jenige, was er mit des Weibes Vermögen erwirbet wohl anwenden, sondern auch vor sich noch so viel, oder auch wohl mehr dazu erwerben. Die Frau kan durch ihn in ei- nen Ehrenstand kommen seyn, da sie ihres Vermögens erst recht froh wird, und was dergleichen mehr ist.
§. 61.
Wiederum da der Mann dasWie sich der Mann dabey aufzu- führen. Weib mit zu Rathe ziehen sol in denen Dingen, die beyder Wohlfahrt betreffen (§. 58); so muß er auch dem Weibe nichts mit Ungestüme anbefehlen, sondern alles mit glimpflichen Worten und einer guten Manier vorbringen, damit sie nicht die Liebe gegen ihn fahren läßet (§. 449. Met.), oder auch wohl gar einen Haß ge- gen ihn bekommet (§. 484 Met.), und da- durch alle Scheue für ihm verlieret (§. 787 Met.). Jedoch da man in einer Gesellschafft, und also auch im Ehestande (§. 16), Recht hat alle Mittel anzuwenden, wo- durch das übele Mittglied zu Betrachtung seiner Pflicht gebracht wird (§. 10); so kan auch der Mann mit der Schärffe ver- fahren, wo gute Worte nichts fruchten wol- len. Jn besondern Fällen befinden sich auch besondere Bewegungs-Gründe so wohl zur Gelindigkeit, als zur Schärffe. Z. E. Wenn ein Mann durch das Weib in einen glücklichen Zustand gesetzet wor- den, in welchen er ohne sie nicht würde kom-
men
Cap. 2. Von dem Eheſtande.
jenige, was er mit des Weibes Vermoͤgen erwirbet wohl anwenden, ſondern auch vor ſich noch ſo viel, oder auch wohl mehr dazu erwerben. Die Frau kan durch ihn in ei- nen Ehrenſtand kommen ſeyn, da ſie ihres Vermoͤgens erſt recht froh wird, und was dergleichen mehr iſt.
§. 61.
Wiederum da der Mann dasWie ſich der Mann dabey aufzu- fuͤhren. Weib mit zu Rathe ziehen ſol in denen Dingen, die beyder Wohlfahrt betreffen (§. 58); ſo muß er auch dem Weibe nichts mit Ungeſtuͤme anbefehlen, ſondern alles mit glimpflichen Worten und einer guten Manier vorbringen, damit ſie nicht die Liebe gegen ihn fahren laͤßet (§. 449. Met.), oder auch wohl gar einen Haß ge- gen ihn bekommet (§. 484 Met.), und da- durch alle Scheue fuͤr ihm verlieret (§. 787 Met.). Jedoch da man in einer Geſellſchafft, und alſo auch im Eheſtande (§. 16), Recht hat alle Mittel anzuwenden, wo- durch das uͤbele Mittglied zu Betrachtung ſeiner Pflicht gebracht wird (§. 10); ſo kan auch der Mann mit der Schaͤrffe ver- fahren, wo gute Worte nichts fruchten wol- len. Jn beſondern Faͤllen befinden ſich auch beſondere Bewegungs-Gruͤnde ſo wohl zur Gelindigkeit, als zur Schaͤrffe. Z. E. Wenn ein Mann durch das Weib in einen gluͤcklichen Zuſtand geſetzet wor- den, in welchen er ohne ſie nicht wuͤrde kom-
men
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><divn="4"><p><pbfacs="#f0063"n="45"/><fwplace="top"type="header"><hirendition="#b">Cap. 2. Von dem Eheſtande.</hi></fw><lb/>
jenige, was er mit des Weibes Vermoͤgen<lb/>
erwirbet wohl anwenden, ſondern auch vor<lb/>ſich noch ſo viel, oder auch wohl mehr dazu<lb/>
erwerben. Die Frau kan durch ihn in ei-<lb/>
nen Ehrenſtand kommen ſeyn, da ſie ihres<lb/>
Vermoͤgens erſt recht froh wird, und was<lb/>
