nen; so ists nöthig, daß mit Einwilli- gung aller derer, welche in der Ge- meinschaft sind, eine Art und Weise zu bestimmen ausgemacht wird, wem dieselbe zuzueignen sey; z. E. daß es durch das Loos entschieden werde, wer die Sache haben soll.
§. 345.
Weil in einer Gemeinschaft mit einer ge-Ob je- mand ge- zwungen werden kann, in einer Ge- mein- schaft zu verblei- ben. meinschaftlichen Sache nichts vorgenommen werden kann, als mit aller Bewilligung (§. 330.), und damit das Vorhaben einen Aus- gang gewinnet, der Wille der meisten oder des grössern Theils vor den Willen aller gehalten werden muß; so ist also leicht zu erachten, daß in einer Gemeinschaft nicht ein jeder mit seinem Antheile vornehmen kann, was er will. Da nun der natürlichen Freyheit, von welcher in dem Eigenthume die Freyheit mit dem Sei- nen vorzunehmen, was man will, herrühret (§. 195.), gar sehr zuwieder ist, daß jemand wieder seinen Willen in der Gemeinschaft bleiben soll; so kan auch niemand ge- zwungen werden, wieder seinen Wil- len in der Gemeinschaft zu verbleiben, wenn nicht das gemeinschaftliche Recht mit der Bedingung erlangt worden, daß es gemeinschaftlich bleiben soll (§. 317.).
Das
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etwas zu erhalten.
nen; ſo iſts noͤthig, daß mit Einwilli- gung aller derer, welche in der Ge- meinſchaft ſind, eine Art und Weiſe zu beſtimmen ausgemacht wird, wem dieſelbe zuzueignen ſey; z. E. daß es durch das Loos entſchieden werde, wer die Sache haben ſoll.
§. 345.
Weil in einer Gemeinſchaft mit einer ge-Ob je- mand ge- zwungen werden kann, in einer Ge- mein- ſchaft zu verblei- ben. meinſchaftlichen Sache nichts vorgenommen werden kann, als mit aller Bewilligung (§. 330.), und damit das Vorhaben einen Aus- gang gewinnet, der Wille der meiſten oder des groͤſſern Theils vor den Willen aller gehalten werden muß; ſo iſt alſo leicht zu erachten, daß in einer Gemeinſchaft nicht ein jeder mit ſeinem Antheile vornehmen kann, was er will. Da nun der natuͤrlichen Freyheit, von welcher in dem Eigenthume die Freyheit mit dem Sei- nen vorzunehmen, was man will, herruͤhret (§. 195.), gar ſehr zuwieder iſt, daß jemand wieder ſeinen Willen in der Gemeinſchaft bleiben ſoll; ſo kan auch niemand ge- zwungen werden, wieder ſeinen Wil- len in der Gemeinſchaft zu verbleiben, wenn nicht das gemeinſchaftliche Recht mit der Bedingung erlangt worden, daß es gemeinſchaftlich bleiben ſoll (§. 317.).
Das
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etwas zu erhalten.
nen; ſo iſts noͤthig, daß mit Einwilli-
gung aller derer, welche in der Ge-
meinſchaft ſind, eine Art und Weiſe
zu beſtimmen ausgemacht wird, wem
dieſelbe zuzueignen ſey; z. E. daß es
durch das Loos entſchieden werde, wer die
Sache haben ſoll.
§. 345.
Weil in einer Gemeinſchaft mit einer ge-
meinſchaftlichen Sache nichts vorgenommen
werden kann, als mit aller Bewilligung (§.
330.), und damit das Vorhaben einen Aus-
gang gewinnet, der Wille der meiſten oder des
groͤſſern Theils vor den Willen aller gehalten
werden muß; ſo iſt alſo leicht zu erachten,
daß in einer Gemeinſchaft nicht ein jeder mit
ſeinem Antheile vornehmen kann, was er will.
Da nun der natuͤrlichen Freyheit, von welcher
in dem Eigenthume die Freyheit mit dem Sei-
nen vorzunehmen, was man will, herruͤhret
(§. 195.), gar ſehr zuwieder iſt, daß jemand
wieder ſeinen Willen in der Gemeinſchaft
bleiben ſoll; ſo kan auch niemand ge-
zwungen werden, wieder ſeinen Wil-
len in der Gemeinſchaft zu verbleiben,
wenn nicht das gemeinſchaftliche Recht
mit der Bedingung erlangt worden,
daß es gemeinſchaftlich bleiben ſoll
(§. 317.).
Ob je-
mand ge-
zwungen
werden
kann, in
einer Ge-
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ſchaft zu
verblei-
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 211. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/247>, abgerufen am 22.11.2024.
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