Wolff, Christian von: Vernünfftige Gedancken von dem Gesellschaftlichen Leben der Menschen. Halle (Saale), 1721.der hohen Landes-Obrigkeit. men werden; so hat man auf allerhandandere Anlagen zu dencken, wodurch von denen Unterthanen so viel Geld zusammen gebracht wird, als man nöthig hat. Und demnach muß der Landes-Herr Macht und Gewalt haben Anlagen zu machen, und die Gaben von denen, die sie nicht gutwillig geben wollen, durch die Hülffe eintreiben zu lassen (§. 342). Jnsgemein setzet man, daß die Gaben sollten nach Proportion dessen, was einer im gemei- nen Wesen gewinnet, abgetragen wer- den: allein gleichwie man es nicht aus den ersten Gründen der Politick erweiset, so bin ich auch gewis, daß es sich nicht erweisen laße, maßen, wenn man nach dieser Regel verfähret, viele Fälle vor- kommen können, daß einige durch die Ga- ben gedruckt werden, das ist, daß sie dadurch an ihrer Nahrung zurücke gese- tzet werden, oder an nöthigem Unterhalte Mangel leiden müßen. Dieses aber kan in dreyerley Fällen geschehen, einmahl, wenn bey außerordentlichen Anlagen gros- se Gaben zu geben sind; darnach, wenn schweere Zeiten kommen, da entweder die Victualien theuer sind, oder wenig zu verdienen ist, und endlich, wenn einige bey ihrem Verdienste kaum ihr nöthiges Aus- kommen finden, entweder wenn sie sich ih- rem Stande nicht nachtheilig aufführen wol- P p 4
der hohen Landes-Obrigkeit. men werden; ſo hat man auf allerhandandere Anlagen zu dencken, wodurch von denen Unterthanen ſo viel Geld zuſammen gebracht wird, als man noͤthig hat. Und demnach muß der Landes-Herr Macht und Gewalt haben Anlagen zu machen, und die Gaben von denen, die ſie nicht gutwillig geben wollen, durch die Huͤlffe eintreiben zu laſſen (§. 342). Jnsgemein ſetzet man, daß die Gaben ſollten nach Proportion deſſen, was einer im gemei- nen Weſen gewinnet, abgetragen wer- den: allein gleichwie man es nicht aus den erſten Gruͤnden der Politick erweiſet, ſo bin ich auch gewis, daß es ſich nicht erweiſen laße, maßen, wenn man nach dieſer Regel verfaͤhret, viele Faͤlle vor- kommen koͤnnen, daß einige durch die Ga- ben gedruckt werden, das iſt, daß ſie dadurch an ihrer Nahrung zuruͤcke geſe- tzet werden, oder an noͤthigem Unterhalte Mangel leiden muͤßen. Dieſes aber kan in dreyerley Faͤllen geſchehen, einmahl, wenn bey außerordentlichen Anlagen groſ- ſe Gaben zu geben ſind; darnach, wenn ſchweere Zeiten kommen, da entweder die Victualien theuer ſind, oder wenig zu verdienen iſt, und endlich, wenn einige bey ihrem Verdienſte kaum ihr noͤthiges Aus- kommen finden, entweder wenn ſie ſich ih- rem Stande nicht nachtheilig auffuͤhren wol- P p 4
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der hohen Landes-Obrigkeit.
men werden; ſo hat man auf allerhand
andere Anlagen zu dencken, wodurch von
denen Unterthanen ſo viel Geld zuſammen
gebracht wird, als man noͤthig hat. Und
demnach muß der Landes-Herr Macht
und Gewalt haben Anlagen zu machen,
und die Gaben von denen, die ſie nicht
gutwillig geben wollen, durch die Huͤlffe
eintreiben zu laſſen (§. 342). Jnsgemein
ſetzet man, daß die Gaben ſollten nach
Proportion deſſen, was einer im gemei-
nen Weſen gewinnet, abgetragen wer-
den: allein gleichwie man es nicht aus
den erſten Gruͤnden der Politick erweiſet,
ſo bin ich auch gewis, daß es ſich nicht
erweiſen laße, maßen, wenn man nach
dieſer Regel verfaͤhret, viele Faͤlle vor-
kommen koͤnnen, daß einige durch die Ga-
ben gedruckt werden, das iſt, daß ſie
dadurch an ihrer Nahrung zuruͤcke geſe-
tzet werden, oder an noͤthigem Unterhalte
Mangel leiden muͤßen. Dieſes aber kan
in dreyerley Faͤllen geſchehen, einmahl,
wenn bey außerordentlichen Anlagen groſ-
ſe Gaben zu geben ſind; darnach, wenn
ſchweere Zeiten kommen, da entweder die
Victualien theuer ſind, oder wenig zu
verdienen iſt, und endlich, wenn einige bey
ihrem Verdienſte kaum ihr noͤthiges Aus-
kommen finden, entweder wenn ſie ſich ih-
rem Stande nicht nachtheilig auffuͤhren
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