Eigen- thum zu bringen.es bloß auf seinem Willen, an wen und auf was Art er sein Eigenthum, oder ein ihm zugehöriges Recht brin- gen will, ob mit seiner, oder ohne seine Ausschliessung; ob wiederruflich(re- vocabiliter), daß er nämlich den andern von dem eingeräumten Rechte wieder ausschliessen könne, wenn er es vor gut befinden würde; oder unwiederruflich(irrevocabiliter); ob unmittelbar auf die Person, oder auf eine fremde Sache, nämlich derge- stalt, daß es vermittelst der Sache einem jeden Besitzer zukomme, er sey wer er wolle; ob an eine gewisse oder ungewisse Person, daß nämlich das Recht derjenige erhalte, wer will und kann, wie es bey ausgeworfenen Müntzen geschieht; ob ohne alle Bedin- gung, oder unter einer ihm gefälligen Bedingung; ob auf immer, oder auf eine gewisse Zeit; ob umsonst, oder ob dagegen etwas gegeben oder gethan werden soll.
§. 315.
Von dem Unter- scheide der Be- dingun- gen.
Es ist aber eine zufällige Bedingung (conditio casualis), welche von einem Zu- fall, oder Glück, oder vom Willkühr eines Menschen, der unserm Recht nicht unter- worfen ist, gäntzlich abhängt; eine zuerfül- lende(potestativa), welche von dem Will- kühr desjenigen abhängt, auf den das Eigen- thum, oder ein Recht gebracht werden soll; eine vermischte(mixta), welche theils zu-
fällig,
II. Th. 5. H. Von der abſtammenden Art
Eigen- thum zu bringen.es bloß auf ſeinem Willen, an wen und auf was Art er ſein Eigenthum, oder ein ihm zugehoͤriges Recht brin- gen will, ob mit ſeiner, oder ohne ſeine Ausſchlieſſung; ob wiederruflich(re- vocabiliter), daß er naͤmlich den andern von dem eingeraͤumten Rechte wieder ausſchlieſſen koͤnne, wenn er es vor gut befinden wuͤrde; oder unwiederruflich(irrevocabiliter); ob unmittelbar auf die Perſon, oder auf eine fremde Sache, naͤmlich derge- ſtalt, daß es vermittelſt der Sache einem jeden Beſitzer zukomme, er ſey wer er wolle; ob an eine gewiſſe oder ungewiſſe Perſon, daß naͤmlich das Recht derjenige erhalte, wer will und kann, wie es bey ausgeworfenen Muͤntzen geſchieht; ob ohne alle Bedin- gung, oder unter einer ihm gefaͤlligen Bedingung; ob auf immer, oder auf eine gewiſſe Zeit; ob umſonſt, oder ob dagegen etwas gegeben oder gethan werden ſoll.
§. 315.
Von dem Unter- ſcheide der Be- dingun- gen.
Es iſt aber eine zufaͤllige Bedingung (conditio caſualis), welche von einem Zu- fall, oder Gluͤck, oder vom Willkuͤhr eines Menſchen, der unſerm Recht nicht unter- worfen iſt, gaͤntzlich abhaͤngt; eine zuerfuͤl- lende(poteſtativa), welche von dem Will- kuͤhr desjenigen abhaͤngt, auf den das Eigen- thum, oder ein Recht gebracht werden ſoll; eine vermiſchte(mixta), welche theils zu-
faͤllig,
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II. Th. 5. H. Von der abſtammenden Art
es bloß auf ſeinem Willen, an wen
und auf was Art er ſein Eigenthum,
oder ein ihm zugehoͤriges Recht brin-
gen will, ob mit ſeiner, oder ohne ſeine
Ausſchlieſſung; ob wiederruflich (re-
vocabiliter), daß er naͤmlich den andern von
dem eingeraͤumten Rechte wieder ausſchlieſſen
koͤnne, wenn er es vor gut befinden wuͤrde;
oder unwiederruflich (irrevocabiliter);
ob unmittelbar auf die Perſon, oder
auf eine fremde Sache, naͤmlich derge-
ſtalt, daß es vermittelſt der Sache einem jeden
Beſitzer zukomme, er ſey wer er wolle; ob an
eine gewiſſe oder ungewiſſe Perſon,
daß naͤmlich das Recht derjenige erhalte, wer
will und kann, wie es bey ausgeworfenen
Muͤntzen geſchieht; ob ohne alle Bedin-
gung, oder unter einer ihm gefaͤlligen
Bedingung; ob auf immer, oder auf
eine gewiſſe Zeit; ob umſonſt, oder ob
dagegen etwas gegeben oder gethan
werden ſoll.
Eigen-
thum zu
bringen.
§. 315.
Es iſt aber eine zufaͤllige Bedingung
(conditio caſualis), welche von einem Zu-
fall, oder Gluͤck, oder vom Willkuͤhr eines
Menſchen, der unſerm Recht nicht unter-
worfen iſt, gaͤntzlich abhaͤngt; eine zuerfuͤl-
lende (poteſtativa), welche von dem Will-
kuͤhr desjenigen abhaͤngt, auf den das Eigen-
thum, oder ein Recht gebracht werden ſoll;
eine vermiſchte (mixta), welche theils zu-
faͤllig,
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 194. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/230>, abgerufen am 27.11.2024.
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