Wovor man zu stehen hat, wenn man eine fremde Sache ver- schlim- mert, oder ver- dorben.
Es ist an und vor sich selbst klar, daß eine verschlimmerte oder verdorbene Sache weni- ger werth ist, als sie vorher war. Derowe- gen da dadurch der Eigenthumsherr in Scha- den kommet (§. 269.), niemand aber den an- dern in Schaden bringen soll (§. cit.), und aller so wohl mit Vorsatz, als aus Versehen verursachter Schade ersetzt werden muß (§. 270); so ist derjenige, welcher einem andern seine Sache entweder vorsätz- lich, oder auch aus Versehen verschlim- mert oder verderbet, dem Eigen- thumsherrn so viel zu ersetzen schul- dig, als die verschlimmerte oder ver- dorbene Sache weniger werth ist.
§. 278.
Wovor ein Besi- tzer einer fremden Sache stehen muß.
Weil nun ein gewissenhafter Besitzer da- vor nicht stehen darf, was er gethan, aber wohl ein ungewissenhafter (§. 272.); so ist auch der gewissenhafte Besitzer der Verschlimmerung wegen keine Erstat- tung schuldig; der ungewissenhafte aber muß in so weit davor stehen, als die verschlimmerte Sache weniger werth ist. Von einer Verschlimme- rung aber, die durch einen Zufall ge- schehen, muß eben das bemerckt wer- den, was von einem zufälligen Unter- gange gesagt worden (§. 273.).
§. 279.
II. Th. 3. H. Von Recht und Verbindl.
§. 277.
Wovor man zu ſtehen hat, wenn man eine fremde Sache ver- ſchlim- mert, oder ver- dorben.
Es iſt an und vor ſich ſelbſt klar, daß eine verſchlimmerte oder verdorbene Sache weni- ger werth iſt, als ſie vorher war. Derowe- gen da dadurch der Eigenthumsherr in Scha- den kommet (§. 269.), niemand aber den an- dern in Schaden bringen ſoll (§. cit.), und aller ſo wohl mit Vorſatz, als aus Verſehen verurſachter Schade erſetzt werden muß (§. 270); ſo iſt derjenige, welcher einem andern ſeine Sache entweder vorſaͤtz- lich, oder auch aus Verſehen verſchlim- mert oder verderbet, dem Eigen- thumsherrn ſo viel zu erſetzen ſchul- dig, als die verſchlimmerte oder ver- dorbene Sache weniger werth iſt.
§. 278.
Wovor ein Beſi- tzer einer fremden Sache ſtehen muß.
Weil nun ein gewiſſenhafter Beſitzer da- vor nicht ſtehen darf, was er gethan, aber wohl ein ungewiſſenhafter (§. 272.); ſo iſt auch der gewiſſenhafte Beſitzer der Verſchlimmerung wegen keine Erſtat- tung ſchuldig; der ungewiſſenhafte aber muß in ſo weit davor ſtehen, als die verſchlimmerte Sache weniger werth iſt. Von einer Verſchlimme- rung aber, die durch einen Zufall ge- ſchehen, muß eben das bemerckt wer- den, was von einem zufaͤlligen Unter- gange geſagt worden (§. 273.).
§. 279.
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II. Th. 3. H. Von Recht und Verbindl.
§. 277.
Es iſt an und vor ſich ſelbſt klar, daß eine
verſchlimmerte oder verdorbene Sache weni-
ger werth iſt, als ſie vorher war. Derowe-
gen da dadurch der Eigenthumsherr in Scha-
den kommet (§. 269.), niemand aber den an-
dern in Schaden bringen ſoll (§. cit.), und
aller ſo wohl mit Vorſatz, als aus Verſehen
verurſachter Schade erſetzt werden muß (§.
270); ſo iſt derjenige, welcher einem
andern ſeine Sache entweder vorſaͤtz-
lich, oder auch aus Verſehen verſchlim-
mert oder verderbet, dem Eigen-
thumsherrn ſo viel zu erſetzen ſchul-
dig, als die verſchlimmerte oder ver-
dorbene Sache weniger werth iſt.
§. 278.
Weil nun ein gewiſſenhafter Beſitzer da-
vor nicht ſtehen darf, was er gethan, aber
wohl ein ungewiſſenhafter (§. 272.); ſo iſt
auch der gewiſſenhafte Beſitzer der
Verſchlimmerung wegen keine Erſtat-
tung ſchuldig; der ungewiſſenhafte
aber muß in ſo weit davor ſtehen, als
die verſchlimmerte Sache weniger
werth iſt. Von einer Verſchlimme-
rung aber, die durch einen Zufall ge-
ſchehen, muß eben das bemerckt wer-
den, was von einem zufaͤlligen Unter-
gange geſagt worden (§. 273.).
§. 279.
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 172. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/208>, abgerufen am 25.11.2024.
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