weisen kann, daß es unser sey; so hört es auf unser zu seyn, und kann, wie eine andere Sache, die keinem zugehört, sich zu- geeignet werden (§. 210.).
§. 219.
Von der Erlan- gung des Eigen- thums einer ver- lassenen Sache.
Weil eine verlassene Sache niemanden zugehöret (§. 203.); so gehört sie natürli- cher Weise dem zu, der sie sich zueig- net (§. 210.): Wenn aber das Zueig- nungsrecht jemanden zukommet; so kann sie niemanden eigenthümlich wer- den, als demjenigen, dem das Recht gehöret (§. 215.).
§. 220.
Von ei- ner ver- lohrnen Sache.
Man sagt, eine Sache wird verloh- ren(res amitti), welche demjenigen, der sie hat, unvermerckt auf die Erde fällt, und, wenn er weggeht, daselbst gelassen wird. Man rechnet zu den verlohrenen Sa- chen diejenigen, welche von einer Kut- sche im Fahren fallen, ohne daß man es gewahr wird; oder von einem Last- wagen, ohne daß es der Fuhrmann merckt. Da aus dem blossen Wegfallen nicht folgt, daß der Eigenthumsherr die ver- lohrene Sache nicht mehr haben wolle; so behält man das Eigenthum der ver- lohrnen Sachen (§. 205.); folglich ge- hört die Sache nicht demjenigen, der sie findet (§. 210.). Wenn derjenige, der sie findet, weiß, wer dieselbe ver- lohren hat, oder wenn er im Nach-
forschen,
II. Th. 2. H. Von urſpruͤngl. Erlangung
weiſen kann, daß es unſer ſey; ſo hoͤrt es auf unſer zu ſeyn, und kann, wie eine andere Sache, die keinem zugehoͤrt, ſich zu- geeignet werden (§. 210.).
§. 219.
Von der Erlan- gung des Eigen- thums einer ver- laſſenen Sache.
Weil eine verlaſſene Sache niemanden zugehoͤret (§. 203.); ſo gehoͤrt ſie natuͤrli- cher Weiſe dem zu, der ſie ſich zueig- net (§. 210.): Wenn aber das Zueig- nungsrecht jemanden zukommet; ſo kann ſie niemanden eigenthuͤmlich wer- den, als demjenigen, dem das Recht gehoͤret (§. 215.).
§. 220.
Von ei- ner ver- lohrnen Sache.
Man ſagt, eine Sache wird verloh- ren(res amitti), welche demjenigen, der ſie hat, unvermerckt auf die Erde faͤllt, und, wenn er weggeht, daſelbſt gelaſſen wird. Man rechnet zu den verlohrenen Sa- chen diejenigen, welche von einer Kut- ſche im Fahren fallen, ohne daß man es gewahr wird; oder von einem Laſt- wagen, ohne daß es der Fuhrmann merckt. Da aus dem bloſſen Wegfallen nicht folgt, daß der Eigenthumsherr die ver- lohrene Sache nicht mehr haben wolle; ſo behaͤlt man das Eigenthum der ver- lohrnen Sachen (§. 205.); folglich ge- hoͤrt die Sache nicht demjenigen, der ſie findet (§. 210.). Wenn derjenige, der ſie findet, weiß, wer dieſelbe ver- lohren hat, oder wenn er im Nach-
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II. Th. 2. H. Von urſpruͤngl. Erlangung
weiſen kann, daß es unſer ſey; ſo hoͤrt es
auf unſer zu ſeyn, und kann, wie eine
andere Sache, die keinem zugehoͤrt, ſich zu-
geeignet werden (§. 210.).
§. 219.
Weil eine verlaſſene Sache niemanden
zugehoͤret (§. 203.); ſo gehoͤrt ſie natuͤrli-
cher Weiſe dem zu, der ſie ſich zueig-
net (§. 210.): Wenn aber das Zueig-
nungsrecht jemanden zukommet; ſo
kann ſie niemanden eigenthuͤmlich wer-
den, als demjenigen, dem das Recht
gehoͤret (§. 215.).
§. 220.
Man ſagt, eine Sache wird verloh-
ren (res amitti), welche demjenigen, der
ſie hat, unvermerckt auf die Erde faͤllt, und,
wenn er weggeht, daſelbſt gelaſſen wird.
Man rechnet zu den verlohrenen Sa-
chen diejenigen, welche von einer Kut-
ſche im Fahren fallen, ohne daß man
es gewahr wird; oder von einem Laſt-
wagen, ohne daß es der Fuhrmann
merckt. Da aus dem bloſſen Wegfallen
nicht folgt, daß der Eigenthumsherr die ver-
lohrene Sache nicht mehr haben wolle; ſo
behaͤlt man das Eigenthum der ver-
lohrnen Sachen (§. 205.); folglich ge-
hoͤrt die Sache nicht demjenigen, der
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 138. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/174>, abgerufen am 21.11.2024.
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