men ausser der Person keiner andern zu, und hören mit derselben auf; die Verbindlichkeiten in Ansehung einer Sache aber nicht. Dieser Unterschied muß auch bey den Versprechen bemerckt wer- den, nachdem dieselbe entweder persönliche Versprechen sind, oder nur auf die Sache ge- sehen wird, welche man verspricht.
§. 403.
Ob man einem Abwesen- den et- was ver- sprechen kann.
Ein Versprechen erhält dadurch seine Rich- tigkeit, wenn so wohl derjenige, der etwas verspricht, als der andere, dem es verspro- chen wird, seinen Willen hinlänglich erkläret (§. 397. 381.). Da man nun dem andern seinen Willen nicht blos durch Worte, son- dern auch schriftlich, ja durch einen andern erklären kann; so kann ein Versprechen auch durch einen Brief, oder durch ei- nen andern, in beyden Fällen, einem Ab- wesenden geschehen; und es kan auch von dem, der abwesend ist, durch ei- nen Brief, oder durch einen andern angenommen werden.
§. 404.
Von ei- nem Ver- sprechen zu einer Absicht.
Man kann einem andern zu einer gewissen Absicht etwas versprechen, daß nämlich von ihm etwas geschehe, oder geleistet werde, und denn nennt man dieses Versprechen ein Ver- sprechen zu einer Absicht(promissio sub modo facta, promissio modalis). Und weil man sagt, die Absicht wird erfüllt(mo- dus impletur), wenn dasjenige geschiehet,
um
II.Th. 7. H. Von dem Verſprechen
men auſſer der Perſon keiner andern zu, und hoͤren mit derſelben auf; die Verbindlichkeiten in Anſehung einer Sache aber nicht. Dieſer Unterſchied muß auch bey den Verſprechen bemerckt wer- den, nachdem dieſelbe entweder perſoͤnliche Verſprechen ſind, oder nur auf die Sache ge- ſehen wird, welche man verſpricht.
§. 403.
Ob man einem Abweſen- den et- was ver- ſprechen kann.
Ein Verſprechen erhaͤlt dadurch ſeine Rich- tigkeit, wenn ſo wohl derjenige, der etwas verſpricht, als der andere, dem es verſpro- chen wird, ſeinen Willen hinlaͤnglich erklaͤret (§. 397. 381.). Da man nun dem andern ſeinen Willen nicht blos durch Worte, ſon- dern auch ſchriftlich, ja durch einen andern erklaͤren kann; ſo kann ein Verſprechen auch durch einen Brief, oder durch ei- nen andern, in beyden Faͤllen, einem Ab- weſenden geſchehen; und es kan auch von dem, der abweſend iſt, durch ei- nen Brief, oder durch einen andern angenommen werden.
§. 404.
Von ei- nem Ver- ſprechen zu einer Abſicht.
Man kann einem andern zu einer gewiſſen Abſicht etwas verſprechen, daß naͤmlich von ihm etwas geſchehe, oder geleiſtet werde, und denn nennt man dieſes Verſprechen ein Ver- ſprechen zu einer Abſicht(promiſſio ſub modo facta, promiſſio modalis). Und weil man ſagt, die Abſicht wird erfuͤllt(mo- dus impletur), wenn dasjenige geſchiehet,
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II. Th. 7. H. Von dem Verſprechen
men auſſer der Perſon keiner andern
zu, und hoͤren mit derſelben auf; die
Verbindlichkeiten in Anſehung einer
Sache aber nicht. Dieſer Unterſchied
muß auch bey den Verſprechen bemerckt wer-
den, nachdem dieſelbe entweder perſoͤnliche
Verſprechen ſind, oder nur auf die Sache ge-
ſehen wird, welche man verſpricht.
§. 403.
Ein Verſprechen erhaͤlt dadurch ſeine Rich-
tigkeit, wenn ſo wohl derjenige, der etwas
verſpricht, als der andere, dem es verſpro-
chen wird, ſeinen Willen hinlaͤnglich erklaͤret
(§. 397. 381.). Da man nun dem andern
ſeinen Willen nicht blos durch Worte, ſon-
dern auch ſchriftlich, ja durch einen andern
erklaͤren kann; ſo kann ein Verſprechen
auch durch einen Brief, oder durch ei-
nen andern, in beyden Faͤllen, einem Ab-
weſenden geſchehen; und es kan auch
von dem, der abweſend iſt, durch ei-
nen Brief, oder durch einen andern
angenommen werden.
§. 404.
Man kann einem andern zu einer gewiſſen
Abſicht etwas verſprechen, daß naͤmlich von
ihm etwas geſchehe, oder geleiſtet werde, und
denn nennt man dieſes Verſprechen ein Ver-
ſprechen zu einer Abſicht (promiſſio ſub
modo facta, promiſſio modalis). Und weil
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dus impletur), wenn dasjenige geſchiehet,
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 244. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/280>, abgerufen am 21.11.2024.
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