Das Annehmen aber geht vorher,Wenn die An- nehmung vorher- gehet. wenn jemand verlangt, daß der ande- re ihm etwas gebe, oder etwas thue, und er es ihm bewilliget; denn es wür- de überflüßig seyn, das Annehmen zu wieder- hohlen, wenn der andere bewilliget, was man verlangt.
§. 320.
Weil dem Eigenthumsherrn das RechtVon der Art den Besitz zu erhalten. zum Besitz zukommt (§. 200.); so wird mit dem Eigenthum einer Sache das Recht zu besitzen zugleich erlangt; folglich, da ohne Besitz das Eigenthum nicht gebraucht werden kann (§. 200. 195.), so ist derjeni- ge, der das Eigenthum auf einen an- dern gebracht, auch verbunden den Besitz einzuräumen. Weil nun die Hand- lung, durch welche der Besitz eingeräumet wird, die Uebergabe(traditio); die Hand- lung aber, durch welche der Besitz erhalten wird, die Ergreifung heißt (apprehen- sio); so muß, nach Abtretung des Ei- genthums, die Sache auch übergeben und ergriffen werden. Und daher erhel- let, daß nach dem natürlichen Recht zu Abtretung des Eigenthums die Ue- bergabe nicht erfordert wird.
§. 321.
Weil durch die Uebergabe der Besitz einge-Worin die Ue- bergabe bestehet. räumet wird (§. 320.); so besteht dieselbe in jeder Handlung, wodurch die Sache
in
N 3
etwas zu erhalten.
§. 319.
Das Annehmen aber geht vorher,Wenn die An- nehmung vorher- gehet. wenn jemand verlangt, daß der ande- re ihm etwas gebe, oder etwas thue, und er es ihm bewilliget; denn es wuͤr- de uͤberfluͤßig ſeyn, das Annehmen zu wieder- hohlen, wenn der andere bewilliget, was man verlangt.
§. 320.
Weil dem Eigenthumsherrn das RechtVon der Art den Beſitz zu erhalten. zum Beſitz zukommt (§. 200.); ſo wird mit dem Eigenthum einer Sache das Recht zu beſitzen zugleich erlangt; folglich, da ohne Beſitz das Eigenthum nicht gebraucht werden kann (§. 200. 195.), ſo iſt derjeni- ge, der das Eigenthum auf einen an- dern gebracht, auch verbunden den Beſitz einzuraͤumen. Weil nun die Hand- lung, durch welche der Beſitz eingeraͤumet wird, die Uebergabe(traditio); die Hand- lung aber, durch welche der Beſitz erhalten wird, die Ergreifung heißt (apprehen- ſio); ſo muß, nach Abtretung des Ei- genthums, die Sache auch uͤbergeben und ergriffen werden. Und daher erhel- let, daß nach dem natuͤrlichen Recht zu Abtretung des Eigenthums die Ue- bergabe nicht erfordert wird.
§. 321.
Weil durch die Uebergabe der Beſitz einge-Worin die Ue- bergabe beſtehet. raͤumet wird (§. 320.); ſo beſteht dieſelbe in jeder Handlung, wodurch die Sache
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etwas zu erhalten.
§. 319.
Das Annehmen aber geht vorher,
wenn jemand verlangt, daß der ande-
re ihm etwas gebe, oder etwas thue,
und er es ihm bewilliget; denn es wuͤr-
de uͤberfluͤßig ſeyn, das Annehmen zu wieder-
hohlen, wenn der andere bewilliget, was man
verlangt.
Wenn
die An-
nehmung
vorher-
gehet.
§. 320.
Weil dem Eigenthumsherrn das Recht
zum Beſitz zukommt (§. 200.); ſo wird mit
dem Eigenthum einer Sache das Recht
zu beſitzen zugleich erlangt; folglich, da
ohne Beſitz das Eigenthum nicht gebraucht
werden kann (§. 200. 195.), ſo iſt derjeni-
ge, der das Eigenthum auf einen an-
dern gebracht, auch verbunden den
Beſitz einzuraͤumen. Weil nun die Hand-
lung, durch welche der Beſitz eingeraͤumet
wird, die Uebergabe (traditio); die Hand-
lung aber, durch welche der Beſitz erhalten
wird, die Ergreifung heißt (apprehen-
ſio); ſo muß, nach Abtretung des Ei-
genthums, die Sache auch uͤbergeben
und ergriffen werden. Und daher erhel-
let, daß nach dem natuͤrlichen Recht
zu Abtretung des Eigenthums die Ue-
bergabe nicht erfordert wird.
Von der
Art den
Beſitz zu
erhalten.
§. 321.
Weil durch die Uebergabe der Beſitz einge-
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die Ue-
bergabe
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 197. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/233>, abgerufen am 27.11.2024.
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