schuldig ist.durch einen Zufall solches geschehen, durch welchen es dem Eigenthums- herrn nicht begegnet wäre, wenn er sie gehabt hätte: wäre aber durch die- sen Zufall auch bey ihm eben dieses ge- schehen, so ist er auch nichts zu ersetzen schuldig; sintemahl alsdenn der Schade weder dem, was der Besitzer gethan, zuzu- schreiben, noch daher kommet, daß er dem Ei- genthumsherrn die Sache nicht wiedergegeben (§. 261.). Und da an den zu erhaltenden Früchten der Fleiß des Besitzers seinen An- theil hat (§. 224.); so ist er auch schul- dig den Theil der Früchte, die hätten können erhalten werden, so dem Ei- genthumsherrn gehörten, zu ersetzen (§. 229. 270.);
§. 275.
Von den Früch- ten, die noch da sind.
Weil die Früchte einer Sache dem Eigen- thumsherrn gehören (§. 228.), die Früchte aber, die ohne angewandten Fleiß nicht erhal- ten werden, nach Proportion, dem Eigen- thumsherrn und dem Besitzer gemein sind (§. 229.), niemand aber sich durch eines an- dern Sache bereichern darf (§. 271.); so ist so wohl der gewissenhafte, als unge- wissenhafte Besitzer schuldig, die na- türlichen Früchte, die noch vorhanden sind, und den Antheil derer, wozu Fleiß angewandt worden, herauszu- geben.
§. 276.
II. Th. 3. H. Von Recht und Verbindl.
ſchuldig iſt.durch einen Zufall ſolches geſchehen, durch welchen es dem Eigenthums- herrn nicht begegnet waͤre, wenn er ſie gehabt haͤtte: waͤre aber durch die- ſen Zufall auch bey ihm eben dieſes ge- ſchehen, ſo iſt er auch nichts zu erſetzen ſchuldig; ſintemahl alsdenn der Schade weder dem, was der Beſitzer gethan, zuzu- ſchreiben, noch daher kommet, daß er dem Ei- genthumsherrn die Sache nicht wiedergegeben (§. 261.). Und da an den zu erhaltenden Fruͤchten der Fleiß des Beſitzers ſeinen An- theil hat (§. 224.); ſo iſt er auch ſchul- dig den Theil der Fruͤchte, die haͤtten koͤnnen erhalten werden, ſo dem Ei- genthumsherrn gehoͤrten, zu erſetzen (§. 229. 270.);
§. 275.
Von den Fruͤch- ten, die noch da ſind.
Weil die Fruͤchte einer Sache dem Eigen- thumsherrn gehoͤren (§. 228.), die Fruͤchte aber, die ohne angewandten Fleiß nicht erhal- ten werden, nach Proportion, dem Eigen- thumsherrn und dem Beſitzer gemein ſind (§. 229.), niemand aber ſich durch eines an- dern Sache bereichern darf (§. 271.); ſo iſt ſo wohl der gewiſſenhafte, als unge- wiſſenhafte Beſitzer ſchuldig, die na- tuͤrlichen Fruͤchte, die noch vorhanden ſind, und den Antheil derer, wozu Fleiß angewandt worden, herauszu- geben.
§. 276.
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II. Th. 3. H. Von Recht und Verbindl.
durch einen Zufall ſolches geſchehen,
durch welchen es dem Eigenthums-
herrn nicht begegnet waͤre, wenn er
ſie gehabt haͤtte: waͤre aber durch die-
ſen Zufall auch bey ihm eben dieſes ge-
ſchehen, ſo iſt er auch nichts zu erſetzen
ſchuldig; ſintemahl alsdenn der Schade
weder dem, was der Beſitzer gethan, zuzu-
ſchreiben, noch daher kommet, daß er dem Ei-
genthumsherrn die Sache nicht wiedergegeben
(§. 261.). Und da an den zu erhaltenden
Fruͤchten der Fleiß des Beſitzers ſeinen An-
theil hat (§. 224.); ſo iſt er auch ſchul-
dig den Theil der Fruͤchte, die haͤtten
koͤnnen erhalten werden, ſo dem Ei-
genthumsherrn gehoͤrten, zu erſetzen
(§. 229. 270.);
ſchuldig
iſt.
§. 275.
Weil die Fruͤchte einer Sache dem Eigen-
thumsherrn gehoͤren (§. 228.), die Fruͤchte
aber, die ohne angewandten Fleiß nicht erhal-
ten werden, nach Proportion, dem Eigen-
thumsherrn und dem Beſitzer gemein ſind
(§. 229.), niemand aber ſich durch eines an-
dern Sache bereichern darf (§. 271.); ſo iſt
ſo wohl der gewiſſenhafte, als unge-
wiſſenhafte Beſitzer ſchuldig, die na-
tuͤrlichen Fruͤchte, die noch vorhanden
ſind, und den Antheil derer, wozu
Fleiß angewandt worden, herauszu-
geben.
§. 276.
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 170. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/206>, abgerufen am 24.11.2024.
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