daß wir dieselbe ergreifen, und folglich in Be- sitz nehmen sollen. Und man sagt, dasjenige sey entfernt ergriffen worden(longa ma- nu apprehendi), was entfernt übergeben wird, z. E. wenn einer, der das Eigenthum einer gewissen Sache auf uns bringt, die- selbe, da er sie übergeben soll, von ferne zeigt.
§. 325.
Von ei- ner ge- wissen Sache u. von einer gewissen Person.
Man nennt aber eine gewisse Sache (rem certam), welche hinlänglich, es sey auf was vor Art und Weise es wolle, ange- zeigt wird, so daß sie von andern, die ihr ähnlich sind, unterschieden werden kann. Und in eben demselben Verstande wird eine Per- son auch eine gewisse Person(persona cer- ta) genannt.
§. 326.
Von der symboli- schen Ue- bergabe.
Man nennt eine symbolische Ueberga- be, welche durch gewisse Zeichen(symbo- la) geschieht, wenn nämlich anstatt der Sa- che, die übergeben werden soll, eine andere Sache übergeben wird, welche dieselbe bedeu- tet; als, wenn die Schlüssel übergeben wer- den, mit welchen der Kasten aufgeschlossen werden kann, worinnen die zu übergebenden Sachen liegen. Es ist aber klar, daß, da die Zeichen willkührlich sind, die symbolische Ue- bergabe durch eine jede Sache geschehen kann. Da die Zeichen keine Würckung haben, als nur nach dem Willen desjenigen, der das Eigenthum auf einen andern bringt, und
dessen,
II. Th. 5. H. Von der abſtammenden Art
daß wir dieſelbe ergreifen, und folglich in Be- ſitz nehmen ſollen. Und man ſagt, dasjenige ſey entfernt ergriffen worden(longa ma- nu apprehendi), was entfernt uͤbergeben wird, z. E. wenn einer, der das Eigenthum einer gewiſſen Sache auf uns bringt, die- ſelbe, da er ſie uͤbergeben ſoll, von ferne zeigt.
§. 325.
Von ei- ner ge- wiſſen Sache u. von einer gewiſſen Perſon.
Man nennt aber eine gewiſſe Sache (rem certam), welche hinlaͤnglich, es ſey auf was vor Art und Weiſe es wolle, ange- zeigt wird, ſo daß ſie von andern, die ihr aͤhnlich ſind, unterſchieden werden kann. Und in eben demſelben Verſtande wird eine Per- ſon auch eine gewiſſe Perſon(perſona cer- ta) genannt.
§. 326.
Von der ſymboli- ſchen Ue- bergabe.
Man nennt eine ſymboliſche Ueberga- be, welche durch gewiſſe Zeichen(ſymbo- la) geſchieht, wenn naͤmlich anſtatt der Sa- che, die uͤbergeben werden ſoll, eine andere Sache uͤbergeben wird, welche dieſelbe bedeu- tet; als, wenn die Schluͤſſel uͤbergeben wer- den, mit welchen der Kaſten aufgeſchloſſen werden kann, worinnen die zu uͤbergebenden Sachen liegen. Es iſt aber klar, daß, da die Zeichen willkuͤhrlich ſind, die ſymboliſche Ue- bergabe durch eine jede Sache geſchehen kann. Da die Zeichen keine Wuͤrckung haben, als nur nach dem Willen desjenigen, der das Eigenthum auf einen andern bringt, und
deſſen,
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II. Th. 5. H. Von der abſtammenden Art
daß wir dieſelbe ergreifen, und folglich in Be-
ſitz nehmen ſollen. Und man ſagt, dasjenige
ſey entfernt ergriffen worden (longa ma-
nu apprehendi), was entfernt uͤbergeben
wird, z. E. wenn einer, der das Eigenthum
einer gewiſſen Sache auf uns bringt, die-
ſelbe, da er ſie uͤbergeben ſoll, von ferne
zeigt.
§. 325.
Man nennt aber eine gewiſſe Sache
(rem certam), welche hinlaͤnglich, es ſey
auf was vor Art und Weiſe es wolle, ange-
zeigt wird, ſo daß ſie von andern, die ihr
aͤhnlich ſind, unterſchieden werden kann. Und
in eben demſelben Verſtande wird eine Per-
ſon auch eine gewiſſe Perſon (perſona cer-
ta) genannt.
§. 326.
Man nennt eine ſymboliſche Ueberga-
be, welche durch gewiſſe Zeichen (ſymbo-
la) geſchieht, wenn naͤmlich anſtatt der Sa-
che, die uͤbergeben werden ſoll, eine andere
Sache uͤbergeben wird, welche dieſelbe bedeu-
tet; als, wenn die Schluͤſſel uͤbergeben wer-
den, mit welchen der Kaſten aufgeſchloſſen
werden kann, worinnen die zu uͤbergebenden
Sachen liegen. Es iſt aber klar, daß, da die
Zeichen willkuͤhrlich ſind, die ſymboliſche Ue-
bergabe durch eine jede Sache geſchehen kann.
Da die Zeichen keine Wuͤrckung haben, als
nur nach dem Willen desjenigen, der das
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 200. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/236>, abgerufen am 27.11.2024.
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