was auf eine Zeit versprochen wird, von welcher man meint, sie würde kommen, welche doch aber nicht kommt, geleistet werden müsse, wenn die Zeit verflossen ist, welche der Versprechen- de durch die falsch angegebene ver- meint zu haben scheint. Denn wir setzen voraus, daß man im Ernste von der Sache handelt, und nicht schertzet.
§. 396.
Allein weil derjenige, welcher unter einerVon der Wür- ckung ei- ner Ver- spre- chung, die unter einer aufschie- benden Bedin- gung ge- schehen. aufschiebenden Bedingung etwas verspricht, dem andern, dem er es verspricht, nicht ver- bunden seyn will, als bis die Bedingung würcklich ist (§. 315.); so erhellet aus eben dem Grunde (§. 317.), daß man das, was unter einer aufschiebenden Bedingung versprochen worden, nicht eher schul- dig ist, als bis die Bedingung würck- lich wird: wenn sie aber nicht würck- lich wird, das Versprechen so viel als nichts ist. Weil demnach derjenige, dem etwas versprochen wird, nicht eher ein Recht zu dem, was ihm versprochen worden, erhält, als bis die Bedingung würcklich wird; so be- kommt aus einem bedingten Verspre- chen der, dem etwas versprochen wird, bloß eine Hoffnung, daß man ihm wer- de etwas schuldig werden: welche als- denn ein Recht erwecket, wenn es sich zuträgt, daß die Bedingung würcklich wird. Da es nun aber bloß in Ansehung
unserer
und den Vertraͤgen uͤberhaupt.
was auf eine Zeit verſprochen wird, von welcher man meint, ſie wuͤrde kommen, welche doch aber nicht kommt, geleiſtet werden muͤſſe, wenn die Zeit verfloſſen iſt, welche der Verſprechen- de durch die falſch angegebene ver- meint zu haben ſcheint. Denn wir ſetzen voraus, daß man im Ernſte von der Sache handelt, und nicht ſchertzet.
§. 396.
Allein weil derjenige, welcher unter einerVon der Wuͤr- ckung ei- ner Ver- ſpre- chung, die unter einer aufſchie- benden Bedin- gung ge- ſchehen. aufſchiebenden Bedingung etwas verſpricht, dem andern, dem er es verſpricht, nicht ver- bunden ſeyn will, als bis die Bedingung wuͤrcklich iſt (§. 315.); ſo erhellet aus eben dem Grunde (§. 317.), daß man das, was unter einer aufſchiebenden Bedingung verſprochen worden, nicht eher ſchul- dig iſt, als bis die Bedingung wuͤrck- lich wird: wenn ſie aber nicht wuͤrck- lich wird, das Verſprechen ſo viel als nichts iſt. Weil demnach derjenige, dem etwas verſprochen wird, nicht eher ein Recht zu dem, was ihm verſprochen worden, erhaͤlt, als bis die Bedingung wuͤrcklich wird; ſo be- kommt aus einem bedingten Verſpre- chen der, dem etwas verſprochen wird, bloß eine Hoffnung, daß man ihm wer- de etwas ſchuldig werden: welche als- denn ein Recht erwecket, wenn es ſich zutraͤgt, daß die Bedingung wuͤrcklich wird. Da es nun aber bloß in Anſehung
unſerer
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und den Vertraͤgen uͤberhaupt.
was auf eine Zeit verſprochen wird,
von welcher man meint, ſie wuͤrde
kommen, welche doch aber nicht kommt,
geleiſtet werden muͤſſe, wenn die Zeit
verfloſſen iſt, welche der Verſprechen-
de durch die falſch angegebene ver-
meint zu haben ſcheint. Denn wir ſetzen
voraus, daß man im Ernſte von der Sache
handelt, und nicht ſchertzet.
§. 396.
Allein weil derjenige, welcher unter einer
aufſchiebenden Bedingung etwas verſpricht,
dem andern, dem er es verſpricht, nicht ver-
bunden ſeyn will, als bis die Bedingung
wuͤrcklich iſt (§. 315.); ſo erhellet aus eben
dem Grunde (§. 317.), daß man das, was
unter einer aufſchiebenden Bedingung
verſprochen worden, nicht eher ſchul-
dig iſt, als bis die Bedingung wuͤrck-
lich wird: wenn ſie aber nicht wuͤrck-
lich wird, das Verſprechen ſo viel als
nichts iſt. Weil demnach derjenige, dem
etwas verſprochen wird, nicht eher ein Recht
zu dem, was ihm verſprochen worden, erhaͤlt,
als bis die Bedingung wuͤrcklich wird; ſo be-
kommt aus einem bedingten Verſpre-
chen der, dem etwas verſprochen wird,
bloß eine Hoffnung, daß man ihm wer-
de etwas ſchuldig werden: welche als-
denn ein Recht erwecket, wenn es ſich
zutraͤgt, daß die Bedingung wuͤrcklich
wird. Da es nun aber bloß in Anſehung
unſerer
Von der
Wuͤr-
ckung ei-
ner Ver-
ſpre-
chung,
die unter
einer
aufſchie-
benden
Bedin-
gung ge-
ſchehen.
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 239. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/275>, abgerufen am 21.11.2024.
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