und das Abtreten desselben u. s. w. erlaubt sind.Gefallen anfangen kann, was er will (§. 195.); so stehet es in eines jeden Willen, ob er sein Recht erlassen, einem andern ab- treten, es verwerfen, sich desselben begeben, oder darauf jemanden zu ge- fallen Verzicht thun will, oder nicht, wenn nur nichts vorgenommen wird, welches wieder das Recht eines drit- ten ist (§. 86.); als wie wenn man eine Schuld erläßt, um die Gläubiger zu betrügen.
§. 343.
Von dem Eigen- thume, welches aus der Theilung gemein- schaftli- cher Sa- chen ent- stehet.
Wenn eine gemeinschaftliche Sache getheilt wird, weil durch Aufhebung der Gemeinschaft ein jeder einen abgesonderten Theil eigenthümlich, folglich ein absonderli- ches Eigenthum erhält; so entstehen so viel besondere Eigenthümer, als Personen sind; und die abgesonderten Theile sind nicht mehr als Theile einer Sache an- zusehen. Was vorher mehrern gemein ge- wesen war, wird durch die Theilung eines je- den eigen.
§. 344.
Von der Theilung einer Sache, welche nicht ge- theilt werden kann.
Wenn eine gemeinschaftliche Sache getheilt werden soll, und nicht getheilt werden kann; ein jeder aber der in der Gemeinschaft ist, sie gantz haben will; so kann nach dem natürlichen Rechte die Sache keinen Ausgang gewinnen; indem keiner verbunden ist das Eigenthum in seinem Antheile dem andern abzutreten (§. 342.). Soll sie nun einen Ausgang gewin-
nen;
II. Th. 5. H. Von der abſtammenden Art
und das Abtreten deſſelben u. ſ. w. erlaubt ſind.Gefallen anfangen kann, was er will (§. 195.); ſo ſtehet es in eines jeden Willen, ob er ſein Recht erlaſſen, einem andern ab- treten, es verwerfen, ſich deſſelben begeben, oder darauf jemanden zu ge- fallen Verzicht thun will, oder nicht, wenn nur nichts vorgenommen wird, welches wieder das Recht eines drit- ten iſt (§. 86.); als wie wenn man eine Schuld erlaͤßt, um die Glaͤubiger zu betruͤgen.
§. 343.
Von dem Eigen- thume, welches aus der Theilung gemein- ſchaftli- cher Sa- chen ent- ſtehet.
Wenn eine gemeinſchaftliche Sache getheilt wird, weil durch Aufhebung der Gemeinſchaft ein jeder einen abgeſonderten Theil eigenthuͤmlich, folglich ein abſonderli- ches Eigenthum erhaͤlt; ſo entſtehen ſo viel beſondere Eigenthuͤmer, als Perſonen ſind; und die abgeſonderten Theile ſind nicht mehr als Theile einer Sache an- zuſehen. Was vorher mehrern gemein ge- weſen war, wird durch die Theilung eines je- den eigen.
§. 344.
Von der Theilung einer Sache, welche nicht ge- theilt werden kann.
Wenn eine gemeinſchaftliche Sache getheilt werden ſoll, und nicht getheilt werden kann; ein jeder aber der in der Gemeinſchaft iſt, ſie gantz haben will; ſo kann nach dem natuͤrlichen Rechte die Sache keinen Ausgang gewinnen; indem keiner verbunden iſt das Eigenthum in ſeinem Antheile dem andern abzutreten (§. 342.). Soll ſie nun einen Ausgang gewin-
nen;
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II. Th. 5. H. Von der abſtammenden Art
Gefallen anfangen kann, was er will (§. 195.);
ſo ſtehet es in eines jeden Willen, ob er
ſein Recht erlaſſen, einem andern ab-
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begeben, oder darauf jemanden zu ge-
fallen Verzicht thun will, oder nicht,
wenn nur nichts vorgenommen wird,
welches wieder das Recht eines drit-
ten iſt (§. 86.); als wie wenn man eine
Schuld erlaͤßt, um die Glaͤubiger zu betruͤgen.
und das
Abtreten
deſſelben
u. ſ. w.
erlaubt
ſind.
§. 343.
Wenn eine gemeinſchaftliche Sache
getheilt wird, weil durch Aufhebung der
Gemeinſchaft ein jeder einen abgeſonderten
Theil eigenthuͤmlich, folglich ein abſonderli-
ches Eigenthum erhaͤlt; ſo entſtehen ſo viel
beſondere Eigenthuͤmer, als Perſonen
ſind; und die abgeſonderten Theile ſind
nicht mehr als Theile einer Sache an-
zuſehen. Was vorher mehrern gemein ge-
weſen war, wird durch die Theilung eines je-
den eigen.
§. 344.
Wenn eine gemeinſchaftliche Sache
getheilt werden ſoll, und nicht getheilt
werden kann; ein jeder aber der in der
Gemeinſchaft iſt, ſie gantz haben will;
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 210. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/246>, abgerufen am 23.11.2024.
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