ben (§. 80.); so giebt es auch ein un- vollkommenes Recht zu einer Sache, welches nämlich der Mensch zu demjenigen hat, wozu ihm der andere auf eine unvoll- kommene Weise verbunden ist.
§. 336.
Wer vollkommen verbunden ist uns etwasEin Schuld- ner u. die Schuld. zu leisten, wird der Schuldner(debitor) genannt; dasjenige aber, zu dessen Leistung er verbunden ist, die Schuld(debitum). Ob man aber gleich auch dasjenige eine Schul- digkeit(imperfecte debitum) nennet, wozu uns der andere unvollkommen verbunden ist; so pflegt man doch denjenigen, der auf eine un- vollkommene Weise verbunden ist, nicht einen Schuldner zu nennen.
§. 337.
Wir erlassen das Recht zu einer Sa-Von der Erlas- sung des Rechts. che(jus ad rem remittimus), wenn wir hin- länglich anzeigen, daß wir nicht wollen, daß der andere uns etwas leiste, wozu er uns ver- bunden ist. Jn eben dem Verstande sagt man auch, es werde die Schuld erlassen (debitum ipsum remitti).Durch die Er- lassung des Rechts wird also der Schuldner von seiner Verbindlichkeit befreyet; und das Recht verlöscht(jus extingvitur),aber niemand erhält da- durch ein Recht. Es ist vor sich klar: daß man auch einen Theil des Rechts erlassen könne, wenn man das, was
man
etwas zu erhalten.
ben (§. 80.); ſo giebt es auch ein un- vollkommenes Recht zu einer Sache, welches naͤmlich der Menſch zu demjenigen hat, wozu ihm der andere auf eine unvoll- kommene Weiſe verbunden iſt.
§. 336.
Wer vollkommen verbunden iſt uns etwasEin Schuld- ner u. die Schuld. zu leiſten, wird der Schuldner(debitor) genannt; dasjenige aber, zu deſſen Leiſtung er verbunden iſt, die Schuld(debitum). Ob man aber gleich auch dasjenige eine Schul- digkeit(imperfecte debitum) nennet, wozu uns der andere unvollkommen verbunden iſt; ſo pflegt man doch denjenigen, der auf eine un- vollkommene Weiſe verbunden iſt, nicht einen Schuldner zu nennen.
§. 337.
Wir erlaſſen das Recht zu einer Sa-Von der Erlaſ- ſung des Rechts. che(jus ad rem remittimus), wenn wir hin- laͤnglich anzeigen, daß wir nicht wollen, daß der andere uns etwas leiſte, wozu er uns ver- bunden iſt. Jn eben dem Verſtande ſagt man auch, es werde die Schuld erlaſſen (debitum ipſum remitti).Durch die Er- laſſung des Rechts wird alſo der Schuldner von ſeiner Verbindlichkeit befreyet; und das Recht verloͤſcht(jus extingvitur),aber niemand erhaͤlt da- durch ein Recht. Es iſt vor ſich klar: daß man auch einen Theil des Rechts erlaſſen koͤnne, wenn man das, was
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etwas zu erhalten.
ben (§. 80.); ſo giebt es auch ein un-
vollkommenes Recht zu einer Sache,
welches naͤmlich der Menſch zu demjenigen
hat, wozu ihm der andere auf eine unvoll-
kommene Weiſe verbunden iſt.
§. 336.
Wer vollkommen verbunden iſt uns etwas
zu leiſten, wird der Schuldner (debitor)
genannt; dasjenige aber, zu deſſen Leiſtung
er verbunden iſt, die Schuld (debitum).
Ob man aber gleich auch dasjenige eine Schul-
digkeit (imperfecte debitum) nennet, wozu
uns der andere unvollkommen verbunden iſt; ſo
pflegt man doch denjenigen, der auf eine un-
vollkommene Weiſe verbunden iſt, nicht einen
Schuldner zu nennen.
Ein
Schuld-
ner u. die
Schuld.
§. 337.
Wir erlaſſen das Recht zu einer Sa-
che (jus ad rem remittimus), wenn wir hin-
laͤnglich anzeigen, daß wir nicht wollen, daß
der andere uns etwas leiſte, wozu er uns ver-
bunden iſt. Jn eben dem Verſtande ſagt
man auch, es werde die Schuld erlaſſen
(debitum ipſum remitti). Durch die Er-
laſſung des Rechts wird alſo der
Schuldner von ſeiner Verbindlichkeit
befreyet; und das Recht verloͤſcht (jus
extingvitur), aber niemand erhaͤlt da-
durch ein Recht. Es iſt vor ſich klar:
daß man auch einen Theil des Rechts
erlaſſen koͤnne, wenn man das, was
man
Von der
Erlaſ-
ſung des
Rechts.
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 207. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/243>, abgerufen am 27.11.2024.
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