auch von der Durchfahrt der Waa- ren zu verstehen; das Recht, rechtmäs- siger Ursachen wegen sich daselbst zu verweilen, als des Studierens, oder der Gesundheit wegen; daß man denen, die vertrieben werden, und anderswo ih- ren Aufenthalt suchen, sich in unseren Landen niederzulassen verstattet, wo- ferne nicht besondere Ursachen es hin- dern.
Das fünfte Hauptstück.
Von der abstammenden Art et- was zu erhalten.
§. 313.
Die abstammende Art etwas zu er-Die ab- stammen- de Art etwas zu erhalten. halten(modus acqvirendi deriva- tivus) ist diejenige, wodurch man das Eigenthum einer Sache erhält, die schon ei- genthümlich ist. Weil dem Eigenthumsherrn das Recht zukommt, sein Eigenthum auf ei- nen andern zu bringen (§. 257.), wie auch einem andern ein Recht in seiner Sache ein- zuräumen (§. 260); so giebt es eine ab- stammende Art etwas eigenthümlich zu erhalten.
§. 314.
Weil der Eigenthumsherr das Recht hatVon der Art auf einen an- dern sein mit seiner Sache nach seinem Gefallen anzu- fangen, was er will (§. 195.); so beruhet
es
Nat. u. Völckerrecht. N
aus der erſten Gemeinſchaft.
auch von der Durchfahrt der Waa- ren zu verſtehen; das Recht, rechtmaͤſ- ſiger Urſachen wegen ſich daſelbſt zu verweilen, als des Studierens, oder der Geſundheit wegen; daß man denen, die vertrieben werden, und anderswo ih- ren Aufenthalt ſuchen, ſich in unſeren Landen niederzulaſſen verſtattet, wo- ferne nicht beſondere Urſachen es hin- dern.
Das fuͤnfte Hauptſtuͤck.
Von der abſtammenden Art et- was zu erhalten.
§. 313.
Die abſtammende Art etwas zu er-Die ab- ſtammen- de Art etwas zu erhalten. halten(modus acqvirendi deriva- tivus) iſt diejenige, wodurch man das Eigenthum einer Sache erhaͤlt, die ſchon ei- genthuͤmlich iſt. Weil dem Eigenthumsherrn das Recht zukommt, ſein Eigenthum auf ei- nen andern zu bringen (§. 257.), wie auch einem andern ein Recht in ſeiner Sache ein- zuraͤumen (§. 260); ſo giebt es eine ab- ſtammende Art etwas eigenthuͤmlich zu erhalten.
§. 314.
Weil der Eigenthumsherr das Recht hatVon der Art auf einen an- dern ſein mit ſeiner Sache nach ſeinem Gefallen anzu- fangen, was er will (§. 195.); ſo beruhet
es
Nat. u. Voͤlckerrecht. N
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aus der erſten Gemeinſchaft.
auch von der Durchfahrt der Waa-
ren zu verſtehen; das Recht, rechtmaͤſ-
ſiger Urſachen wegen ſich daſelbſt zu
verweilen, als des Studierens, oder der
Geſundheit wegen; daß man denen, die
vertrieben werden, und anderswo ih-
ren Aufenthalt ſuchen, ſich in unſeren
Landen niederzulaſſen verſtattet, wo-
ferne nicht beſondere Urſachen es hin-
dern.
Das fuͤnfte Hauptſtuͤck.
Von der abſtammenden Art et-
was zu erhalten.
§. 313.
Die abſtammende Art etwas zu er-
halten (modus acqvirendi deriva-
tivus) iſt diejenige, wodurch man das
Eigenthum einer Sache erhaͤlt, die ſchon ei-
genthuͤmlich iſt. Weil dem Eigenthumsherrn
das Recht zukommt, ſein Eigenthum auf ei-
nen andern zu bringen (§. 257.), wie auch
einem andern ein Recht in ſeiner Sache ein-
zuraͤumen (§. 260); ſo giebt es eine ab-
ſtammende Art etwas eigenthuͤmlich
zu erhalten.
Die ab-
ſtammen-
de Art
etwas zu
erhalten.
§. 314.
Weil der Eigenthumsherr das Recht hat
mit ſeiner Sache nach ſeinem Gefallen anzu-
fangen, was er will (§. 195.); ſo beruhet
es
Von der
Art auf
einen an-
dern ſein
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 193. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/229>, abgerufen am 27.11.2024.
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