endlich eine unkörperliche Sache, oder ein Recht, wenn er leidet, daß wir das- selbe gebrauchen (§. 321.). Hieraus ver- stehet man leicht ferner, daß die beweglichen und unbeweglichen und unkörperlichen Sa- chen auf verschiedene Weise ergriffen werden. Denn die Ergreifung besteht in der Hand- lung, wodurch wir in den Stand gesetzt wer- den, das Eigenthum bey einer körperlichen Sache, oder ein auf uns gebrachtes Recht zu gebrauchen.
§. 323.
Man sagt, eine Sache sey in der Kür-Von der Ueberga- be in der Kürtze. tze übergeben worden(brevi manu tra- di), wenn die Uebergabe zugleich in einer an- dern Handlung mit begriffen wird, wodurch etwas anders geschiehet, was zum Gebrauch des Eigenthums gehöret; als wenn derjeni- ge, der das Eigenthum auf einen andern bringet, die Sache bey einem andern als sei- ne ihm eigene läßt, die er aus einer andern Ursache, es mag seyn was vor eine es will, schon hat. Was aber derjenige, der das Ei- genthum auf den andern bringt, in der Kür- tze übergiebt, das ergreift derjenige, der es annimmt, in der Kürtze(brevi manu ap- prehenditur).
§. 324.
Jm Gegentheil sagt man, eine SacheVon der entfern- ten Ue- bergabe. sey entfernt übergeben worden(longa manu tradi), wenn die Sache, die überge- ben werden soll, uns deswegen gezeigt wird,
daß
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etwas zu erhalten.
endlich eine unkoͤrperliche Sache, oder ein Recht, wenn er leidet, daß wir daſ- ſelbe gebrauchen (§. 321.). Hieraus ver- ſtehet man leicht ferner, daß die beweglichen und unbeweglichen und unkoͤrperlichen Sa- chen auf verſchiedene Weiſe ergriffen werden. Denn die Ergreifung beſteht in der Hand- lung, wodurch wir in den Stand geſetzt wer- den, das Eigenthum bey einer koͤrperlichen Sache, oder ein auf uns gebrachtes Recht zu gebrauchen.
§. 323.
Man ſagt, eine Sache ſey in der Kuͤr-Von der Ueberga- be in der Kuͤrtze. tze uͤbergeben worden(brevi manu tra- di), wenn die Uebergabe zugleich in einer an- dern Handlung mit begriffen wird, wodurch etwas anders geſchiehet, was zum Gebrauch des Eigenthums gehoͤret; als wenn derjeni- ge, der das Eigenthum auf einen andern bringet, die Sache bey einem andern als ſei- ne ihm eigene laͤßt, die er aus einer andern Urſache, es mag ſeyn was vor eine es will, ſchon hat. Was aber derjenige, der das Ei- genthum auf den andern bringt, in der Kuͤr- tze uͤbergiebt, das ergreift derjenige, der es annimmt, in der Kuͤrtze(brevi manu ap- prehenditur).
§. 324.
Jm Gegentheil ſagt man, eine SacheVon der entfern- ten Ue- bergabe. ſey entfernt uͤbergeben worden(longa manu tradi), wenn die Sache, die uͤberge- ben werden ſoll, uns deswegen gezeigt wird,
daß
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etwas zu erhalten.
endlich eine unkoͤrperliche Sache, oder
ein Recht, wenn er leidet, daß wir daſ-
ſelbe gebrauchen (§. 321.). Hieraus ver-
ſtehet man leicht ferner, daß die beweglichen
und unbeweglichen und unkoͤrperlichen Sa-
chen auf verſchiedene Weiſe ergriffen werden.
Denn die Ergreifung beſteht in der Hand-
lung, wodurch wir in den Stand geſetzt wer-
den, das Eigenthum bey einer koͤrperlichen
Sache, oder ein auf uns gebrachtes Recht
zu gebrauchen.
§. 323.
Man ſagt, eine Sache ſey in der Kuͤr-
tze uͤbergeben worden (brevi manu tra-
di), wenn die Uebergabe zugleich in einer an-
dern Handlung mit begriffen wird, wodurch
etwas anders geſchiehet, was zum Gebrauch
des Eigenthums gehoͤret; als wenn derjeni-
ge, der das Eigenthum auf einen andern
bringet, die Sache bey einem andern als ſei-
ne ihm eigene laͤßt, die er aus einer andern
Urſache, es mag ſeyn was vor eine es will,
ſchon hat. Was aber derjenige, der das Ei-
genthum auf den andern bringt, in der Kuͤr-
tze uͤbergiebt, das ergreift derjenige, der es
annimmt, in der Kuͤrtze (brevi manu ap-
prehenditur).
Von der
Ueberga-
be in der
Kuͤrtze.
§. 324.
Jm Gegentheil ſagt man, eine Sache
ſey entfernt uͤbergeben worden (longa
manu tradi), wenn die Sache, die uͤberge-
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daß
Von der
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ten Ue-
bergabe.
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 199. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/235>, abgerufen am 27.11.2024.
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