil er viele Raͤthe noͤthig hat, und
nebſt ihnen zu Expedirung deſſen, was
geſchloſſen worden, noch viele andere Be-
diente; dieſe aber insgeſamt durch dieſe Be-
dienungen ſoviel vor ſich bringen muͤſſen,
als zu einer ſtandmaͤßigen Verſorgung ih-
rer und der ihrigen (§. 458. 492. 510. Mor. &
§. 18. Polit.) erfordert wird: ſo muͤſſen ge-
wiſſe Einkuͤnffte von dem Lande zu Sala-
rirung der Bedienten ausgeſetzet werden.
Als die Sineſer ihren Staat in der beſten
Ordnung hatten, waren die Bedienungen
alle reguliret, wie viel derſelben ſeyn ſoll-
ten, und zu einer jeden Bedienung wa-
ren gewiſſe Land-Guͤtter geſchlagen, da-
von derjenige ſeinen ſtandmaͤßigen Unter-
halt haben konnte, der die Bedienung beklei-
dete. Auſſer dieſem finden ſich noch andere,
theils ordentliche, theils außerordentliche
Ausgaben bey den Regierungs-Geſchaͤff-
ten, dazu gleichfalls gewiße Einkuͤnffte an-
zuweiſen ſind. Jn ſolchen Faͤllen aber, da
groſſe außerordentliche Ausgaben vorkom-
men, muͤſſen auch außerordentliche Gaben
ausgeſchrieben werden. Weil es unmoͤg-
lich iſt, daß im Lande ſo viel Landguͤter
ausgeſetzet werden, als zu Erhaltung des
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diger Ruhe noͤthig waͤre, wenn das dazu
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