dergleichen mehr iſt.</p></div><lb/><divn="4"><head>§. 61.</head><p>Wiederum da der Mann das<noteplace="right">Wie ſich<lb/>
der Mann<lb/>
dabey<lb/>
aufzu-<lb/>
fuͤhren.</note><lb/>
Weib mit zu Rathe ziehen ſol in denen<lb/>
Dingen, die beyder Wohlfahrt betreffen<lb/>
(§. 58); ſo muß er auch dem Weibe<lb/>
nichts mit Ungeſtuͤme anbefehlen, ſondern<lb/>
alles mit glimpflichen Worten und einer<lb/>
guten Manier vorbringen, damit ſie nicht<lb/>
die Liebe gegen ihn fahren laͤßet (§. 449.<lb/><hirendition="#aq">Met.</hi>), oder auch wohl gar einen Haß ge-<lb/>
gen ihn bekommet (§. 484 <hirendition="#aq">Met.</hi>), und da-<lb/>
durch alle Scheue fuͤr ihm verlieret (§. 787<lb/><hirendition="#aq">Met.</hi>). Jedoch da man in einer Geſellſchafft,<lb/>
und alſo auch im Eheſtande (§. 16),<lb/>
Recht hat alle Mittel anzuwenden, wo-<lb/>
durch das uͤbele Mittglied zu Betrachtung<lb/>ſeiner Pflicht gebracht wird (§. 10); ſo<lb/>
kan auch der Mann mit der Schaͤrffe ver-<lb/>
fahren, wo gute Worte nichts fruchten wol-<lb/>
len. Jn beſondern Faͤllen befinden ſich<lb/>
auch beſondere Bewegungs-Gruͤnde ſo<lb/>
wohl zur Gelindigkeit, als zur Schaͤrffe.<lb/>
Z. E. Wenn ein Mann durch das Weib<lb/>
in einen gluͤcklichen Zuſtand geſetzet wor-<lb/>
den, in welchen er ohne ſie nicht wuͤrde kom-<lb/><fwplace="bottom"type="catch">men</fw><lb/></p></div></div></div></div></body></text></TEI>
[45/0063]
Cap. 2. Von dem Eheſtande.
jenige, was er mit des Weibes Vermoͤgen
erwirbet wohl anwenden, ſondern auch vor
ſich noch ſo viel, oder auch wohl mehr dazu
erwerben. Die Frau kan durch ihn in ei-
nen Ehrenſtand kommen ſeyn, da ſie ihres
Vermoͤgens erſt recht froh wird, und was
dergleichen mehr iſt.
§. 61.Wiederum da der Mann das
Weib mit zu Rathe ziehen ſol in denen
Dingen, die beyder Wohlfahrt betreffen
(§. 58); ſo muß er auch dem Weibe
nichts mit Ungeſtuͤme anbefehlen, ſondern
alles mit glimpflichen Worten und einer
guten Manier vorbringen, damit ſie nicht
die Liebe gegen ihn fahren laͤßet (§. 449.
Met.), oder auch wohl gar einen Haß ge-
gen ihn bekommet (§. 484 Met.), und da-
durch alle Scheue fuͤr ihm verlieret (§. 787
Met.). Jedoch da man in einer Geſellſchafft,
und alſo auch im Eheſtande (§. 16),
Recht hat alle Mittel anzuwenden, wo-
durch das uͤbele Mittglied zu Betrachtung
ſeiner Pflicht gebracht wird (§. 10); ſo
kan auch der Mann mit der Schaͤrffe ver-
fahren, wo gute Worte nichts fruchten wol-
len. Jn beſondern Faͤllen befinden ſich
auch beſondere Bewegungs-Gruͤnde ſo
wohl zur Gelindigkeit, als zur Schaͤrffe.
Z. E. Wenn ein Mann durch das Weib
in einen gluͤcklichen Zuſtand geſetzet wor-
den, in welchen er ohne ſie nicht wuͤrde kom-
men
Wie ſich
der Mann
dabey
aufzu-
fuͤhren.
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Wolff, Christian von: Vernünfftige Gedancken von dem Gesellschaftlichen Leben der Menschen. Halle (Saale), 1721, S. 45. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_gesellschaftlichesleben_1721/63>, abgerufen am 24.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.