dem Eigenthum eines andern entge- gen stehen, nicht erlaubt sind (§. 49.). Wie man aber überhaupt das Seinige (suum) dasjenige nennt, wozu man ein ei- genes Recht hat; also erhellet daher, daß diejenigen Sachen die seinigen(res suae) genannt werden, in denen uns das Eigen- thum zukommt.
§. 196.
Wenn einer ungetheilten Sache, zweyen,Von der positiven Gemein- schaft. oder mehreren zusammen das Eigenthum zu- kommt, so daß ein jeder seinen gewissen An- theil daran hat, so wird dieses die positive Gemeinschaft(communio positiva) ge- nannt. Weil nun ein Eigenthums-Herr eine sittliche Person ist (§. 195. 96.); so wer- den in der positiven Gemeinschaft meh- rer zusammengenommen wie eine Per- son betrachtet, und von ihnen zusam- mengenommen gilt das, was dem Ei- genthums-Herrn zukommt.
§. 197.
Man hat auch eine vermischte Gemein-Von der vermisch- ten Ge- mein- schaft. schaft(communionem mixtam), welche aus der verneinenden und positiven zusam- men gesetzt ist, bey welcher die Sachen ein Eigenthum von einer gantzen Gemeine (universitatis) sind; das ist, einer Menge von Menschen, die in gewisser Absicht in eine Gesellschaft zusammen getreten, da aber allen nichts, als der Gebrauch von den Sachen, oh- ne Unterschied zukommt, nachdem es einer
nöthig
und dem Anfange des Eigenthums.
dem Eigenthum eines andern entge- gen ſtehen, nicht erlaubt ſind (§. 49.). Wie man aber uͤberhaupt das Seinige (ſuum) dasjenige nennt, wozu man ein ei- genes Recht hat; alſo erhellet daher, daß diejenigen Sachen die ſeinigen(res ſuæ) genannt werden, in denen uns das Eigen- thum zukommt.
§. 196.
Wenn einer ungetheilten Sache, zweyen,Von der poſitiven Gemein- ſchaft. oder mehreren zuſammen das Eigenthum zu- kommt, ſo daß ein jeder ſeinen gewiſſen An- theil daran hat, ſo wird dieſes die poſitive Gemeinſchaft(communio poſitiva) ge- nannt. Weil nun ein Eigenthums-Herr eine ſittliche Perſon iſt (§. 195. 96.); ſo wer- den in der poſitiven Gemeinſchaft meh- rer zuſammengenommen wie eine Per- ſon betrachtet, und von ihnen zuſam- mengenommen gilt das, was dem Ei- genthums-Herrn zukommt.
§. 197.
Man hat auch eine vermiſchte Gemein-Von der vermiſch- ten Ge- mein- ſchaft. ſchaft(communionem mixtam), welche aus der verneinenden und poſitiven zuſam- men geſetzt iſt, bey welcher die Sachen ein Eigenthum von einer gantzen Gemeine (univerſitatis) ſind; das iſt, einer Menge von Menſchen, die in gewiſſer Abſicht in eine Geſellſchaft zuſammen getreten, da aber allen nichts, als der Gebrauch von den Sachen, oh- ne Unterſchied zukommt, nachdem es einer
noͤthig
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><divn="4"><p><pbfacs="#f0161"n="125"/><fwplace="top"type="header"><hirendition="#b">und dem Anfange des Eigenthums.</hi></fw><lb/><hirendition="#fr">dem Eigenthum eines andern entge-<lb/>
gen ſtehen, nicht erlaubt ſind</hi> (§. 49.).<lb/>
Wie man aber uͤberhaupt <hirendition="#fr">das Seinige</hi><lb/><hirendition="#aq">(ſuum)</hi> dasjenige nennt, wozu man ein ei-<lb/>
genes Recht hat; alſo erhellet daher, daß<lb/>
diejenigen <hirendition="#fr">Sachen die ſeinigen</hi><hirendition="#aq">(res ſuæ)</hi><lb/>
