durch oder aus eines an- dern Sa- che berei- chern müsse.Sache bereichert(re alterius l. f.), wenn das, was er mehr hat, eine einem andern zu- gehörige Sache ist; und aus eines andern Sache wird einer bereichert(ex re alte- rius l. f.), wenn dasjenige, was er mehr hat, von eines andern Sache, oder an deren Stelle kommt. Weil wir niemand weder mit Vor- satz, noch aus Versehen in Schaden bringen sollen (§. 269.), der Schaden aber in dem Verlust des Seinigen bestehet (§. cit.); so darf auch niemand mit des andern Schaden sich bereichern, noch mit der Sache, oder aus der Sache eines an- dern; folglich, da der verursachte Schaden ersetzet werden muß (§. 270.), so ist jeder, der durch oder aus meiner Sache, die aber nicht mehr vorhanden ist, reicher worden, mir so viel zu ersetzen schul- dig, als er reicher worden ist. Dieser Hauptsatz hat einen sehr weitläuftigen Nutzen im Rechte.
§. 272.
Was der gewissen- hafte und nicht ge- wissen- hafte Be- sitzer dem Eigen- thums- herrn schuldig ist.
Keine Handlung, die zur Ausübung des Eigenthums gehört, kann einem gewissenhaf- ten Besitzer zugerechnet werden (§ 201.); folglich auch nicht was er unterlassen (§. 2.). Derowegen hat der Eigenthumsherr an dem gewissenhaften Besitzer wegen dessen, was er gethan, oder unterlas- sen, keine Forderung, sondern nur we- gen der Sache, in so fern er nämlich die- selbe ohne einiges Recht besitzet (§. 201.).
Allein
II. Th. 3. H. Von Recht und Verbindl.
durch oder aus eines an- dern Sa- che berei- chern muͤſſe.Sache bereichert(re alterius l. f.), wenn das, was er mehr hat, eine einem andern zu- gehoͤrige Sache iſt; und aus eines andern Sache wird einer bereichert(ex re alte- rius l. f.), wenn dasjenige, was er mehr hat, von eines andern Sache, oder an deren Stelle kommt. Weil wir niemand weder mit Vor- ſatz, noch aus Verſehen in Schaden bringen ſollen (§. 269.), der Schaden aber in dem Verluſt des Seinigen beſtehet (§. cit.); ſo darf auch niemand mit des andern Schaden ſich bereichern, noch mit der Sache, oder aus der Sache eines an- dern; folglich, da der verurſachte Schaden erſetzet werden muß (§. 270.), ſo iſt jeder, der durch oder aus meiner Sache, die aber nicht mehr vorhanden iſt, reicher worden, mir ſo viel zu erſetzen ſchul- dig, als er reicher worden iſt. Dieſer Hauptſatz hat einen ſehr weitlaͤuftigen Nutzen im Rechte.
§. 272.
Was der gewiſſen- hafte und nicht ge- wiſſen- hafte Be- ſitzer dem Eigen- thums- herrn ſchuldig iſt.
Keine Handlung, die zur Ausuͤbung des Eigenthums gehoͤrt, kann einem gewiſſenhaf- ten Beſitzer zugerechnet werden (§ 201.); folglich auch nicht was er unterlaſſen (§. 2.). Derowegen hat der Eigenthumsherr an dem gewiſſenhaften Beſitzer wegen deſſen, was er gethan, oder unterlaſ- ſen, keine Forderung, ſondern nur we- gen der Sache, in ſo fern er naͤmlich die- ſelbe ohne einiges Recht beſitzet (§. 201.).
Allein
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II. Th. 3. H. Von Recht und Verbindl.
Sache bereichert (re alterius l. f.), wenn
das, was er mehr hat, eine einem andern zu-
gehoͤrige Sache iſt; und aus eines andern
Sache wird einer bereichert (ex re alte-
rius l. f.), wenn dasjenige, was er mehr hat,
von eines andern Sache, oder an deren Stelle
kommt. Weil wir niemand weder mit Vor-
ſatz, noch aus Verſehen in Schaden bringen
ſollen (§. 269.), der Schaden aber in dem
Verluſt des Seinigen beſtehet (§. cit.); ſo
darf auch niemand mit des andern
Schaden ſich bereichern, noch mit der
Sache, oder aus der Sache eines an-
dern; folglich, da der verurſachte Schaden
erſetzet werden muß (§. 270.), ſo iſt jeder,
der durch oder aus meiner Sache, die
aber nicht mehr vorhanden iſt, reicher
worden, mir ſo viel zu erſetzen ſchul-
dig, als er reicher worden iſt. Dieſer
Hauptſatz hat einen ſehr weitlaͤuftigen Nutzen
im Rechte.
durch
oder aus
eines an-
dern Sa-
che berei-
chern
muͤſſe.
§. 272.
Keine Handlung, die zur Ausuͤbung des
Eigenthums gehoͤrt, kann einem gewiſſenhaf-
ten Beſitzer zugerechnet werden (§ 201.);
folglich auch nicht was er unterlaſſen (§. 2.).
Derowegen hat der Eigenthumsherr an
dem gewiſſenhaften Beſitzer wegen
deſſen, was er gethan, oder unterlaſ-
ſen, keine Forderung, ſondern nur we-
gen der Sache, in ſo fern er naͤmlich die-
ſelbe ohne einiges Recht beſitzet (§. 201.).
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 168. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/204>, abgerufen am 24.11.2024.
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