eine sonst erlaubte Unwahrheit mit kei- nem Eide bekräftigen.
§. 369.
Die Wür- ckung des Eides.
Weil wir uns, indem wir schwören, dem andern verbinden, ihm die Wahrheit zu sagen (§. 368.); und also wieder uns vor wahr zu halten, was wir hinlänglich anzeigen (§. 318.); folglich man keine andere Meinung von un- sern Gedancken haben kann, als die wir durch die Worte anzeigen; so leidet der Eid keine stillschweigende Ausnahmen und Bedingungen, und es kann auch bey demselben nichts vor sich im Sinne zurücke behalten werden (§. 355.).
§. 370.
Jn was vor ei- nem Ver- stande man die Worte, die einen Eid an- zeigen, nehmen müsse.
Aus eben diesem Grunde ist klar, daß der, welcher schwört, die Worte in eben dem Verstande nehmen müsse, welche derjenige ihnen zueignet, dem ge- schworen wird; und daß man folglich dieselbe nicht der offenbahren Bedeu- tung zuwieder in eine andere verdre- hen dürfe, damit man beweisen kön- ne: ob man gleich nach der Meinung desjenigen, dem geschworen wird, un- wahr geredet, so habe man doch nach seiner eigenen Meinung wahr geredet.
§. 371.
Vom fal- schen Ei- de und Meinei- de.
Ein falscher Eid(pejeratio) wird ge- nannt derjenige, welchen einer schwört, daß er die Wahrheit sage, indem er die Unwahr- heit sagt. Der Meineid(perjurium) aber
ist
II. Th. 6. H. Von der Eroͤfnung
eine ſonſt erlaubte Unwahrheit mit kei- nem Eide bekraͤftigen.
§. 369.
Die Wuͤr- ckung des Eides.
Weil wir uns, indem wir ſchwoͤren, dem andern verbinden, ihm die Wahrheit zu ſagen (§. 368.); und alſo wieder uns vor wahr zu halten, was wir hinlaͤnglich anzeigen (§. 318.); folglich man keine andere Meinung von un- ſern Gedancken haben kann, als die wir durch die Worte anzeigen; ſo leidet der Eid keine ſtillſchweigende Ausnahmen und Bedingungen, und es kann auch bey demſelben nichts vor ſich im Sinne zuruͤcke behalten werden (§. 355.).
§. 370.
Jn was vor ei- nem Ver- ſtande man die Worte, die einen Eid an- zeigen, nehmen muͤſſe.
Aus eben dieſem Grunde iſt klar, daß der, welcher ſchwoͤrt, die Worte in eben dem Verſtande nehmen muͤſſe, welche derjenige ihnen zueignet, dem ge- ſchworen wird; und daß man folglich dieſelbe nicht der offenbahren Bedeu- tung zuwieder in eine andere verdre- hen duͤrfe, damit man beweiſen koͤn- ne: ob man gleich nach der Meinung desjenigen, dem geſchworen wird, un- wahr geredet, ſo habe man doch nach ſeiner eigenen Meinung wahr geredet.
§. 371.
Vom fal- ſchen Ei- de und Meinei- de.
Ein falſcher Eid(pejeratio) wird ge- nannt derjenige, welchen einer ſchwoͤrt, daß er die Wahrheit ſage, indem er die Unwahr- heit ſagt. Der Meineid(perjurium) aber
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II. Th. 6. H. Von der Eroͤfnung
eine ſonſt erlaubte Unwahrheit mit kei-
nem Eide bekraͤftigen.
§. 369.
Weil wir uns, indem wir ſchwoͤren, dem
andern verbinden, ihm die Wahrheit zu ſagen
(§. 368.); und alſo wieder uns vor wahr zu
halten, was wir hinlaͤnglich anzeigen (§. 318.);
folglich man keine andere Meinung von un-
ſern Gedancken haben kann, als die wir
durch die Worte anzeigen; ſo leidet der Eid
keine ſtillſchweigende Ausnahmen und
Bedingungen, und es kann auch bey
demſelben nichts vor ſich im Sinne
zuruͤcke behalten werden (§. 355.).
§. 370.
Aus eben dieſem Grunde iſt klar, daß der,
welcher ſchwoͤrt, die Worte in eben
dem Verſtande nehmen muͤſſe, welche
derjenige ihnen zueignet, dem ge-
ſchworen wird; und daß man folglich
dieſelbe nicht der offenbahren Bedeu-
tung zuwieder in eine andere verdre-
hen duͤrfe, damit man beweiſen koͤn-
ne: ob man gleich nach der Meinung
desjenigen, dem geſchworen wird, un-
wahr geredet, ſo habe man doch nach
ſeiner eigenen Meinung wahr geredet.
§. 371.
Ein falſcher Eid (pejeratio) wird ge-
nannt derjenige, welchen einer ſchwoͤrt, daß
er die Wahrheit ſage, indem er die Unwahr-
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 226. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/262>, abgerufen am 21.11.2024.
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