genannt werden, in denen uns das Eigen-<lb/>
thum zukommt.</p></div><lb/><divn="4"><head>§. 196.</head><lb/><p>Wenn einer ungetheilten Sache, zweyen,<noteplace="right">Von der<lb/>
poſitiven<lb/>
Gemein-<lb/>ſchaft.</note><lb/>
oder mehreren zuſammen das Eigenthum zu-<lb/>
kommt, ſo daß ein jeder ſeinen gewiſſen An-<lb/>
theil daran hat, ſo wird dieſes <hirendition="#fr">die poſitive<lb/>
Gemeinſchaft</hi><hirendition="#aq">(communio poſitiva)</hi> ge-<lb/>
nannt. Weil nun ein Eigenthums-Herr eine<lb/>ſittliche Perſon iſt (§. 195. 96.); ſo <hirendition="#fr">wer-<lb/>
den in der poſitiven Gemeinſchaft meh-<lb/>
rer zuſammengenommen wie eine Per-<lb/>ſon betrachtet, und von ihnen zuſam-<lb/>
mengenommen gilt das, was dem Ei-<lb/>
genthums-Herrn zukommt.</hi></p></div><lb/><divn="4"><head>§. 197.</head><lb/><p>Man hat auch eine <hirendition="#fr">vermiſchte Gemein-</hi><noteplace="right">Von der<lb/>
vermiſch-<lb/>
ten Ge-<lb/>
mein-<lb/>ſchaft.</note><lb/><hirendition="#fr">ſchaft</hi><hirendition="#aq">(communionem mixtam),</hi> welche<lb/>
aus der verneinenden und poſitiven zuſam-<lb/>
men geſetzt iſt, bey welcher die Sachen ein<lb/>
Eigenthum von einer <hirendition="#fr">gantzen Gemeine</hi><lb/><hirendition="#aq">(univerſitatis)</hi>ſind; das iſt, einer Menge<lb/>
von Menſchen, die in gewiſſer Abſicht in eine<lb/>
Geſellſchaft zuſammen getreten, da aber allen<lb/>
nichts, als der Gebrauch von den Sachen, oh-<lb/>
ne Unterſchied zukommt, nachdem es einer<lb/><fwplace="bottom"type="catch">noͤthig</fw><lb/></p></div></div></div></div></body></text></TEI>
[125/0161]
und dem Anfange des Eigenthums.
dem Eigenthum eines andern entge-
gen ſtehen, nicht erlaubt ſind (§. 49.).
Wie man aber uͤberhaupt das Seinige
(ſuum) dasjenige nennt, wozu man ein ei-
genes Recht hat; alſo erhellet daher, daß
diejenigen Sachen die ſeinigen (res ſuæ)
genannt werden, in denen uns das Eigen-
thum zukommt.
§. 196.
Wenn einer ungetheilten Sache, zweyen,
oder mehreren zuſammen das Eigenthum zu-
kommt, ſo daß ein jeder ſeinen gewiſſen An-
theil daran hat, ſo wird dieſes die poſitive
Gemeinſchaft (communio poſitiva) ge-
nannt. Weil nun ein Eigenthums-Herr eine
ſittliche Perſon iſt (§. 195. 96.); ſo wer-
den in der poſitiven Gemeinſchaft meh-
rer zuſammengenommen wie eine Per-
ſon betrachtet, und von ihnen zuſam-
mengenommen gilt das, was dem Ei-
genthums-Herrn zukommt.
Von der
poſitiven
Gemein-
ſchaft.
§. 197.
Man hat auch eine vermiſchte Gemein-
ſchaft (communionem mixtam), welche
aus der verneinenden und poſitiven zuſam-
men geſetzt iſt, bey welcher die Sachen ein
Eigenthum von einer gantzen Gemeine
(univerſitatis) ſind; das iſt, einer Menge
von Menſchen, die in gewiſſer Abſicht in eine
Geſellſchaft zuſammen getreten, da aber allen
nichts, als der Gebrauch von den Sachen, oh-
ne Unterſchied zukommt, nachdem es einer
noͤthig
Von der
vermiſch-
ten Ge-
mein-
ſchaft.
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 125. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/161>, abgerufen am 24.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.