darf niemand denselben hindern; son- dern man muß ihn dem andern ver- statten, so lange er nichts unternim- met, was unserem Rechte zuwieder ist (§. 78.).
§. 203.
Von der Verlas- sung ei- ner Sa- che.
Man sagt, es werde eine Sache ver- lassen(res derelinqui), wenn der Eigen- thumsherr weiter nichts will, als daß sie nicht mehr seine seyn soll. Daher erhellet, daß derjenige, welcher eine Sache ver- läßt, aufhört der Eigenthumsherr zu seyn (§. 195. 198.); und daß folglich die verlassene Sache keinem zugehöre (§. 191.); so lange aber als der Eigen- thumsherr nicht den Entschluß hat, seine Sache zu verlassen, verbleibt er der Eigenthumsherr.
§. 204.
Vom Wegwer- fen einer Sache.
Man sagt hingegen, es werfe einer et- was weg(rem suam jactare), wenn er, oh- ne daß es eine Pflicht, oder Nothwendigkeit von ihm erfordert, und ohne daß er einigen Nutzen davon hat, nicht will, daß es seine seyn soll. Weil es gewiß ist, daß ein Mensch, wenn er nicht den Gebrauch der Vernunft verlohren hat, das Seine liebet, und nicht ohne dringende Ursache will, es solle, was seine ist, eines andern seyn; so kann man in zweifelhaften Fällen nicht vermu- then, daß einer das Seinige wegge- worfen habe.
§. 205.
II. Th. 1. H. Von der erſten Gemeinſch.
darf niemand denſelben hindern; ſon- dern man muß ihn dem andern ver- ſtatten, ſo lange er nichts unternim- met, was unſerem Rechte zuwieder iſt (§. 78.).
§. 203.
Von der Verlaſ- ſung ei- ner Sa- che.
Man ſagt, es werde eine Sache ver- laſſen(res derelinqui), wenn der Eigen- thumsherr weiter nichts will, als daß ſie nicht mehr ſeine ſeyn ſoll. Daher erhellet, daß derjenige, welcher eine Sache ver- laͤßt, aufhoͤrt der Eigenthumsherr zu ſeyn (§. 195. 198.); und daß folglich die verlaſſene Sache keinem zugehoͤre (§. 191.); ſo lange aber als der Eigen- thumsherr nicht den Entſchluß hat, ſeine Sache zu verlaſſen, verbleibt er der Eigenthumsherr.
§. 204.
Vom Wegweꝛ- fen einer Sache.
Man ſagt hingegen, es werfe einer et- was weg(rem ſuam jactare), wenn er, oh- ne daß es eine Pflicht, oder Nothwendigkeit von ihm erfordert, und ohne daß er einigen Nutzen davon hat, nicht will, daß es ſeine ſeyn ſoll. Weil es gewiß iſt, daß ein Menſch, wenn er nicht den Gebrauch der Vernunft verlohren hat, das Seine liebet, und nicht ohne dringende Urſache will, es ſolle, was ſeine iſt, eines andern ſeyn; ſo kann man in zweifelhaften Faͤllen nicht vermu- then, daß einer das Seinige wegge- worfen habe.
§. 205.
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II. Th. 1. H. Von der erſten Gemeinſch.
darf niemand denſelben hindern; ſon-
dern man muß ihn dem andern ver-
ſtatten, ſo lange er nichts unternim-
met, was unſerem Rechte zuwieder
iſt (§. 78.).
§. 203.
Man ſagt, es werde eine Sache ver-
laſſen (res derelinqui), wenn der Eigen-
thumsherr weiter nichts will, als daß ſie
nicht mehr ſeine ſeyn ſoll. Daher erhellet,
daß derjenige, welcher eine Sache ver-
laͤßt, aufhoͤrt der Eigenthumsherr zu
ſeyn (§. 195. 198.); und daß folglich die
verlaſſene Sache keinem zugehoͤre (§.
191.); ſo lange aber als der Eigen-
thumsherr nicht den Entſchluß hat,
ſeine Sache zu verlaſſen, verbleibt er
der Eigenthumsherr.
§. 204.
Man ſagt hingegen, es werfe einer et-
was weg (rem ſuam jactare), wenn er, oh-
ne daß es eine Pflicht, oder Nothwendigkeit
von ihm erfordert, und ohne daß er einigen
Nutzen davon hat, nicht will, daß es ſeine
ſeyn ſoll. Weil es gewiß iſt, daß ein Menſch,
wenn er nicht den Gebrauch der Vernunft
verlohren hat, das Seine liebet, und nicht
ohne dringende Urſache will, es ſolle, was
ſeine iſt, eines andern ſeyn; ſo kann man
in zweifelhaften Faͤllen nicht vermu-
then, daß einer das Seinige wegge-
worfen habe.
§. 205.
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 130. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/166>, abgerufen am 24.11.2024.
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