unserer ungewiß ist, ob die Hoffnung ein Recht erwecken wird, oder nicht; so kann auch dieselbe, eben so wenig, als ein erlang- tes Recht (§. 100.), niemanden wieder seinen Willen benommen werden. Eben dieses erhellet auch daher, weil der Ver- sprechende sich verbindlich gemacht das Recht zu erkennen, welches diese Hoffnung erwecken dörfte; von welcher Verbindlichkeit er sich selbst nicht befreyen kann (§. cit.). Weil ei- ne zuerfüllende Bedingung eine Art der auf- haltenden ist, und würcklich wird, wenn sie er- füllt wird (§. 315.); so ist man dasjenige, was unter einer zuerfüllenden Bedin- gung versprochen wird, nicht eher schuldig, als bis die Bedingung erfüllt worden.
§. 397.
Die Wür- ckung ei- nes Ver- sporechens, welches unter ei- ner auflö- senden Bedin- gung ge- schehen.
Gleichergestalt weil derjenige, welcher un- ter einer auflösenden Bedingung etwas ver- spricht, dem andern, dem es versprochen wird, nicht länger dazu verbunden seyn will, als bis die Bedingung vorhanden (§. 315.); folglich durch diese Bedingung die Zeit be- stimmt wird, wehrender welcher das Recht dessen, dem etwas versprochen worden, dau- ren soll (§. 97.); so bleibet man, was un- ter einer auflösenden Bedingung ver- sprochen worden, nicht mehr schuldig, so bald die Bedingung würcklich vor- handen, und das Recht desjenigen, dem etwas versprochen worden, höret auf.
§. 398.
II.Th. 7. H. Von dem Verſprechen
unſerer ungewiß iſt, ob die Hoffnung ein Recht erwecken wird, oder nicht; ſo kann auch dieſelbe, eben ſo wenig, als ein erlang- tes Recht (§. 100.), niemanden wieder ſeinen Willen benommen werden. Eben dieſes erhellet auch daher, weil der Ver- ſprechende ſich verbindlich gemacht das Recht zu erkennen, welches dieſe Hoffnung erwecken doͤrfte; von welcher Verbindlichkeit er ſich ſelbſt nicht befreyen kann (§. cit.). Weil ei- ne zuerfuͤllende Bedingung eine Art der auf- haltenden iſt, und wuͤrcklich wird, wenn ſie er- fuͤllt wird (§. 315.); ſo iſt man dasjenige, was unter einer zuerfuͤllenden Bedin- gung verſprochen wird, nicht eher ſchuldig, als bis die Bedingung erfuͤllt worden.
§. 397.
Die Wuͤr- ckung ei- nes Ver- ſpoꝛechens, welches unter ei- ner aufloͤ- ſenden Bedin- gung ge- ſchehen.
Gleichergeſtalt weil derjenige, welcher un- ter einer aufloͤſenden Bedingung etwas ver- ſpricht, dem andern, dem es verſprochen wird, nicht laͤnger dazu verbunden ſeyn will, als bis die Bedingung vorhanden (§. 315.); folglich durch dieſe Bedingung die Zeit be- ſtimmt wird, wehrender welcher das Recht deſſen, dem etwas verſprochen worden, dau- ren ſoll (§. 97.); ſo bleibet man, was un- ter einer aufloͤſenden Bedingung ver- ſprochen worden, nicht mehr ſchuldig, ſo bald die Bedingung wuͤrcklich vor- handen, und das Recht desjenigen, dem etwas verſprochen worden, hoͤret auf.
§. 398.
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II. Th. 7. H. Von dem Verſprechen
unſerer ungewiß iſt, ob die Hoffnung ein
Recht erwecken wird, oder nicht; ſo kann
auch dieſelbe, eben ſo wenig, als ein erlang-
tes Recht (§. 100.), niemanden wieder
ſeinen Willen benommen werden.
Eben dieſes erhellet auch daher, weil der Ver-
ſprechende ſich verbindlich gemacht das Recht zu
erkennen, welches dieſe Hoffnung erwecken
doͤrfte; von welcher Verbindlichkeit er ſich
ſelbſt nicht befreyen kann (§. cit.). Weil ei-
ne zuerfuͤllende Bedingung eine Art der auf-
haltenden iſt, und wuͤrcklich wird, wenn ſie er-
fuͤllt wird (§. 315.); ſo iſt man dasjenige,
was unter einer zuerfuͤllenden Bedin-
gung verſprochen wird, nicht eher
ſchuldig, als bis die Bedingung erfuͤllt
worden.
§. 397.
Gleichergeſtalt weil derjenige, welcher un-
ter einer aufloͤſenden Bedingung etwas ver-
ſpricht, dem andern, dem es verſprochen
wird, nicht laͤnger dazu verbunden ſeyn will,
als bis die Bedingung vorhanden (§. 315.);
folglich durch dieſe Bedingung die Zeit be-
ſtimmt wird, wehrender welcher das Recht
deſſen, dem etwas verſprochen worden, dau-
ren ſoll (§. 97.); ſo bleibet man, was un-
ter einer aufloͤſenden Bedingung ver-
ſprochen worden, nicht mehr ſchuldig,
ſo bald die Bedingung wuͤrcklich vor-
handen, und das Recht desjenigen, dem
etwas verſprochen worden, hoͤret auf.
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 240. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/276>, abgerufen am 21.11.2024.
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