dessen, der es annimmt; so scheint die sym- bolische Uebergabe nach dem Recht der Natur überflüßig, ausser in so fern unsere Willensmeinung durch das Zei- chen gewisser wird; weil nämlich durch dasselbe mehr gewiß ist, was vorgenommen worden.
§. 327.
Die Mittheilung der Arbeit(opera-Von der Mitthei- lung der Arbeit. rum communicationem) nennt man die Ver- richtung derselben zu anderer Nutzen. Weil die freyen Handlungen der Menschen, die an- dern nützlich sind, nach der Einführung des Eigenthums, eigenthümlichen Sachen gleich geachtet werden, folglich auch die Arbeit, die zu anderer Nutzen verrichtet wird (§. 225.); so wird die Mittheilung der Arbeit der Ueberlassung eines Eigenthums, folg- lich auch dem Geben gleich geschätzet (§. 258.); und nachdem das Eigen- thum eingeführt worden, so ist thun und geben einerley; in so fern nämlich die Arbeit, wie andere eigenthümliche Sa- chen, nach einem gewissen Preis geschätzt werden.
§. 328.
Etwas leisten(praestare), zeigt, in derWas lei- sten an- zeigt. allgemeinen Bedeutung, eben das an, als et- was geben und etwas thun zusammen. Man sagt also, daß sowohl Sachen, als Thaten ge- leistet werden.
§. 329.
N 5
etwas zu erhalten.
deſſen, der es annimmt; ſo ſcheint die ſym- boliſche Uebergabe nach dem Recht der Natur uͤberfluͤßig, auſſer in ſo fern unſere Willensmeinung durch das Zei- chen gewiſſer wird; weil naͤmlich durch daſſelbe mehr gewiß iſt, was vorgenommen worden.
§. 327.
Die Mittheilung der Arbeit(opera-Von der Mitthei- lung der Arbeit. rum communicationem) nennt man die Ver- richtung derſelben zu anderer Nutzen. Weil die freyen Handlungen der Menſchen, die an- dern nuͤtzlich ſind, nach der Einfuͤhrung des Eigenthums, eigenthuͤmlichen Sachen gleich geachtet werden, folglich auch die Arbeit, die zu anderer Nutzen verrichtet wird (§. 225.); ſo wird die Mittheilung der Arbeit der Ueberlaſſung eines Eigenthums, folg- lich auch dem Geben gleich geſchaͤtzet (§. 258.); und nachdem das Eigen- thum eingefuͤhrt worden, ſo iſt thun und geben einerley; in ſo fern naͤmlich die Arbeit, wie andere eigenthuͤmliche Sa- chen, nach einem gewiſſen Preis geſchaͤtzt werden.
§. 328.
Etwas leiſten(præſtare), zeigt, in derWas lei- ſten an- zeigt. allgemeinen Bedeutung, eben das an, als et- was geben und etwas thun zuſammen. Man ſagt alſo, daß ſowohl Sachen, als Thaten ge- leiſtet werden.
§. 329.
N 5
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etwas zu erhalten.
deſſen, der es annimmt; ſo ſcheint die ſym-
boliſche Uebergabe nach dem Recht der
Natur uͤberfluͤßig, auſſer in ſo fern
unſere Willensmeinung durch das Zei-
chen gewiſſer wird; weil naͤmlich durch
daſſelbe mehr gewiß iſt, was vorgenommen
worden.
§. 327.
Die Mittheilung der Arbeit (opera-
rum communicationem) nennt man die Ver-
richtung derſelben zu anderer Nutzen. Weil
die freyen Handlungen der Menſchen, die an-
dern nuͤtzlich ſind, nach der Einfuͤhrung des
Eigenthums, eigenthuͤmlichen Sachen gleich
geachtet werden, folglich auch die Arbeit, die
zu anderer Nutzen verrichtet wird (§. 225.);
ſo wird die Mittheilung der Arbeit der
Ueberlaſſung eines Eigenthums, folg-
lich auch dem Geben gleich geſchaͤtzet
(§. 258.); und nachdem das Eigen-
thum eingefuͤhrt worden, ſo iſt thun
und geben einerley; in ſo fern naͤmlich
die Arbeit, wie andere eigenthuͤmliche Sa-
chen, nach einem gewiſſen Preis geſchaͤtzt
werden.
Von der
Mitthei-
lung der
Arbeit.
§. 328.
Etwas leiſten (præſtare), zeigt, in der
allgemeinen Bedeutung, eben das an, als et-
was geben und etwas thun zuſammen. Man
ſagt alſo, daß ſowohl Sachen, als Thaten ge-
leiſtet werden.
Was lei-
ſten an-
zeigt.
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 201. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/237>, abgerufen am 27.11.2024.
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