oder einer Nutzung derselben, die man von ihr haben kann, oder in allen Stücken zugleich anzufangen, was man will. Es ist derowegen das Eigenthum und das Recht, welches eine jede Hand- lung des Gebrauchs desselben betrift, ein Recht in einer Sache (§. 195.). Es ist auch klar, daß die Gemeinschaft der ersten Zeit ein Recht in der Sache ge- wesen sey (§. 186.), und daß das Recht, welches einem in einer einem andern zugehörigen Sache eingeräumet wor- den(jus in aliena re constitutum) (§. 260), und das Recht des Besitzes ein Recht in einer Sache sey.
§. 335.
Vom Recht zu einer Sache.
Ein Recht zu einer Sache(jus ad rem) nennt man dasjenige, was wir zu dem- jenigen haben, das uns der andere zu leisten verbunden ist. Weil wir das Recht haben uns einen andern zu gewissen Leistungen ver- bindlich zu machen, und wir dadurch ein voll- kommenes Recht dazu erhalten (§. 97.); wir auch überdieses schon im vorhergehenden hin und wieder gesehen haben, daß die Menschen dadurch, daß sie dieses oder jenes gethan, zu gewissen Leistungen verbunden werden; so giebt es auch ein Recht zu einer Sache, und ist dieses ein vollkommenes Recht. Und weil man in dem Rechte der Natur auch auf die Liebesdienste sehen muß (§. 61.), wozu wir eine unvollkommene Verbindlichkeit ha-
ben
II. Th. 5. H. Von der abſtammenden Art
oder einer Nutzung derſelben, die man von ihr haben kann, oder in allen Stuͤcken zugleich anzufangen, was man will. Es iſt derowegen das Eigenthum und das Recht, welches eine jede Hand- lung des Gebrauchs deſſelben betrift, ein Recht in einer Sache (§. 195.). Es iſt auch klar, daß die Gemeinſchaft der erſten Zeit ein Recht in der Sache ge- weſen ſey (§. 186.), und daß das Recht, welches einem in einer einem andern zugehoͤrigen Sache eingeraͤumet wor- den(jus in aliena re conſtitutum) (§. 260), und das Recht des Beſitzes ein Recht in einer Sache ſey.
§. 335.
Vom Recht zu einer Sache.
Ein Recht zu einer Sache(jus ad rem) nennt man dasjenige, was wir zu dem- jenigen haben, das uns der andere zu leiſten verbunden iſt. Weil wir das Recht haben uns einen andern zu gewiſſen Leiſtungen ver- bindlich zu machen, und wir dadurch ein voll- kommenes Recht dazu erhalten (§. 97.); wir auch uͤberdieſes ſchon im vorhergehenden hin und wieder geſehen haben, daß die Menſchen dadurch, daß ſie dieſes oder jenes gethan, zu gewiſſen Leiſtungen verbunden werden; ſo giebt es auch ein Recht zu einer Sache, und iſt dieſes ein vollkommenes Recht. Und weil man in dem Rechte der Natur auch auf die Liebesdienſte ſehen muß (§. 61.), wozu wir eine unvollkommene Verbindlichkeit ha-
ben
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II. Th. 5. H. Von der abſtammenden Art
oder einer Nutzung derſelben, die man
von ihr haben kann, oder in allen
Stuͤcken zugleich anzufangen, was man
will. Es iſt derowegen das Eigenthum
und das Recht, welches eine jede Hand-
lung des Gebrauchs deſſelben betrift,
ein Recht in einer Sache (§. 195.). Es
iſt auch klar, daß die Gemeinſchaft der
erſten Zeit ein Recht in der Sache ge-
weſen ſey (§. 186.), und daß das Recht,
welches einem in einer einem andern
zugehoͤrigen Sache eingeraͤumet wor-
den (jus in aliena re conſtitutum) (§. 260),
und das Recht des Beſitzes ein Recht
in einer Sache ſey.
§. 335.
Ein Recht zu einer Sache (jus ad
rem) nennt man dasjenige, was wir zu dem-
jenigen haben, das uns der andere zu leiſten
verbunden iſt. Weil wir das Recht haben
uns einen andern zu gewiſſen Leiſtungen ver-
bindlich zu machen, und wir dadurch ein voll-
kommenes Recht dazu erhalten (§. 97.); wir
auch uͤberdieſes ſchon im vorhergehenden hin
und wieder geſehen haben, daß die Menſchen
dadurch, daß ſie dieſes oder jenes gethan, zu
gewiſſen Leiſtungen verbunden werden; ſo
giebt es auch ein Recht zu einer Sache,
und iſt dieſes ein vollkommenes Recht.
Und weil man in dem Rechte der Natur auch
auf die Liebesdienſte ſehen muß (§. 61.), wozu
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 206. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/242>, abgerufen am 27.11.2024.
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