Vom Verspre- chen un- ter der Bedin- gung ei- ner schändli- chen That eines dritten.
Weil die schändliche That eines dritten so wohl in Absicht des Versprechenden, als des- jenigen, dem etwas versprochen wird, eine blos zufällige Bedingung ist, als welche nicht im geringsten auf beyder Willen beruhet; so ist ein Versprechen, welches unter der Bedingung einer schändlichen That ei- nes dritten geschieht, nicht unerlaubt; als die vor sich keinen Fehler hat.
§. 395.
Von der Wür- ckung ei- nes Ver- sprechens auf eine gewisse Zeit.
Weil derjenige, dem etwas versprochen wird, nicht mehr Recht durch das Verspre- chen erhalten kann, als der Versprechende auf ihn bringen will (§. 317.); so ist man, was auf eine gewisse Zeit versprochen wird, zwar gleich schuldig, es kann aber nicht eher gefordert werden, als bis die Zeit erschienen ist. Es erhellet aber, daß, da die Bedingung, von welcher wir wissen, daß sie gewiß kommen wird, eine Zeit anzeigt, in welcher etwas geschehen soll; so ist das Ver- sprechen, welches unter einer Bedin- gung, die gewiß würcklich werden wird, geschehen, dem Versprechen auf eine gewisse Zeit gleich (§. 393.). Weil es aber eben so viel ist, als wenn ein Tag kom- men wäre, von dem man meinte, daß er kom- men würde, der aber nicht kommen wird; z. E. wenn etwas auf den 31. April verspro- chen wird, so ist klar, daß, da der Jrthum keinen Grund zum Versprechen in sich enthält,
was
II.Th. 7. H. Von dem Verſprechen
§. 394.
Vom Verſpre- chen un- ter der Bedin- gung ei- ner ſchaͤndli- chen That eines dritten.
Weil die ſchaͤndliche That eines dritten ſo wohl in Abſicht des Verſprechenden, als des- jenigen, dem etwas verſprochen wird, eine blos zufaͤllige Bedingung iſt, als welche nicht im geringſten auf beyder Willen beruhet; ſo iſt ein Verſprechen, welches unter der Bedingung einer ſchaͤndlichen That ei- nes dritten geſchieht, nicht unerlaubt; als die vor ſich keinen Fehler hat.
§. 395.
Von der Wuͤr- ckung ei- nes Ver- ſprechens auf eine gewiſſe Zeit.
Weil derjenige, dem etwas verſprochen wird, nicht mehr Recht durch das Verſpre- chen erhalten kann, als der Verſprechende auf ihn bringen will (§. 317.); ſo iſt man, was auf eine gewiſſe Zeit verſprochen wird, zwar gleich ſchuldig, es kann aber nicht eher gefordert werden, als bis die Zeit erſchienen iſt. Es erhellet aber, daß, da die Bedingung, von welcher wir wiſſen, daß ſie gewiß kommen wird, eine Zeit anzeigt, in welcher etwas geſchehen ſoll; ſo iſt das Ver- ſprechen, welches unter einer Bedin- gung, die gewiß wuͤrcklich werden wird, geſchehen, dem Verſprechen auf eine gewiſſe Zeit gleich (§. 393.). Weil es aber eben ſo viel iſt, als wenn ein Tag kom- men waͤre, von dem man meinte, daß er kom- men wuͤrde, der aber nicht kommen wird; z. E. wenn etwas auf den 31. April verſpro- chen wird, ſo iſt klar, daß, da der Jrthum keinen Grund zum Verſprechen in ſich enthaͤlt,
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II. Th. 7. H. Von dem Verſprechen
§. 394.
Weil die ſchaͤndliche That eines dritten ſo
wohl in Abſicht des Verſprechenden, als des-
jenigen, dem etwas verſprochen wird, eine
blos zufaͤllige Bedingung iſt, als welche nicht
im geringſten auf beyder Willen beruhet; ſo
iſt ein Verſprechen, welches unter der
Bedingung einer ſchaͤndlichen That ei-
nes dritten geſchieht, nicht unerlaubt;
als die vor ſich keinen Fehler hat.
§. 395.
Weil derjenige, dem etwas verſprochen
wird, nicht mehr Recht durch das Verſpre-
chen erhalten kann, als der Verſprechende auf
ihn bringen will (§. 317.); ſo iſt man, was
auf eine gewiſſe Zeit verſprochen wird,
zwar gleich ſchuldig, es kann aber nicht
eher gefordert werden, als bis die Zeit
erſchienen iſt. Es erhellet aber, daß, da
die Bedingung, von welcher wir wiſſen, daß
ſie gewiß kommen wird, eine Zeit anzeigt, in
welcher etwas geſchehen ſoll; ſo iſt das Ver-
ſprechen, welches unter einer Bedin-
gung, die gewiß wuͤrcklich werden
wird, geſchehen, dem Verſprechen auf
eine gewiſſe Zeit gleich (§. 393.). Weil
es aber eben ſo viel iſt, als wenn ein Tag kom-
men waͤre, von dem man meinte, daß er kom-
men wuͤrde, der aber nicht kommen wird;
z. E. wenn etwas auf den 31. April verſpro-
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 238. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/274>, abgerufen am 21.11.2024.
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