me etwas an(accipere, acceptare), der durch Worte, oder eine That hinlänglich zu verstehen giebt, er wolle daß ihm dasjenige gegeben werde, oder geschehe, was der an- dere sagt, daß er geben, oder thun wolle; so wird also zur Uebergebung des Eigen- thums, oder eines Rechtes das Anneh- men(acceptatio)erfordert.
§. 317.
Was na- türlicher Weise dazu er- fordert wird, daß man das Eigen- thum auf einen an- dern bringet.
Aus dem, was bis jetzt gesagt worden, ver- steht man, daß nach dem Recht der Na- tur(naturaliter)das Eigenthum, oder ein Recht auf denjenigen, der es an- nimmt, gebracht werde, wenn er bloß seinen Willen hinlänglich erkläret, daß er es haben will (§. 314. 316.). Weil es nun auf dem Willen desjenigen, der es auf einen andern bringen will, beruhet, auf was vor Weise er es bringen will (§. 314.); so kann durch das Annehmen nicht mehr Recht erhalten werden, als der- jenige, der es auf ihn bringet, ihm hat einräumen wollen.
§. 318.
Was man von dem Wil- len des andern vor ge- wiß an- nehmen muß.
Da wir demnach von eines andern Willen nicht gewiß seyn können, als in so fern er denselben hinlänglich zu erkennen giebt; so wird wieder ihn vor wahr gehalten, was er mit Worten, oder auf eine an- dere Art, es mag seyn, auf was vor eine es nur wolle, hinlänglich zu ver- stehen giebt.
§. 319.
II. Th. 5. H. Von der abſtammenden Art
me etwas an(accipere, acceptare), der durch Worte, oder eine That hinlaͤnglich zu verſtehen giebt, er wolle daß ihm dasjenige gegeben werde, oder geſchehe, was der an- dere ſagt, daß er geben, oder thun wolle; ſo wird alſo zur Uebergebung des Eigen- thums, oder eines Rechtes das Anneh- men(acceptatio)erfordert.
§. 317.
Was na- tuͤrlicher Weiſe dazu er- fordert wird, daß man das Eigen- thum auf einen an- dern bringet.
Aus dem, was bis jetzt geſagt worden, ver- ſteht man, daß nach dem Recht der Na- tur(naturaliter)das Eigenthum, oder ein Recht auf denjenigen, der es an- nimmt, gebracht werde, wenn er bloß ſeinen Willen hinlaͤnglich erklaͤret, daß er es haben will (§. 314. 316.). Weil es nun auf dem Willen desjenigen, der es auf einen andern bringen will, beruhet, auf was vor Weiſe er es bringen will (§. 314.); ſo kann durch das Annehmen nicht mehr Recht erhalten werden, als der- jenige, der es auf ihn bringet, ihm hat einraͤumen wollen.
§. 318.
Was man von dem Wil- len des andern vor ge- wiß an- nehmen muß.
Da wir demnach von eines andern Willen nicht gewiß ſeyn koͤnnen, als in ſo fern er denſelben hinlaͤnglich zu erkennen giebt; ſo wird wieder ihn vor wahr gehalten, was er mit Worten, oder auf eine an- dere Art, es mag ſeyn, auf was vor eine es nur wolle, hinlaͤnglich zu ver- ſtehen giebt.
§. 319.
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II. Th. 5. H. Von der abſtammenden Art
me etwas an (accipere, acceptare), der
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verſtehen giebt, er wolle daß ihm dasjenige
gegeben werde, oder geſchehe, was der an-
dere ſagt, daß er geben, oder thun wolle; ſo
wird alſo zur Uebergebung des Eigen-
thums, oder eines Rechtes das Anneh-
men (acceptatio) erfordert.
§. 317.
Aus dem, was bis jetzt geſagt worden, ver-
ſteht man, daß nach dem Recht der Na-
tur (naturaliter) das Eigenthum, oder
ein Recht auf denjenigen, der es an-
nimmt, gebracht werde, wenn er bloß
ſeinen Willen hinlaͤnglich erklaͤret, daß
er es haben will (§. 314. 316.). Weil
es nun auf dem Willen desjenigen, der es
auf einen andern bringen will, beruhet, auf
was vor Weiſe er es bringen will (§. 314.);
ſo kann durch das Annehmen nicht
mehr Recht erhalten werden, als der-
jenige, der es auf ihn bringet, ihm hat
einraͤumen wollen.
§. 318.
Da wir demnach von eines andern Willen
nicht gewiß ſeyn koͤnnen, als in ſo fern er
denſelben hinlaͤnglich zu erkennen giebt; ſo
wird wieder ihn vor wahr gehalten,
was er mit Worten, oder auf eine an-
dere Art, es mag ſeyn, auf was vor
eine es nur wolle, hinlaͤnglich zu ver-
ſtehen giebt.
§. 319.
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 196. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/232>, abgerufen am 27.11.2024.
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