tes Recht aber niemanden wieder seinen Wil- len genommen werden kann (§. 100.); so kann auch, was einmahl gegeben wor- den, nicht wiedergefordert werden; und dem, der es gegeben, stehet nicht frey, es zu bereuen. Woferne mit einem gewissen Gesetz etwas gegeben worden; so muß auch, da derjenige, der etwas annimmt, nicht mehr Recht erlangen kann, als der an- dere ihm einräumen wollen (§. 317.), das Gesetz, welches bey dem Geben hinzu- gefügt worden, gehalten werden.
§. 332.
Von dem Geben auf eine gewisse Zeit und unter ei- ner ge- wissen Bedin- gung.
Wenn demnach etwas auf eine ge- wisse Zeit(in diem)gegeben wird; so muß es, wenn die Zeit erschienen, wie- dererstattet werden; und, wenn es un- ter einer gewissen aufschiebenden(su- spensiva)Bedingung gegeben worden, so wird die Sache nicht eher eigen- thümlich, wenn gleich die Sache über- geben worden, als bis die Bedingung würcklich vorhanden; folglich, wenn dieselbe zu erfüllen(potestativa)gewe- sen, so muß sie erfüllet werden; wenn die Bedingung aber nicht würcklich wird, so muß dasjenige, was gegeben worden, wiedererstattet werden (§. 316.), welches auch geschehen muß, wenn die Bedingung auflösend ist (§. cit.). Denn man setzt voraus, daß derjenige, der es an- nimt, sich zur Wiedererstattung verbindlich
gemacht
II. Th. 5. H. Von der abſtammenden Art
tes Recht aber niemanden wieder ſeinen Wil- len genommen werden kann (§. 100.); ſo kann auch, was einmahl gegeben wor- den, nicht wiedergefordert werden; und dem, der es gegeben, ſtehet nicht frey, es zu bereuen. Woferne mit einem gewiſſen Geſetz etwas gegeben worden; ſo muß auch, da derjenige, der etwas annimmt, nicht mehr Recht erlangen kann, als der an- dere ihm einraͤumen wollen (§. 317.), das Geſetz, welches bey dem Geben hinzu- gefuͤgt worden, gehalten werden.
§. 332.
Von dem Geben auf eine gewiſſe Zeit und unter ei- ner ge- wiſſen Bedin- gung.
Wenn demnach etwas auf eine ge- wiſſe Zeit(in diem)gegeben wird; ſo muß es, wenn die Zeit erſchienen, wie- dererſtattet werden; und, wenn es un- ter einer gewiſſen aufſchiebenden(ſu- ſpenſiva)Bedingung gegeben worden, ſo wird die Sache nicht eher eigen- thuͤmlich, wenn gleich die Sache uͤber- geben worden, als bis die Bedingung wuͤrcklich vorhanden; folglich, wenn dieſelbe zu erfuͤllen(poteſtativa)gewe- ſen, ſo muß ſie erfuͤllet werden; wenn die Bedingung aber nicht wuͤrcklich wird, ſo muß dasjenige, was gegeben worden, wiedererſtattet werden (§. 316.), welches auch geſchehen muß, wenn die Bedingung aufloͤſend iſt (§. cit.). Denn man ſetzt voraus, daß derjenige, der es an- nimt, ſich zur Wiedererſtattung verbindlich
gemacht
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II. Th. 5. H. Von der abſtammenden Art
tes Recht aber niemanden wieder ſeinen Wil-
len genommen werden kann (§. 100.); ſo
kann auch, was einmahl gegeben wor-
den, nicht wiedergefordert werden;
und dem, der es gegeben, ſtehet nicht
frey, es zu bereuen. Woferne mit einem
gewiſſen Geſetz etwas gegeben worden; ſo
muß auch, da derjenige, der etwas annimmt,
nicht mehr Recht erlangen kann, als der an-
dere ihm einraͤumen wollen (§. 317.), das
Geſetz, welches bey dem Geben hinzu-
gefuͤgt worden, gehalten werden.
§. 332.
Wenn demnach etwas auf eine ge-
wiſſe Zeit (in diem) gegeben wird; ſo
muß es, wenn die Zeit erſchienen, wie-
dererſtattet werden; und, wenn es un-
ter einer gewiſſen aufſchiebenden (ſu-
ſpenſiva) Bedingung gegeben worden,
ſo wird die Sache nicht eher eigen-
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wuͤrcklich vorhanden; folglich, wenn
dieſelbe zu erfuͤllen (poteſtativa) gewe-
ſen, ſo muß ſie erfuͤllet werden; wenn
die Bedingung aber nicht wuͤrcklich
wird, ſo muß dasjenige, was gegeben
worden, wiedererſtattet werden (§. 316.),
welches auch geſchehen muß, wenn die
Bedingung aufloͤſend iſt (§. cit.). Denn
man ſetzt voraus, daß derjenige, der es an-
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 204. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/240>, abgerufen am 27.11.2024.
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