Eigenthumsherr des Ackers kein Recht der Anspühlung haben.
§. 253.
Ob der- gleichen Recht im stillste- henden Wasser statt findet.
Da stillstehende Wasser ihre gesetzte Grän- zen haben, so daß, wenn sie wachsen, oder fallen, den benachbarten liegenden Gründen nichts zuwächst, oder abgehet; sondern ein jeder in dem, was ihm gehöret, sein Recht be- halten kann; so findet das Anspühlungs- recht bey stillstehenden Wassern nicht statt (§. 251.). Man nennt aber im La- teinischen ein stillstehendes Wasser, das nicht austrocknet, lacum; wenn es aber austrock- net, stagnum. Es hat aber nichts zu sagen, daß unterweilen durch einem Zufall auch ein lacus austrocknen kan.
§. 254.
Was vor eine Ge- mein- schaft durch das, was im vor- herge- henden abgehan- delt wor- den, ein- geführt wird.
Weil eine positive Gemeinschafft darinn be- stehet, daß zweyen, oder mehreren zusam- men eine Sache, die nicht getheilt werden kann, nach Proportion eigenthümlich ist, (§. 196.); so ist die Gemeinschafft, wel- che durch die Specification, oder Verfer- tigung einer Sache aus einer fremden Mate- rie (§. 231.), durch das Mischen und Mengen (§. 235.), durch die Anschweis- sung und Anlötung (§. 236.), durch das Bauen (§. 237.), durch das Pflan- zen und Säen (§. 238.), durch die Schrift und Mahlerey (§. 239.) und durch das Dazukommen eingeführt wird §. 242.), eine positive Gemeinschafft:
Das
II. Th. 2. H. Von urſpruͤngl. Erlangung
Eigenthumsherr des Ackers kein Recht der Anſpuͤhlung haben.
§. 253.
Ob der- gleichen Recht im ſtillſte- henden Waſſer ſtatt findet.
Da ſtillſtehende Waſſer ihre geſetzte Graͤn- zen haben, ſo daß, wenn ſie wachſen, oder fallen, den benachbarten liegenden Gruͤnden nichts zuwaͤchſt, oder abgehet; ſondern ein jeder in dem, was ihm gehoͤret, ſein Recht be- halten kann; ſo findet das Anſpuͤhlungs- recht bey ſtillſtehenden Waſſern nicht ſtatt (§. 251.). Man nennt aber im La- teiniſchen ein ſtillſtehendes Waſſer, das nicht austrocknet, lacum; wenn es aber austrock- net, ſtagnum. Es hat aber nichts zu ſagen, daß unterweilen durch einem Zufall auch ein lacus austrocknen kan.
§. 254.
Was vor eine Ge- mein- ſchaft durch das, was im vor- herge- henden abgehan- delt wor- den, ein- gefuͤhrt wird.
Weil eine poſitive Gemeinſchafft darinn be- ſtehet, daß zweyen, oder mehreren zuſam- men eine Sache, die nicht getheilt werden kann, nach Proportion eigenthuͤmlich iſt, (§. 196.); ſo iſt die Gemeinſchafft, wel- che durch die Specification, oder Verfer- tigung einer Sache aus einer fremden Mate- rie (§. 231.), durch das Miſchen und Mengen (§. 235.), durch die Anſchweiſ- ſung und Anloͤtung (§. 236.), durch das Bauen (§. 237.), durch das Pflan- zen und Saͤen (§. 238.), durch die Schrift und Mahlerey (§. 239.) und durch das Dazukom̃en eingefuͤhrt wird §. 242.), eine poſitive Gemeinſchafft:
Das
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II. Th. 2. H. Von urſpruͤngl. Erlangung
Eigenthumsherr des Ackers kein Recht
der Anſpuͤhlung haben.
§. 253.
Da ſtillſtehende Waſſer ihre geſetzte Graͤn-
zen haben, ſo daß, wenn ſie wachſen, oder
fallen, den benachbarten liegenden Gruͤnden
nichts zuwaͤchſt, oder abgehet; ſondern ein
jeder in dem, was ihm gehoͤret, ſein Recht be-
halten kann; ſo findet das Anſpuͤhlungs-
recht bey ſtillſtehenden Waſſern nicht
ſtatt (§. 251.). Man nennt aber im La-
teiniſchen ein ſtillſtehendes Waſſer, das nicht
austrocknet, lacum; wenn es aber austrock-
net, ſtagnum. Es hat aber nichts zu ſagen,
daß unterweilen durch einem Zufall auch ein
lacus austrocknen kan.
§. 254.
Weil eine poſitive Gemeinſchafft darinn be-
ſtehet, daß zweyen, oder mehreren zuſam-
men eine Sache, die nicht getheilt werden
kann, nach Proportion eigenthuͤmlich iſt,
(§. 196.); ſo iſt die Gemeinſchafft, wel-
che durch die Specification, oder Verfer-
tigung einer Sache aus einer fremden Mate-
rie (§. 231.), durch das Miſchen und
Mengen (§. 235.), durch die Anſchweiſ-
ſung und Anloͤtung (§. 236.), durch
das Bauen (§. 237.), durch das Pflan-
zen und Saͤen (§. 238.), durch die
Schrift und Mahlerey (§. 239.) und
durch das Dazukom̃en eingefuͤhrt wird
§. 242.), eine poſitive Gemeinſchafft:
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 156. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/192>, abgerufen am 21.11.2024.
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