Allein da dem ungewissenhaften Besitzer eine jede Handlung, die zur Ausübung des Eigen- thumsrechts gehöret, zugerechnet werden kann (§. 201. 3.); so hat an dem ungewissen- haften Besitzer der Eigenthumsherr so wohl wegen der Sache, als auch wegen alles dessen, so er gethan, oder unterlassen, seine Forderung.
§. 273.
Weil an dem gewissenhaften Besitzer derWovor der ge- wissen- hafte Be- sitzer dem Eigen- thums- herrn nicht ste- hen darf. Eigenthumsherr wegen dessen, was er ge- than, oder unterlassen, keine Forderung hat (§. 272.); so ist er auch, wenn die Sa- che durch einen Zufall untergehet, ob- gleich dieses nicht geschehen wäre, wenn sie der Eigenthumsherr gehabt hätte, demselben nichts wieder zu er- statten schuldig; er ist auch nicht schul- dig den Schaden zu ersetzen, wenn die Sache durch sein Versehen unterge- gangen, oder weggekommen, noch auch die zu erwartenden Früchte wieder zu erstatten, wenn er mehreren Fleiß an- gewandt hätte.
§. 274.
Allein, da ein ungewissenhafter Besi-Was ein ungewis- senhaf- ter Besi- tzer, in so fern er ein sol- cher ist, tzer dem Eigenthumsherrn davor stehen muß, was er gethan und unterlassen (§. 272.); so ist er dem Eigenthumsherrn den Scha- den zu ersetzen schuldig, wenn die Sa- che durch sein Versehen zu nichte wor- den, oder sonst weggekommen, oder auch
durch
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wegen des Eigenthums.
Allein da dem ungewiſſenhaften Beſitzer eine jede Handlung, die zur Ausuͤbung des Eigen- thumsrechts gehoͤret, zugerechnet werden kann (§. 201. 3.); ſo hat an dem ungewiſſen- haften Beſitzer der Eigenthumsherr ſo wohl wegen der Sache, als auch wegen alles deſſen, ſo er gethan, oder unterlaſſen, ſeine Forderung.
§. 273.
Weil an dem gewiſſenhaften Beſitzer derWovor der ge- wiſſen- hafte Be- ſitzer dem Eigen- thums- herrn nicht ſte- hen darf. Eigenthumsherr wegen deſſen, was er ge- than, oder unterlaſſen, keine Forderung hat (§. 272.); ſo iſt er auch, wenn die Sa- che durch einen Zufall untergehet, ob- gleich dieſes nicht geſchehen waͤre, wenn ſie der Eigenthumsherr gehabt haͤtte, demſelben nichts wieder zu er- ſtatten ſchuldig; er iſt auch nicht ſchul- dig den Schaden zu erſetzen, wenn die Sache durch ſein Verſehen unterge- gangen, oder weggekommen, noch auch die zu erwartenden Fruͤchte wieder zu erſtatten, wenn er mehreren Fleiß an- gewandt haͤtte.
§. 274.
Allein, da ein ungewiſſenhafter Beſi-Was ein ungewiſ- ſenhaf- ter Beſi- tzer, in ſo fern er ein ſol- cher iſt, tzer dem Eigenthumsherrn davor ſtehen muß, was er gethan und unterlaſſen (§. 272.); ſo iſt er dem Eigenthumsherrn den Scha- den zu erſetzen ſchuldig, wenn die Sa- che durch ſein Verſehen zu nichte wor- den, oder ſonſt weggekom̃en, oder auch
durch
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wegen des Eigenthums.
Allein da dem ungewiſſenhaften Beſitzer eine
jede Handlung, die zur Ausuͤbung des Eigen-
thumsrechts gehoͤret, zugerechnet werden kann
(§. 201. 3.); ſo hat an dem ungewiſſen-
haften Beſitzer der Eigenthumsherr
ſo wohl wegen der Sache, als auch
wegen alles deſſen, ſo er gethan, oder
unterlaſſen, ſeine Forderung.
§. 273.
Weil an dem gewiſſenhaften Beſitzer der
Eigenthumsherr wegen deſſen, was er ge-
than, oder unterlaſſen, keine Forderung hat
(§. 272.); ſo iſt er auch, wenn die Sa-
che durch einen Zufall untergehet, ob-
gleich dieſes nicht geſchehen waͤre,
wenn ſie der Eigenthumsherr gehabt
haͤtte, demſelben nichts wieder zu er-
ſtatten ſchuldig; er iſt auch nicht ſchul-
dig den Schaden zu erſetzen, wenn die
Sache durch ſein Verſehen unterge-
gangen, oder weggekommen, noch auch
die zu erwartenden Fruͤchte wieder zu
erſtatten, wenn er mehreren Fleiß an-
gewandt haͤtte.
Wovor
der ge-
wiſſen-
hafte Be-
ſitzer dem
Eigen-
thums-
herrn
nicht ſte-
hen darf.
§. 274.
Allein, da ein ungewiſſenhafter Beſi-
tzer dem Eigenthumsherrn davor ſtehen muß,
was er gethan und unterlaſſen (§. 272.); ſo
iſt er dem Eigenthumsherrn den Scha-
den zu erſetzen ſchuldig, wenn die Sa-
che durch ſein Verſehen zu nichte wor-
den, oder ſonſt weggekom̃en, oder auch
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 169. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/205>, abgerufen am 24.11.2024.
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