gemacht hat, und daß derjenige, der etwas übergiebt, sich das Recht dazu vorbehalten hat (§. 97.).
§. 333.
Ein Recht, welches man einem andern der-Von dem, was wan bitt- weise hat. gestalt eingeräumet, daß man es nach seinem Gefallen wiederrufen kann, wird genannt ein Recht, so man nur bittweise hat(pre- carium).Es ist also das nicht ein Recht, welches man nur bittweise hat, wenn eine gewisse Zeit dazu gesetzet wird, wehrender welcher man es nicht wie- derruffen darf; indem man es alsdenn bis auf eine gewisse Zeit giebt, und vor dersel- ben nicht wiederfordern darf (§. 332.). Hin- gegen ein Recht, welches man nur bitt- weise hat, kann in jedem Augenblick wiederruffen werden (§. 318.); und man setzt dabey fest, daß derjenige, dem es verwilliget wird, dem andern, der es ihm giebt, sich verbindlich gemacht habe, ihm die Sache gleich wieder zu geben, so bald er sie nach seinem Ge- fallen wiederfordert (§. cit. und §. 97.).
§. 334.
Das Recht in einer Sache(jus in re)Von dem Recht in einer Sache. nennt man dasjenige, was wir in der Sache selbst haben: folglich, da das Recht ein sittli- ches Vermögen zu handeln ist (§. 46.), so bestehet dasselbe in dem sittlichen Ver- mögen, nach seinem Gefallen mit der Sache selbst, oder einem Gebrauch,
oder
etwas zu erhalten.
gemacht hat, und daß derjenige, der etwas uͤbergiebt, ſich das Recht dazu vorbehalten hat (§. 97.).
§. 333.
Ein Recht, welches man einem andern der-Von dem, was wan bitt- weiſe hat. geſtalt eingeraͤumet, daß man es nach ſeinem Gefallen wiederrufen kann, wird genannt ein Recht, ſo man nur bittweiſe hat(pre- carium).Es iſt alſo das nicht ein Recht, welches man nur bittweiſe hat, wenn eine gewiſſe Zeit dazu geſetzet wird, wehrender welcher man es nicht wie- derruffen darf; indem man es alsdenn bis auf eine gewiſſe Zeit giebt, und vor derſel- ben nicht wiederfordern darf (§. 332.). Hin- gegen ein Recht, welches man nur bitt- weiſe hat, kann in jedem Augenblick wiederruffen werden (§. 318.); und man ſetzt dabey feſt, daß derjenige, dem es verwilliget wird, dem andern, der es ihm giebt, ſich verbindlich gemacht habe, ihm die Sache gleich wieder zu geben, ſo bald er ſie nach ſeinem Ge- fallen wiederfordert (§. cit. und §. 97.).
§. 334.
Das Recht in einer Sache(jus in re)Von dem Recht in einer Sache. nennt man dasjenige, was wir in der Sache ſelbſt haben: folglich, da das Recht ein ſittli- ches Vermoͤgen zu handeln iſt (§. 46.), ſo beſtehet daſſelbe in dem ſittlichen Ver- moͤgen, nach ſeinem Gefallen mit der Sache ſelbſt, oder einem Gebrauch,
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etwas zu erhalten.
gemacht hat, und daß derjenige, der etwas
uͤbergiebt, ſich das Recht dazu vorbehalten
hat (§. 97.).
§. 333.
Ein Recht, welches man einem andern der-
geſtalt eingeraͤumet, daß man es nach ſeinem
Gefallen wiederrufen kann, wird genannt ein
Recht, ſo man nur bittweiſe hat (pre-
carium). Es iſt alſo das nicht ein Recht,
welches man nur bittweiſe hat, wenn
eine gewiſſe Zeit dazu geſetzet wird,
wehrender welcher man es nicht wie-
derruffen darf; indem man es alsdenn bis
auf eine gewiſſe Zeit giebt, und vor derſel-
ben nicht wiederfordern darf (§. 332.). Hin-
gegen ein Recht, welches man nur bitt-
weiſe hat, kann in jedem Augenblick
wiederruffen werden (§. 318.); und
man ſetzt dabey feſt, daß derjenige, dem
es verwilliget wird, dem andern, der
es ihm giebt, ſich verbindlich gemacht
habe, ihm die Sache gleich wieder zu
geben, ſo bald er ſie nach ſeinem Ge-
fallen wiederfordert (§. cit. und §. 97.).
Von
dem, was
wan bitt-
weiſe hat.
§. 334.
Das Recht in einer Sache (jus in re)
nennt man dasjenige, was wir in der Sache
ſelbſt haben: folglich, da das Recht ein ſittli-
ches Vermoͤgen zu handeln iſt (§. 46.), ſo
beſtehet daſſelbe in dem ſittlichen Ver-
moͤgen, nach ſeinem Gefallen mit der
Sache ſelbſt, oder einem Gebrauch,
oder
Von dem
Recht in
einer
Sache.
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 205. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/241>, abgerufen am 27.11.2024.
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