sprochen worden, schuldig, wenn nur eine von den angegebenen Bedingun- gen vorhanden, ob gleich die übrigen niemahls würcklich werden solten.
§. 400.
Vom persönli- chen Ver- sprechen und dem persönli- chen Rechte.
Ein persönliches Versprechen(pro- missio personalis) ist, welches auf die Per- son dessen, dem etwas versprochen wird, dergestalt eingeschränckt wird, daß der Ver- sprechende keinem andern, als dem er es ver- sprochen, verbunden seyn will. Es wird aber ein Versprechen auf die Person dessen, dem etwas versprochen worden, entweder ausdrück- lich gerichtet, oder stillschweigend, wenn man es nämlich aus der Sache, die versprochen worden, und aus andern Umständen schliessen kann. Ein persönliches Recht(jus per- sonale) nennt man, welches auf die Person, der es zu kommt, dergestalt eingeschränckt ist, daß es von ihr auf keine andere kommen kann; gleichwie man persönlich(personale) über- haupt dasjenige nennt, was sich bey einer Person dergestalt befindet, daß es von dersel- ben auf keine andere auf einige Weise ge- bracht werden kann. Daher erhellet, daß der, dem etwas versprochen worden, aus einem persönlichen Versprechen weiter nichts, als ein persönliches Recht er- hält, und daß ein persönliches Recht mit der Person auf höret; wie auch daß ein bedingtes Versprechen nichts sey, wenn der, dem etwas versprochen wor-
den,
II.Th. 7. H. Von dem Verſprechen
ſprochen worden, ſchuldig, wenn nur eine von den angegebenen Bedingun- gen vorhanden, ob gleich die uͤbrigen niemahls wuͤrcklich werden ſolten.
§. 400.
Vom perſoͤnli- chen Ver- ſprechen und dem perſoͤnli- chen Rechte.
Ein perſoͤnliches Verſprechen(pro- miſſio perſonalis) iſt, welches auf die Per- ſon deſſen, dem etwas verſprochen wird, dergeſtalt eingeſchraͤnckt wird, daß der Ver- ſprechende keinem andern, als dem er es ver- ſprochen, verbunden ſeyn will. Es wird aber ein Verſprechen auf die Perſon deſſen, dem etwas verſprochen worden, entweder ausdruͤck- lich gerichtet, oder ſtillſchweigend, wenn man es naͤmlich aus der Sache, die verſprochen worden, und aus andern Umſtaͤnden ſchlieſſen kann. Ein perſoͤnliches Recht(jus per- ſonale) nennt man, welches auf die Perſon, der es zu kommt, dergeſtalt eingeſchraͤnckt iſt, daß es von ihr auf keine andere kommen kann; gleichwie man perſoͤnlich(perſonale) uͤber- haupt dasjenige nennt, was ſich bey einer Perſon dergeſtalt befindet, daß es von derſel- ben auf keine andere auf einige Weiſe ge- bracht werden kann. Daher erhellet, daß der, dem etwas verſprochen worden, aus einem perſoͤnlichen Verſprechen weiter nichts, als ein perſoͤnliches Recht er- haͤlt, und daß ein perſoͤnliches Recht mit der Perſon auf hoͤret; wie auch daß ein bedingtes Verſprechen nichts ſey, wenn der, dem etwas verſprochen wor-
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II. Th. 7. H. Von dem Verſprechen
ſprochen worden, ſchuldig, wenn nur
eine von den angegebenen Bedingun-
gen vorhanden, ob gleich die uͤbrigen
niemahls wuͤrcklich werden ſolten.
§. 400.
Ein perſoͤnliches Verſprechen (pro-
miſſio perſonalis) iſt, welches auf die Per-
ſon deſſen, dem etwas verſprochen wird,
dergeſtalt eingeſchraͤnckt wird, daß der Ver-
ſprechende keinem andern, als dem er es ver-
ſprochen, verbunden ſeyn will. Es wird aber
ein Verſprechen auf die Perſon deſſen, dem
etwas verſprochen worden, entweder ausdruͤck-
lich gerichtet, oder ſtillſchweigend, wenn man
es naͤmlich aus der Sache, die verſprochen
worden, und aus andern Umſtaͤnden ſchlieſſen
kann. Ein perſoͤnliches Recht (jus per-
ſonale) nennt man, welches auf die Perſon,
der es zu kommt, dergeſtalt eingeſchraͤnckt iſt,
daß es von ihr auf keine andere kommen kann;
gleichwie man perſoͤnlich (perſonale) uͤber-
haupt dasjenige nennt, was ſich bey einer
Perſon dergeſtalt befindet, daß es von derſel-
ben auf keine andere auf einige Weiſe ge-
bracht werden kann. Daher erhellet, daß der,
dem etwas verſprochen worden, aus
einem perſoͤnlichen Verſprechen weiter
nichts, als ein perſoͤnliches Recht er-
haͤlt, und daß ein perſoͤnliches Recht
mit der Perſon auf hoͤret; wie auch daß
ein bedingtes Verſprechen nichts ſey,
wenn der, dem etwas verſprochen wor-
den,
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 242. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/278>, abgerufen am 21.11.2024.
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