Das Eigenthum aber wird in derselben, genau zu reden, nicht ursprünglich er- halten; in so fern aber die gemeinschaft- liche Sache vorher in der Natur noch nicht befindlich war, so wird die Er- haltung des Eigenthums der ursprüng- lichen Erhaltung gleich geachtet. (§. 210.).
Das dritte Hauptstück.
Von den Verbindlichkeiten und Rechten, welche aus dem Eigen- thum entstehen.
§. 255.
Weil der Eigenthumsherr schuldigOb das Eigen- thum das Recht in sich schließt eine Sa- che zu verder- ben. ist, sich seiner Sache nicht anders zu bedienen, als seine Pflichten erfor- dern (§. 202.); so darf er auch, wenn es keine natürliche Verbindlichkeit von ihm fordert, seine Sachen nicht zernichten, verderben, oder verschlim- mern; folglich schließt das Eigen- thumsrecht nicht das Recht in sich, seine Sache zu verderben, oder zu ver- schlimmern (§. 49.). Es fließt das Recht, welches der Eigenthumsherr hat, mit sei- ner eigenem Sache nach seinem Gefallen vor- zunehmen, was man wil, aus der natürli- chen Freyheit (§. 195.), und diese hebt die na- türliche Verbindlichkeit nicht auf (§. 77.).
§. 256.
des Eigenthums.
Das Eigenthum aber wird in derſelben, genau zu reden, nicht urſpruͤnglich er- halten; in ſo fern aber die gemeinſchaft- liche Sache vorher in der Natur noch nicht befindlich war, ſo wird die Er- haltung des Eigenthums der urſpruͤng- lichen Erhaltung gleich geachtet. (§. 210.).
Das dritte Hauptſtuͤck.
Von den Verbindlichkeiten und Rechten, welche aus dem Eigen- thum entſtehen.
§. 255.
Weil der Eigenthumsherr ſchuldigOb das Eigen- thum das Recht in ſich ſchließt eine Sa- che zu verder- ben. iſt, ſich ſeiner Sache nicht anders zu bedienen, als ſeine Pflichten erfor- dern (§. 202.); ſo darf er auch, wenn es keine natuͤrliche Verbindlichkeit von ihm fordert, ſeine Sachen nicht zernichten, verderben, oder verſchlim- mern; folglich ſchließt das Eigen- thumsrecht nicht das Recht in ſich, ſeine Sache zu verderben, oder zu ver- ſchlimmern (§. 49.). Es fließt das Recht, welches der Eigenthumsherr hat, mit ſei- ner eigenem Sache nach ſeinem Gefallen vor- zunehmen, was man wil, aus der natuͤrli- chen Freyheit (§. 195.), und dieſe hebt die na- tuͤrliche Verbindlichkeit nicht auf (§. 77.).
§. 256.
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><divn="4"><p><pbfacs="#f0193"n="157"/><fwplace="top"type="header"><hirendition="#b">des Eigenthums.</hi></fw><lb/><hirendition="#fr">Das Eigenthum</hi> aber <hirendition="#fr">wird in derſelben,<lb/>
genau zu reden, nicht urſpruͤnglich er-<lb/>
halten; in ſo fern aber die gemeinſchaft-<lb/>
liche Sache vorher in der Natur noch<lb/>
nicht befindlich war, ſo wird die Er-<lb/>
haltung des Eigenthums der urſpruͤng-<lb/>
lichen Erhaltung gleich geachtet.</hi><lb/>
(§. 210.).</p></div></div><lb/><divn="3"><head><hirendition="#fr">Das dritte Hauptſtuͤck.</hi></head><lb/><argument><p><hirendition="#c"><hirendition="#fr">Von den Verbindlichkeiten und<lb/>
Rechten, welche aus dem Eigen-<lb/>
thum entſtehen.</hi></hi></p></argument><lb/><divn="4"><head>§. 255.</head><lb/><p><hirendition="#in">W</hi>eil der <hirendition="#fr">Eigenthumsherr</hi>ſchuldig<noteplace="right">Ob das<lb/>
Eigen-<lb/>
thum<lb/>
das<lb/>
Recht in<lb/>ſich<lb/>ſchließt<lb/>
eine Sa-<lb/>
che zu<lb/>
verder-<lb/>
ben.</note><lb/>
iſt, ſich ſeiner Sache nicht anders zu<lb/>
bedienen, als ſeine Pflichten erfor-<lb/>
dern (§. 202.); ſo <hirendition="#fr">darf er auch, wenn<lb/>
es keine natuͤrliche Verbindlichkeit<lb/>
von ihm fordert, ſeine Sachen nicht<lb/>
zernichten, verderben, oder verſchlim-<lb/>
mern;</hi> folglich <hirendition="#fr">ſchließt das Eigen-<lb/>
thumsrecht nicht das Recht in ſich,<lb/>ſeine Sache zu verderben, oder zu ver-<lb/>ſchlimmern</hi> (§. 49.). Es fließt das Recht,<lb/>
welches der Eigenthumsherr hat, mit ſei-<lb/>
ner eigenem Sache nach ſeinem Gefallen vor-<lb/>
zunehmen, was man wil, aus der natuͤrli-<lb/>
chen Freyheit (§. 195.), und dieſe hebt die na-<lb/>
tuͤrliche Verbindlichkeit nicht auf (§. 77.).</p></div><lb/><fwplace="bottom"type="catch">§. 256.</fw><lb/></div></div></div></body></text></TEI>
[157/0193]
des Eigenthums.
Das Eigenthum aber wird in derſelben,
genau zu reden, nicht urſpruͤnglich er-
halten; in ſo fern aber die gemeinſchaft-
liche Sache vorher in der Natur noch
nicht befindlich war, ſo wird die Er-
haltung des Eigenthums der urſpruͤng-
lichen Erhaltung gleich geachtet.
(§. 210.).
Das dritte Hauptſtuͤck.
Von den Verbindlichkeiten und
Rechten, welche aus dem Eigen-
thum entſtehen.
§. 255.
Weil der Eigenthumsherr ſchuldig
iſt, ſich ſeiner Sache nicht anders zu
bedienen, als ſeine Pflichten erfor-
dern (§. 202.); ſo darf er auch, wenn
es keine natuͤrliche Verbindlichkeit
von ihm fordert, ſeine Sachen nicht
zernichten, verderben, oder verſchlim-
mern; folglich ſchließt das Eigen-
thumsrecht nicht das Recht in ſich,
ſeine Sache zu verderben, oder zu ver-
ſchlimmern (§. 49.). Es fließt das Recht,
welches der Eigenthumsherr hat, mit ſei-
ner eigenem Sache nach ſeinem Gefallen vor-
zunehmen, was man wil, aus der natuͤrli-
chen Freyheit (§. 195.), und dieſe hebt die na-
tuͤrliche Verbindlichkeit nicht auf (§. 77.).
Ob das
Eigen-
thum
das
Recht in
ſich
ſchließt
eine Sa-
che zu
verder-
ben.
§. 256.
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 157. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/193>, abgerufen am 21.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.