Wenn man sein Recht zu einer Sache auf einen andern bringt, so heißt dieses die Abtretung des Rechts(cessio). Derjeni- ge der es auf den andern bringt, wird der Abtretende(cedens) genannt; von demje- nigen aber auf den es gebracht wird, sagt man, er sey derjenige, dem es abgetreten wor- den(cessionarius).Es geschieht also die Abtretung, wenn der Abtretende und derjenige, dem etwas abgetreten wird, ihre Einwilligung beyderseits hinläng- lich erklären (§. 317.). Da das Recht zu einer Sache eine unkörperliche Sache ist, wel- che dem Abtredenden eigenthümlich zugehö- ret (§. 206.); so kann die Abtretung wieder Wissen und Willen des Schuld- ners geschehen, da insonderheit dadurch, daß ein anderer in die Stelle des Ab- tretenden kommt, in der Verbindlich- keit des Schuldners selbst nichts geän- dert wird.
§. 339.
Von Verwer- fung des Rechts.
Derjenige verwirft ein Recht(jus re- pudiat), welcher sich hinlänglich erkläret, daß er ein Recht, welches ihm zufället, nicht ha- ben wolle. Man sagt aber, daß uns ein Recht zufalle(jus tibi deferri), wenn es in unserem Gefallen stehet, ob wir es anneh- men wollen, oder nicht. Das Recht, wel-
ches
II. Th. 5. H. Von der abſtammenden Art
man ſchuldig iſt, in Theile zertheilen kann.
§. 338.
Von der Abtre- tung ei- nes Rechts.
Wenn man ſein Recht zu einer Sache auf einen andern bringt, ſo heißt dieſes die Abtretung des Rechts(ceſſio). Derjeni- ge der es auf den andern bringt, wird der Abtretende(cedens) genannt; von demje- nigen aber auf den es gebracht wird, ſagt man, er ſey derjenige, dem es abgetreten wor- den(ceſſionarius).Es geſchieht alſo die Abtretung, wenn der Abtretende und derjenige, dem etwas abgetreten wird, ihre Einwilligung beyderſeits hinlaͤng- lich erklaͤren (§. 317.). Da das Recht zu einer Sache eine unkoͤrperliche Sache iſt, wel- che dem Abtredenden eigenthuͤmlich zugehoͤ- ret (§. 206.); ſo kann die Abtretung wieder Wiſſen und Willen des Schuld- ners geſchehen, da inſonderheit dadurch, daß ein anderer in die Stelle des Ab- tretenden kommt, in der Verbindlich- keit des Schuldners ſelbſt nichts geaͤn- dert wird.
§. 339.
Von Verwer- fung des Rechts.
Derjenige verwirft ein Recht(jus re- pudiat), welcher ſich hinlaͤnglich erklaͤret, daß er ein Recht, welches ihm zufaͤllet, nicht ha- ben wolle. Man ſagt aber, daß uns ein Recht zufalle(jus tibi deferri), wenn es in unſerem Gefallen ſtehet, ob wir es anneh- men wollen, oder nicht. Das Recht, wel-
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II. Th. 5. H. Von der abſtammenden Art
man ſchuldig iſt, in Theile zertheilen
kann.
§. 338.
Wenn man ſein Recht zu einer Sache
auf einen andern bringt, ſo heißt dieſes die
Abtretung des Rechts (ceſſio). Derjeni-
ge der es auf den andern bringt, wird der
Abtretende (cedens) genannt; von demje-
nigen aber auf den es gebracht wird, ſagt man,
er ſey derjenige, dem es abgetreten wor-
den (ceſſionarius). Es geſchieht alſo die
Abtretung, wenn der Abtretende und
derjenige, dem etwas abgetreten wird,
ihre Einwilligung beyderſeits hinlaͤng-
lich erklaͤren (§. 317.). Da das Recht zu
einer Sache eine unkoͤrperliche Sache iſt, wel-
che dem Abtredenden eigenthuͤmlich zugehoͤ-
ret (§. 206.); ſo kann die Abtretung
wieder Wiſſen und Willen des Schuld-
ners geſchehen, da inſonderheit dadurch,
daß ein anderer in die Stelle des Ab-
tretenden kommt, in der Verbindlich-
keit des Schuldners ſelbſt nichts geaͤn-
dert wird.
§. 339.
Derjenige verwirft ein Recht (jus re-
pudiat), welcher ſich hinlaͤnglich erklaͤret, daß
er ein Recht, welches ihm zufaͤllet, nicht ha-
ben wolle. Man ſagt aber, daß uns ein
Recht zufalle (jus tibi deferri), wenn es
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men wollen, oder nicht. Das Recht, wel-
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 208. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/244>, abgerufen am 23.11.2024.
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