zugehöre. Wenn er weiß, daß die Sache einem andern zugehöre, und daß er also nicht der Eigenthumsherr sey (§. 199.), davor er will gehalten seyn; so nennt man ihn einen ungewissenhaften Besitzer(possessorem malae fidei). Daher erhellet, daß ein ge- wissenhafter Besitzer alsobald zum un- gewissenhaften Besitzer wird, wenn er erfähret, daß die Sache, die er besitzet, einem andern zugehöre. Und weil das Recht zum Besitz allein dem Eigenthums- herrn zukommt (§. 200.), so haben beyde Besitzer kein Recht zum Besitz; und da keiner von beyden mit der Sache vornehmen darf, was er will (§. 199.), so ist alles Vornehmen, so zur Ausübung des Ei- genthumsrechts gehöret, unerlaubt (§. 195.), und was er thut, das geschie- het mit Unrecht (§. 87.); jedoch kan dem gewissenhaften Besitzer das Un- recht nicht zugerechnet werden, weil seine Unwissenheit unüberwindlich ist (§. 34.).
§. 202.
Der rechtmäßige Gebrauch des Rechts istVom Ge- brauch u. Miß- brauch des Ei- gen- thums. derjenige, welchen die Pflichten erfordern; derjenige aber, der demselben entgegen gese- tzet, ist der Mißbrauch (§. 66.). Es soll derowegen der Eigenthumsherr das Sei- nige nicht anders gebrauchen, als wie es seine Pflichten erfordern. Der Miß- brauch ist natürlich unerlaubt, doch
darf
Nat. u. Völckerrecht. J
und dem Anfange des Eigenthums.
zugehoͤre. Wenn er weiß, daß die Sache einem andern zugehoͤre, und daß er alſo nicht der Eigenthumsherr ſey (§. 199.), davor er will gehalten ſeyn; ſo nennt man ihn einen ungewiſſenhaften Beſitzer(poſſeſſorem malæ fidei). Daher erhellet, daß ein ge- wiſſenhafter Beſitzer alſobald zum un- gewiſſenhaften Beſitzer wird, wenn er erfaͤhret, daß die Sache, die er beſitzet, einem andern zugehoͤre. Und weil das Recht zum Beſitz allein dem Eigenthums- herrn zukommt (§. 200.), ſo haben beyde Beſitzer kein Recht zum Beſitz; und da keiner von beyden mit der Sache vornehmen darf, was er will (§. 199.), ſo iſt alles Vornehmen, ſo zur Ausuͤbung des Ei- genthumsrechts gehoͤret, unerlaubt (§. 195.), und was er thut, das geſchie- het mit Unrecht (§. 87.); jedoch kan dem gewiſſenhaften Beſitzer das Un- recht nicht zugerechnet werden, weil ſeine Unwiſſenheit unuͤberwindlich iſt (§. 34.).
§. 202.
Der rechtmaͤßige Gebrauch des Rechts iſtVom Ge- brauch u. Miß- brauch des Ei- gen- thums. derjenige, welchen die Pflichten erfordern; derjenige aber, der demſelben entgegen geſe- tzet, iſt der Mißbrauch (§. 66.). Es ſoll derowegen der Eigenthumsherr das Sei- nige nicht anders gebrauchen, als wie es ſeine Pflichten erfordern. Der Miß- brauch iſt natuͤrlich unerlaubt, doch
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Nat. u. Voͤlckerrecht. J
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und dem Anfange des Eigenthums.
zugehoͤre. Wenn er weiß, daß die Sache
einem andern zugehoͤre, und daß er alſo nicht
der Eigenthumsherr ſey (§. 199.), davor er
will gehalten ſeyn; ſo nennt man ihn einen
ungewiſſenhaften Beſitzer (poſſeſſorem
malæ fidei). Daher erhellet, daß ein ge-
wiſſenhafter Beſitzer alſobald zum un-
gewiſſenhaften Beſitzer wird, wenn er
erfaͤhret, daß die Sache, die er beſitzet,
einem andern zugehoͤre. Und weil das
Recht zum Beſitz allein dem Eigenthums-
herrn zukommt (§. 200.), ſo haben beyde
Beſitzer kein Recht zum Beſitz; und da
keiner von beyden mit der Sache vornehmen
darf, was er will (§. 199.), ſo iſt alles
Vornehmen, ſo zur Ausuͤbung des Ei-
genthumsrechts gehoͤret, unerlaubt
(§. 195.), und was er thut, das geſchie-
het mit Unrecht (§. 87.); jedoch kan
dem gewiſſenhaften Beſitzer das Un-
recht nicht zugerechnet werden, weil
ſeine Unwiſſenheit unuͤberwindlich iſt
(§. 34.).
§. 202.
Der rechtmaͤßige Gebrauch des Rechts iſt
derjenige, welchen die Pflichten erfordern;
derjenige aber, der demſelben entgegen geſe-
tzet, iſt der Mißbrauch (§. 66.). Es ſoll
derowegen der Eigenthumsherr das Sei-
nige nicht anders gebrauchen, als wie
es ſeine Pflichten erfordern. Der Miß-
brauch iſt natuͤrlich unerlaubt, doch
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 129. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/165>, abgerufen am 21.11.2024.
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